320 Rechtsprechung.
Falle schuldig mache, wenn er Verträge über Liegenschaften beurkunde, die
Anlaß zu einer Einschreibung im Hypothekenbuche geben, ohne die Betheiligten
über ihre Erwerbstitel zu befragen und zur Vorlage der Urkunden
anzuhalten. Wenn hiebei der damals erkennende Gerichtshof über
den eigentlichen Anlaß und Zweck seiner Entscheidung hinausgehend auch
die Ansicht äußerte, daß bei Neuanlegung eines Hypothekenbuch-Folium
der § 140 gleichmäßige Anwendung zu finden habe, so mag diese weitergehende
Begründung einer damals verbreiteten Meinung entsprochen
haben. Daß sie bei Anwendung der Disziplinarbestimmungen auf solche
Fälle einer Zuwiderhandlung gegen den Art. 45 des Notariatsgesetzes
auch in der Folgezeit, insbesondere nach dem Jahre 1888, in der Begründung
von Disziplinar-Erkenntnissen der höheren Instanzen festgehalten
worden sei, läßt sich nicht nachweisen.
Selbst von ihrem angenommenen abweichenden Standpunkte aus
hätten übrigens das Hypothekenamt und das Beschwerdegericht prüfen
müssen, ob die nachgesuchte Einschreibung des Besitztitels für den Gutsübernehmer
J. H., sowie der Hypothek für die in der Vertragsurkunde
bezeichneten Ansprüche des J. G. H., dann des G. H. (Ziff. III der
Vertragsurkunde) auf dem abgetretenen Grundstücke Pl.-Nr. 193 ½ nicht
wenigstens in der Form einer Vormerkung erfolgen müsse oder könne,
zumal der Wortlaut des § 140 nur die Einschreibung mittelst definitiven
Eintrages verbietet (s. Hyp.-Ges. §§ 106 und 30; Gönner Bd. 2
S. 245 und Anm. *; Beschlüsse des Obersten Landesgerichts in der
Samml. Bd. 16 Nr. 42 S. 136—137, Nr. 69 S. 196—197). Durch
den Inhalt des amtlich beglaubigten Auszugs aus dem am 1. Juni 1899,
also nur wenige Tage vor Beurkundung des Grundtheilungsvertrags
evident gestellten Grundsteuerkataster war jedenfalls genügend „bescheinigt“,
daß J. G. H. das bezeichnete Grundstück durch Kauf vom
Vorbesitzer erworben hatte. Die angefochtene Entscheidung beruht sonach
auf einer unrichtigen Amvendung des § 140 des Hypothekengesetzes und
unterliegt deshalb der Aufhebung.
Die gleichzeitig an das Amtsgericht zu erlassende Anordnung mußte
sich jedoch bei der bestehenden Sachlage darauf beschränken, den nunmehr
veranlaßten neuerlichen Beschluß über den hypothekenamtlichen Vollzug
der Urkunde vom 8. Juni 1899 ohne Rücksicht auf den Mangel der Vorlage
der Urschrift der Erwerbsurkunde des J. G. H. Seitens des Antragstellers
J. H. zu erlassen. Beschluß vom 13. Dezember 1899; Reg.=Nr.
l 41/99.
Namensführung einer vor dem 1. Jannar 1900 geschiedenen
Ehefrau. Da es im Gebiete des Bayr. Landrechts, das die Scheidung
der Ehe nicht kannte, an besonderen Vorschriften über den Einfluß der