Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

863 
Waffenübuns. 
§. 20. Damit die Nazional-Gardisten 
den nöthigen Unterricht in den militärischen 
Bewegungen und im Wafssen: Gebrauche in 
der kürzesten Zeit, mit einer minderen Last 
für sie selbst, und doch mie der möglichsten 
Zweckmäßigkeic erhalten, werden in jedem 
Jahre zwei Uebungs-Epochen, und zwar in 
der Regel die erste während den Monaten 
Februar und März, die zweite in den Mo- 
naten Okrober und November bestehen. 
Zu einer jeden dieser Uebungs-Tpochen 
sendet ein jedes Bataillon eine aus den vier 
Kompagnien desselben in gleichen Theilen, 
nämlich aus einer Sekzion oder einem hal- 
ben Zuge und dem vierten Theile der Schuͤ- 
zen zusammengesezte Kompagnie, mit der 
dazu gehörigen Zahl der Ober:, Unteroffi- 
jiere und Sptelleute in den bestimmten Sam- 
melplaz. 
Auch giebe jede begion abwechslungs- 
weise einen Junker und zwei Hornisten zu 
diesem vereinigten Batalllon; in den Krei- 
sen, in welchen dasselbe zwei Sammelpléze 
hat, bleibt der Junker mit einem Hornisten 
bei den ersten zwei Kompagnien, der zweite 
Hornist wird den Schüzen der zwei anderen 
Kompagnien zugetheilt. 
Wenn die Schüzen nicht zusammengezo- 
gen werden, um dieselben besonders im Ti- 
railleurs-Dienste einzuüben, so werden sie 
so auf den rechten Flügel der Truppe gestellr, 
daß sie bel einer Kompagnte eine eigene Sek- 
zion — bei zwei Kompagnien einen Zug — 
bei vier Kompagnien auf den rechten Flügel 
364 
des Bataillons zusammen eine Kompagnie 
bilden. 
S. zo. Die in den Sammelplczen woh- 
nenden, bei den mobilen Legionen als per- 
manent angestellten Ober= und Unteroffiziere 
werden während den Uebungs= Epochen ihren 
möglichsten Fleiß sowohl im Unterrichte der 
Gardisten anwenden, als auch während die- 
ser Zeit die Kenntniß und das Zutrauen 
ihrer Untergebenen zu erwerben sich bestreben. 
Die General-Kommandos werden die 
untergeordneten wirklichen und funkzioniren- 
den Stadt = Kommandanten, unter deren 
Befehlen die Gardisten während ihrer An- 
wesenheic in den Garnisonen stehen, so wie 
die Regimenes: und Bataillons-Komman= 
danten anweisen, durch eigene Aufsicht und 
Anwendung einiger Ober= und Unteroffiziere 
der Kinte beizutragen, daß der Unterricht der 
Gardisten zweckmässig eingeleitet und be- 
fördert wird. 
6. 31. So wie dieselben in der Srel- 
lung, den Wendungen, der Richtung im 
Marschiren, im Schwenken, im Abbrechen, 
Aufmarschiren, in den Handgriffen mit dem 
Gewehre, dem Laden und Feuern hinreichend 
ausgebildet sind, haben ste, um sich die 
Kenntniß des milieérischen Dienstes und der 
Disziplin eigen zu machen, mit den Linien- 
Truppen Garnisons-Dienste zu verrichten, 
während wescher Zeit die im Reglement vor- 
geschriebenen Evoluzionen in größeren Ab- 
theilungen mit ihnen einzuüben find. 
Damit man überzeugt ist, daß die Na- 
zional-Gardisten das Gewehr ganz gut zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.