Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Die Unteroffiziere tragen die bei der Ar- 
mee eingefuͤhrten Unteroffiziers -Saͤbel an 
einer weissen Kuppel en Bandoulierc. 
An die Legions: Kommandanten wird eine 
hinreichende Anzahl von Feuer-Gewehren 
ausgetheilt, welche dieselben an den geeig- 
neten Orten unter guter Aufsicht aufbewah= 
ren, zu den Uebungen abgeben, nach diesem 
wieder in Empfang nehmen, in reinlichem 
Zustande erhelten, und bet wirklicher 
Marsch-Ordre an die Kompagnie-Komman-= 
danten ausliefern lassen sollen. 
Ueber die Abgabe sind genaue mit den 
Empfangs= Scheinen belegte Verzeichniffe zu 
führen; übrigens aber die Gewehre zu keinem 
andern Gebrauche, als zu den vorgeschrie- 
benen Uebungen, oder vor dem wirklichen 
Abmarsche, abfolgen zu lassen. 
Die Fahnen sind an einer einfachen mit 
einer Lanzen-Spize versehenen Stange, aus 
steben horizontalen, parallel, lanfenden, hell- 
blau und weiß seidenen abwechselnden Strei- 
sen zusammengesezt, fünf Schuhe lang und 
fünf Schuhe breir. 
« Sold. 
§. :4. Sobald die Legionisten aus ih- 
rren Wohnorten zusammengezogen werden, 
eneweder zu militärischen Uebungen, oder 
zJzum wirklichen Dienste, werden sie gleich 
den Linien-Truppen kasernirt oder einquar" 
tirt, und erhalten Löhnung, Menage-Beit- 
trag und Verpflegung, wie die Infanterie 
der Armer. «- 
Auf gleiche Weise erhalten die Offiziere 
im diesen Fällen die ihren Graden entspre- 
  
3960 
chenden Gagen, gleich den Offizieren der 
Armee. 
Die bei den mobilen beglonen verwende- 
huten Militär-Pensionisten erhalten eine Zu- 
lage, welche sie der Gage des aktiven Dienst= 
Grades gleichstelle. 
Bei jedem Bataillon sollen wenigstens 
ein kommandirender Offizier, nebst einem 
anderen, welcher Adjutanten: Stelle ver- 
siehr, dann vier Unterofsfizkere mit ständiger 
voller Gage ihres aktiven Dienst-Gehaltes 
gegenwärtig seyn. 
Mobilisirung. 
F. 25. Damit nicht dem Ackerbaue 
mod den Gewerben zu viele arbeitsame Hän- 
de aus einer und derselben Gegend entzogen 
werden, soll ausser den dringendsten Fällen, 
welche das Ausrücken der ganzen Legion er- 
heischen, niemal ein ganzes Baraillon der 
begion auf einmal aufgeboren werden, son- 
dern das sukzessive Aufgebor foll dergestalr 
geschehen, daß, wenn aue einer beglon ein 
Bataillon mobiliffrt werden sollte, jedes. 
Bataillon nur eine Kompagnie mit der dazu 
Hehsrigen Zahl der Ober= und Unteroffiziere 
und Spielleute, und zwar jede Kompagnte 
eine Seksion, nämlich die eine Hälfte des 
ersten Zuges mic dem vierten Theile der 
Schüzen zu geben hat; sollte aber die Mo- 
bilisirung von zwei Baraillons erfodere wer- 
den, so muß eine jede Kompagnie der Ba- 
talllons, aus welchen die Legion bestehr, 
den ganzen ersten Zug mit der Hälfte der 
Schüzen zum Auemarsch beordern, so, daß
	        
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