Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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General--Kreis-Kommissariate beigegebenen 
Kommissaͤrs. 
Gleichstellung mit der Armee in Ver- 
pflegung und Auszeichnung. 
§. 38. So wie oben bereits h. 24. 
verorduet ist, daß vom Tage des Ausrückens 
aus den Kompagnie-Sammelpldzen die 
Mannschaft Gage, döhnung und Verpfle- 
gung, wie die Infanterie der Armee erhal- 
ten solle, so werden auch die Kranken in 
den Wilit= Spitälern besorge, und haben 
Jene, welche im Dienste beschddiger werden, 
die ndmlichen Ansprüche auf Pension, wie 
die Individuen der Armee. 
§. 30. Wenn Offiziere, Unteroffziere 
und Soldaten der mobilen Legionen im Felde 
sich durch tapfere Thaten auszeichnen, wer- 
den denselben jene Belohnungen zu Theil, 
welche für die Armee bestimmt sind. 
Gang der Meldungen. 
K. 40. Alle im Bezirke einer Kompag- 
nie vorkommenden dienstlichen Angelegenhei- 
ten und dahin sich eignenden Vorfälle ge- 
langen, mittels förmlicher Meldung, in mi- 
litärischer Ordnung und in der Stufenfolge 
der verschiedenen Grade an den Kapitän, 
Gelcher an das Bataillons-Kommando be- 
richtet. . 
Der Bataillons-Chef berichtet, wenn 
der Gegenstand nicht nach dem bestehenden 
System ohne weitere Anfragen erlediget wer- 
den kann, an den Legions-Chef, von wel- 
chem in den nöthigen Fällen der Bericht 
mit beigefügten Gutachten an das General= 
  
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Kommando eingesendet wird, um durch die 
betreffenden Ministerien die allerhoͤchsten Ent- 
schliessungen zu veranlassen. 
Aufgebot. 
S. 4r. Ausser der zur Uebung bestimm- 
ten Zeit darf ohne Unser Vorwissen und be- 
sonderen Befehl in keinem Falle weder ein 
Theil noch das Ganze der Legionen mobili- 
sirt werden. Nur in dringenden Fällen einer 
augenblicklichen Unterbrechung der inneren 
Ruhe und Sicherheic werden die Legions= 
Chefs erméchriget, auf Anrufen der General= 
Kreis: Kommissäre die dringendsten Verfü- 
gungen zu ereffen, welche Uns jedoch auf 
der Stelle anzuzeigen sind. 
Wir behalten Uns selbst bevor, im Falle 
Bedürfens die Befehle zum Ausrücken der 
mobilen Legienen zu ertheilen, und die Be- 
stimmungen über die Stärke, die Sammel- 
pldze und das Kommando über dieselben zu 
treffen. 
Dienstzeit. 
&. 42. Die gewöhnliche Dienstzeit für 
die Wassenübung ist in dem G. 20. festgeseze. 
Werden die begionen zum wirklichen Aus- 
rücken aufgeboten, und der zu leistende Mi- 
litct-Dienst dauert länger als 6 Monate, 
so soll nach Verfluß dieser Zeit die ausge- 
rückte Mannschaft zum vierten Theile er- 
neuert werden, und es ist dabei die Einlei- 
tung in der Art zu treffen, damit jedesmal 
die neu exerzirte Mannschaft nachrücke. 
Ersaz und Austritt. 
F. 43. Da diese Abtheilung der Na- 
zional-Garde immer auf den ersten Aufruf
	        
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