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zwei Kompagnien zusammen eine bilden.
Die Ober-, Unteroffiziere und Spielleute
werden aus den Kompagnien in gleichen
Theilen, jedech so gegeben, daß zuerst die
tm Range älteren eines jeden Grades genom-
men, und bei einem weiteren Ausrücken die
in der Tour folgenden kommandirt werden.
Auch giebt die Legion zu einem Auerücken
dem Bataillon einen Junker, und zwei Hor-
nisten, zu zwei Bataillons zwei Junker und
vier Hornisten abwechslungsweise ans den
Bataillons derselben.
O. 26. In den ersten Zug und in die
erste Hälste der Schüzen sind vorzüglich die
Freiwilligen, dann die im ar., 22. und 23.
Lebensjahre stehenden und leichter entbehrli-
chen jungen Leute, — in den zweiten Zug
die, welche im Lebens-Alter vom 24. bis in
das 30. Jahr, lezteres eingeschlossen, sich
befinden, aufzunehmen.
Die vom 21. bis qo. Jahre, welche in
die mobilen Legionen wegen der Ueberzahl
nicht eingereiht werden können, bilden die
Reserve.
Besondere Sorge muß getragen werden,
daß durch eine angemessene Eintheilung im-
mer den nöthigsten Gewerben, so wie dem
Ackerbaue die unenebehrliche Anzahl von In-
dividuen verbleibe, und nicht auf einmal ent-
jogen werde.
Bei einer genauen Befolgung dieser
Vorschrift kaun eine theilweise Mobilisirung
der Legionisten nirgend eine nachtheilige
Stockung verursachen.
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§. 27. Fur den Fall eines Aufgeboten
find die Garnisons= Städte die Sammelplze;
für jezt werden dazu bestimmt: im Main'
kreise Baireuth und Bamberg, im Rezat-
kreise Ansbach und Nürnberg, im Ober-
Donankreise Augsburg und Ingolstede, im
Regenkreise Regensburg und Amberg, im
Unter-Donaukreise Passau und Seraubing,
im Isarkreise München und Landshuct, im
Salzachkreise Salzburg, im Illerkreise
Kempten und Lindau, im Innkreise Inns-
bruck.
In denjeuigen Kreisen, in welchen zwei-
Sammelpläze bestimmt find, wird in einem
jeden derselben die Hälfte des aus der Mann-
schast der nächsten Bataillons bestehenden
Aufgebotes versammelt.
§. 23. Die bel jeder Legion als perma-
nent angestellten wirklichen oder funkziont=
renden Bataillons-Kommandanten, so wie
die Lieutenants oder resp. Bataillons-Ad-
jutancen und die ständigen Unteroffiztere,
werden in diesen Sammelpläzen, und zwar
in jenen Kreisen, welche deren zwei haben,
gleich vertheilt, in den übrigen aber ver-
einiget, ihren bleibenden Siz haben.
Auch wird unter der besonderen Aussich=
dleser Ober= und Unteroffiziere in den Sam-
melpldzen eine hinreichende Anzahl von Art
maturs= und Montirungsstücken, worüber
sie richtige Rechnung zu oflegen haben, ber
reit seyn, damit im Falle des Ausrückens
die Bataillons der mobilen begion unver-
züglich mit demselben versehen werden können.