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muͤssen auf jeden Fall in der an das be-
treffende Siegelamt einzusendenden An-
zeige, und zwar gesondert von den erst
der Sieglung unterliegenden Instrumen-
ten und Dokumenten spezifisch vorgetra-
gen, und die Ursachen, welche die drin-
gende Ausfertigung veranlaßt haben, in
Kuͤrze angefuͤhrt werden.
68) Wenn sich bei einem Amte in dem Ver-
laufe eines Vierteljahres keine Anfälle an
solchen Briefereien ergeben, so muß doch
eine Fehlanzeige in Duplo inner dem fest-
gsesezten Termine bei dem einschlägigen
Siegelamte übergeben werden.
n) Die Siegelämeer haben die Obliegen-
heie, nicht nur den Aemtern zur Legiti-
mazion der gepflogenen Emsendung der
;edachten Briefereien zur Sieglung, die
Anzeige hierüber einfach, worin der Em-
pfang zu bescheinen ist, sogleich rückzu-
senden, sondern auch die Sieglung selbst
ungesäumt vorzunehmen, und in keinem
Falle über acht Tage aufzuhalten.
Jede Verzögerung dieser Art unterliege
einer scharfen Ahndung und Serafe.
i) Dagegen wird den Siegelämtern die Be-
fugniß eingerdumt, auf den Fall, daß
die Aemter mit Einsendung der Briesereien
zur Sieglung in den festgesezten Terminen
nicht pünktlich zuhalten, diese Brilefer
reien, nebst den Anzeigen hierüber durch
einen eigenen Boten auf Kosten der Säu-
migen zu erholen.
k) Sollten #ch einige Aemter in dieser Ob-
liegenheit besonders säumig finden lassen,
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und auf die Abordnung eigener Boten
nicht achten, sondern mit der Einsen-
dung der Briefereien selbst mehrere Quar-
tale im Ruͤckstande verbleiben, so haben
die Siegelaͤmter die Pflicht auf sich,
hieruͤber Anzeigs -Bericht zu erstat-
ten, damit in soichen besondern Faͤllen
wirksame Maßregeln zur Bewahrung des
hierunter vorzuͤglich betheiligten Interesse
der Parteien genommen werden können.
G. 17.
Die Siegelémrer werden das ganze Jahr
hindurch, Vormittags von 8 bis 12 Uhr,
und Nachmirtags von 3 bis 6 Uhr, an ge-
botenen Feiertagen aber nur allein am Vor-
mittage offen gehalten. Dem dabei ange-
stellten Personale liegt besonders ob, jeder-
mann schleunig abzufertigen,, und sich in
Besorgung der Gescháfte überhaupt keiner
Verantwortlichkeit auszusezen.
VI. Abschnitt.
Von den Strafen.
K. 18.
Damie den in vorstehenden Abschnittem
festgesezten Bestimmungen und Vorschriften.
in einzelnen Fällen sowohl als im Ganzen-
die gehörige Folge geleistet, und dem uner-
laubten Vortheile, den die Uebertretung des-
Gesezes verschaffen würde, hinlänglich ent-
gegen gewirkt werde, verordnen Wir::
a)Wer den Gebrauch des drei Kreuzer=
Stempels in den vorgeschriebenen Füällem
unterläßt, ist mit einer Geldstrase vom
(2“7).