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Waffenübuns.
§. 20. Damit die Nazional-Gardisten
den nöthigen Unterricht in den militärischen
Bewegungen und im Wafssen: Gebrauche in
der kürzesten Zeit, mit einer minderen Last
für sie selbst, und doch mie der möglichsten
Zweckmäßigkeic erhalten, werden in jedem
Jahre zwei Uebungs-Epochen, und zwar in
der Regel die erste während den Monaten
Februar und März, die zweite in den Mo-
naten Okrober und November bestehen.
Zu einer jeden dieser Uebungs-Tpochen
sendet ein jedes Bataillon eine aus den vier
Kompagnien desselben in gleichen Theilen,
nämlich aus einer Sekzion oder einem hal-
ben Zuge und dem vierten Theile der Schuͤ-
zen zusammengesezte Kompagnie, mit der
dazu gehörigen Zahl der Ober:, Unteroffi-
jiere und Sptelleute in den bestimmten Sam-
melplaz.
Auch giebe jede begion abwechslungs-
weise einen Junker und zwei Hornisten zu
diesem vereinigten Batalllon; in den Krei-
sen, in welchen dasselbe zwei Sammelpléze
hat, bleibt der Junker mit einem Hornisten
bei den ersten zwei Kompagnien, der zweite
Hornist wird den Schüzen der zwei anderen
Kompagnien zugetheilt.
Wenn die Schüzen nicht zusammengezo-
gen werden, um dieselben besonders im Ti-
railleurs-Dienste einzuüben, so werden sie
so auf den rechten Flügel der Truppe gestellr,
daß sie bel einer Kompagnte eine eigene Sek-
zion — bei zwei Kompagnien einen Zug —
bei vier Kompagnien auf den rechten Flügel
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des Bataillons zusammen eine Kompagnie
bilden.
S. zo. Die in den Sammelplczen woh-
nenden, bei den mobilen Legionen als per-
manent angestellten Ober= und Unteroffiziere
werden während den Uebungs= Epochen ihren
möglichsten Fleiß sowohl im Unterrichte der
Gardisten anwenden, als auch während die-
ser Zeit die Kenntniß und das Zutrauen
ihrer Untergebenen zu erwerben sich bestreben.
Die General-Kommandos werden die
untergeordneten wirklichen und funkzioniren-
den Stadt = Kommandanten, unter deren
Befehlen die Gardisten während ihrer An-
wesenheic in den Garnisonen stehen, so wie
die Regimenes: und Bataillons-Komman=
danten anweisen, durch eigene Aufsicht und
Anwendung einiger Ober= und Unteroffiziere
der Kinte beizutragen, daß der Unterricht der
Gardisten zweckmässig eingeleitet und be-
fördert wird.
6. 31. So wie dieselben in der Srel-
lung, den Wendungen, der Richtung im
Marschiren, im Schwenken, im Abbrechen,
Aufmarschiren, in den Handgriffen mit dem
Gewehre, dem Laden und Feuern hinreichend
ausgebildet sind, haben ste, um sich die
Kenntniß des milieérischen Dienstes und der
Disziplin eigen zu machen, mit den Linien-
Truppen Garnisons-Dienste zu verrichten,
während wescher Zeit die im Reglement vor-
geschriebenen Evoluzionen in größeren Ab-
theilungen mit ihnen einzuüben find.
Damit man überzeugt ist, daß die Na-
zional-Gardisten das Gewehr ganz gut zu