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1 fl. Zo kr. von jedem Bogen, welcher
hätce gestempelt werden sollen, zu belegen.
b) Für diejenigen Fälle, in welchen der
Gebrauch des 6 Kreuzer= bis zu dem ##
Gulden= Stempel einschlüssig, unterlase
sen, oder eine geringere Klasse des Stem-
pels genommen wird, ist für den ersten
Bogen, wobei die Unterlassung, oder
Adhlbirung des ungeeigneten Stempels
statt gefunden hat, eine Strafe von 4ffl.
Z0 kr. zu erheben.
#) Der Nichtgebrauch des Stempels von
2 Gulden bis 10 Gulden aueschlüssig,
oder die geringere Anwendung desselben
in den durch gegenwärtige Verordnung
bestimmten Gradazionen und vorgeschrie-
benen Fdllen, wird mit einer Strafe
von 15 Gulden belegt.
d) In den Fällen, in welchen der Gebrauch
der höhern Stempel-Gattungen, und
zwar von 10 Gulden anfangend bis 30
Gulden, und so weiter unterlassen wird,
tritt die Strafe des doppelten Betrages
des zu lösen gewesenen Stempels ein.
6) Bei den von a bis d inclusive bezeich-
neten Straf-Fällen ist neben der festge-
sezten Strafe der Betrag des geeigneten
Stempels noch sonderbar zu erholen, und
zu verrechnen.
G. 10.
Obschon in der Regel jeder Urkunde oder
Schrift, welche der Stemplung unterliege,
der betresfende Stempel selbst aufgedruckt seon
sollte, so wird zwar gestartet, daß dieser Ab-
gang durch Anlage eines ganzen mit dem ge-
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eigneten Stempel versehenen reinen Bogens
ersezt werden duͤrfe, doch ist auf diesem Sie-
gelbogen der Betreff dieser Schrift zu be-
merken.
Jede andere Art von Beilage oder Er-
sezung des betreffenden Stempels hingegin
ist als eine Defrandazion zu behandeln, und
unterliegt nach den im vorstehenden H. 18.
festgesezten Bestimmungen der geeigneren
Strafe.
S. 20.
Werden bei Unseren mittel: oder unmie-
telbaren Justiz= oder Administrativ-Behör=
den, Aemtern und Stellen ungestempelte
Schriften eingereicht, oder sind solche mit
dem geeigneten Stempel nicht versehen, und
werden nicht gleich unerledige zurückgegeben,
so haben die dabei betheiligten Kanzlei: In-
dividuen, Aemter und Obrigkeiten die näm-
liche Strafe, welche auf den bezüglichen Fall
festgesezt worden ist, zu entrichten.
G. 21.
Diesenigen, welche geistliche oder weltlt,
che Dienstes -Stellen zu verleihen haben,
und zu den Anstellungs: Expedizionen über
dergleichen Dienstes= Verleihungen die An-
wendung des betreffenden Stempels unter-
lassen, haben nebst dem Ersaze des Stempel-
Betrages eine Strafe von 1: Gulden zu
erlegen.
2.
Die Aushändigung und Zustellung vo#n
Dekreten, Patenten und Anstellungs= Ex-
pediztonen aller Art darf an die betreffenden
“