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zur Mobilistrung bereit seyn muß, um zut
Erhaltung der Ruhe im Innern mitzuwirken,
oder in Verbindung mit den Linien-Truppen
an die feindlich bedrohten Grenzen des Rei-
ches zu ziehen, oder die Garnisonen in den
festen Plaͤzen zu verstaͤrken; so muß Alles,
was die augenblickliche Mobilisirung stoͤren
koͤnnte, durchaus vermieden werden.
Es ist daher nicht nur zu sorgen, daß
die abgehenden Offiziere und Unteroffiziere
nach den vorgeschriebenen Normen immer so-
gleich wieder ersezt werden, sondern es soll
auch fuͤr den Abgang der uͤbrigen Mann-
schaft in den ersten Zuͤgen jedesmal alsbald
der Ersaz aus den zweiten, in diese aus den
dritten u. s. f. geleistet werden.
Den in dieser Klasse begriffenen ausge-
dienten Soldaten, so wie den übrigen Le-
gionspflichtigen, ist es übrigens keineswegs
zu verwehren, als Ersazmänner für andere
pflichtige Jünglinge in die aktive Armee oder
die Reserve: Bataillons einzutreten.
Eine Einstellung oder Verrauschung fin-
det bei den mobilen Legionen nicht statt.
Die Verheurathung oder Ansässgma-
chung eines Mannes ist aus dem Grunde
der Einreihung in die mobile Legion niemals
zu erschweren, sondern in diesem Falle trike
derselbe, wenn er nicht als Freiwilliger selbst
in dieser Klasse bleiben will, nach Umstän,
den in die dritte Klasse der Nazional-Garde
über.
Entlassung wegen Auswanderung.
9. 44. Bei Entlassungen wegen Aus-
wanderung erhält bet denjenigen, welche sich
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noch in den Militärpflichtigkeits-Jahren be-
finden, das Konskripzions-Gesez Tit. Vll.
Art. 99. eine analoge Anwendung.
Wenn Individuen von den übrigen zur.
Nazional-Garde zweiter Klasse Dienstpflich=
tigen auswandern wollen, so sind sie nach
den über die Auswanderung bestehenden
Verordnungen zu behandeln, und überdieß
verbunden, jedes Jahr, welches sie bis zum
40. noch zu dienen haben, mit 0 fl. zu re-
dimiren.
Dritte Klasse
der Nazional-Garde.
Bürger-Militär.
I. 45. Die dritte Klasse der Nazional=
Garde bildet das BürgerMilitär.
Bestandtheile des Bürger-Militäré.
§. 46. Das Bürger= Militär bestehr
aus der Klasse der Einwohner, welche in ei-
ner Stadt, in einem Markte, oder in ei-
nem andern Gemeinde Bezirke, wo Wir
dasselbe anzuordnen für gut finden, ihren
Wohnsiz haben, besteuerte Gründe darin
besizen, oder Gewerbe ausüben, und das
Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht
haben.
Diejenigen, welche nach dem Edikte über
das Gemeinde Wesen vom 234. September
1808 zu den Mitgliedern einer Gemeinde
nicht gehoͤren, duͤrfen in die Liste dieser
Klasse der Nazional-Garde nicht eingeschrie-
ben werden.
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