Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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zur Mobilistrung bereit seyn muß, um zut 
Erhaltung der Ruhe im Innern mitzuwirken, 
oder in Verbindung mit den Linien-Truppen 
an die feindlich bedrohten Grenzen des Rei- 
ches zu ziehen, oder die Garnisonen in den 
festen Plaͤzen zu verstaͤrken; so muß Alles, 
was die augenblickliche Mobilisirung stoͤren 
koͤnnte, durchaus vermieden werden. 
Es ist daher nicht nur zu sorgen, daß 
die abgehenden Offiziere und Unteroffiziere 
nach den vorgeschriebenen Normen immer so- 
gleich wieder ersezt werden, sondern es soll 
auch fuͤr den Abgang der uͤbrigen Mann- 
schaft in den ersten Zuͤgen jedesmal alsbald 
der Ersaz aus den zweiten, in diese aus den 
dritten u. s. f. geleistet werden. 
Den in dieser Klasse begriffenen ausge- 
dienten Soldaten, so wie den übrigen Le- 
gionspflichtigen, ist es übrigens keineswegs 
zu verwehren, als Ersazmänner für andere 
pflichtige Jünglinge in die aktive Armee oder 
die Reserve: Bataillons einzutreten. 
Eine Einstellung oder Verrauschung fin- 
det bei den mobilen Legionen nicht statt. 
Die Verheurathung oder Ansässgma- 
chung eines Mannes ist aus dem Grunde 
der Einreihung in die mobile Legion niemals 
zu erschweren, sondern in diesem Falle trike 
derselbe, wenn er nicht als Freiwilliger selbst 
in dieser Klasse bleiben will, nach Umstän, 
den in die dritte Klasse der Nazional-Garde 
über. 
Entlassung wegen Auswanderung. 
9. 44. Bei Entlassungen wegen Aus- 
wanderung erhält bet denjenigen, welche sich 
  
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noch in den Militärpflichtigkeits-Jahren be- 
finden, das Konskripzions-Gesez Tit. Vll. 
Art. 99. eine analoge Anwendung. 
Wenn Individuen von den übrigen zur. 
Nazional-Garde zweiter Klasse Dienstpflich= 
tigen auswandern wollen, so sind sie nach 
den über die Auswanderung bestehenden 
Verordnungen zu behandeln, und überdieß 
verbunden, jedes Jahr, welches sie bis zum 
40. noch zu dienen haben, mit 0 fl. zu re- 
dimiren. 
Dritte Klasse 
der Nazional-Garde. 
Bürger-Militär. 
I. 45. Die dritte Klasse der Nazional= 
Garde bildet das BürgerMilitär. 
Bestandtheile des Bürger-Militäré. 
§. 46. Das Bürger= Militär bestehr 
aus der Klasse der Einwohner, welche in ei- 
ner Stadt, in einem Markte, oder in ei- 
nem andern Gemeinde Bezirke, wo Wir 
dasselbe anzuordnen für gut finden, ihren 
Wohnsiz haben, besteuerte Gründe darin 
besizen, oder Gewerbe ausüben, und das 
Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht 
haben. 
Diejenigen, welche nach dem Edikte über 
das Gemeinde Wesen vom 234. September 
1808 zu den Mitgliedern einer Gemeinde 
nicht gehoͤren, duͤrfen in die Liste dieser 
Klasse der Nazional-Garde nicht eingeschrie- 
ben werden. 
(61°)
	        
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