Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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behandeln wissen, solk jeder derfekben bei die- 
sen grösseren Uebungen # blinde Patronen 
und vor dem Verflusse der zwei Uebungs- 
Monate 3 scharse Patwonen auf die Scheibe 
verfeuern. 
G. 32. Diese Uebungs= Kommandos er- 
halten beim Eintreffen in die Garnison die 
verordnete Armatur und Montur, und lie- 
fern solche nach Versluß der zwei Monate 
wieder ein, die Schuhe ausgenommen, wel- 
che dem Legjionisten bleiben. 
Sie sind verpflichret, diese Gegenstände 
in möglichst gurem Zustande zu erhalten, wes- 
wegen die Ober: und Unterofstziere die ge- 
hörige Aufsicht zu pflegen haben, und jene 
Gardisten, welche Armaturs= oder Mon- 
turs= Stücke durch Nachlssigkeit oder Muth= 
willen verderben, oder wohl gar verlieren, 
den Umständen angemessen zum Ersaze anzu- 
halten, oder zu bestrafen sind. 
I. 33. Ueber diese in die Garnisonen 
abzugebenden Uebungs-Kommandos sind rich- 
tige Listen zu halten, damit kein Gardist 
zum zweiten Male dazu beordert werde. 
Vor allen sind jene Nazional-Gardisten, 
welche im aur. Lebensjahre stehen, zu diesem 
Zwecke zu verwenden. 
§. 34. Wenn eine grössere Anzahl von 
Mannschaft zu ausserordentlichen militäri- 
schen Uebungen auf einige Wochen zusam- 
mengezogen werden soll, wird besondere An- 
weisung erfolgen. 
Muster = Listen. 
§. 35. Damit nach vorgeschriebener 
Weise die Bildung der mobilen Bataillons 
  
L 
gehoörig vollzogen werde, hat jeder General- 
Kreis-Kommissär durch die untergeordneren 
Land= und Herrschasterichter die Aufstellung 
tenauer Muster-bisten besorgen zu lassen, 
und einem der Kreis: Räáthe die Revision 
derselben und die einzuleitenden Anträge über 
die in Hinsicht der indivuellen Dienstespflicht 
vorkommenden Anstände aufzutragen. 
Die Muster: bisten sind nach der Vor- 
schrist des neuesten Konskripzlons-Gesezes, 
mit Zugrundlegung des Formulars unter 
Zifer 3. in den Beilagen nach den oben 
C. J. bezeichneten verschiedenen Klassen her- 
zustellen. 
Verpflichtung. 
I. 36. Bei der wirklichen Einreihung 
wird der Legionist bei dem Landgerichte durch 
Handgelübd verpflichtet, und bei der ersten 
Zusammenstellung des Bataillons wird der 
gewöhnliche Eid zu den Fahnen geschworen. 
Sammelpläze. 
§. 37. Alle Vorbereitungen müssen 
dahin zielen, daß der Auszug auf den ersten 
Befehl zum Vollzuge kommen könne. 
Der Sammelfplaz der Legion ist, wenn 
nicht in besonderen Fällen anders verfügt 
wird, die Hauptstadt des Kreises. 
Für die Bataillons sind die Ererzier= 
Scädte die Sammelpldze, in welche sich die 
zum Marsch beorderte Mannschaft aus den 
ebenfalls festzusezenden Kompagnie-Sam- 
melpläzen zu begeben hat. 
Die Musterung geschieht durch den Le- 
giors Chef mit Zujziehung eines von dem 
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