Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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gefühl und biebe zum Dienste zu bezwecken 
suchen. Gegen Fehlige tritt eine angemes- 
sene Zurechtweisung, und im Bedürfniß= 
Falle die Befolgung des Subordinazions= 
Reglements ein. 
Da nach der Verordnung vom 9. Au- 
zust rgos Kirchen-Paraden zugleich eine 
Uebung in der militärischen Stellung und 
im Marschiren 2c.„ so wie eine Besichti- 
zung der Montur und der verordnungsmäs- 
sigen Form zum Zwecke haben, folglich 
als ein wesentlicher Theil des Dienstes zu 
betrachten sind: so fällt es von selbst auf, 
daß dieser Zweck nie ausser Augen dürfe 3è- 
lassen werden, und daß hierauf genau zu 
halten sey, indem die Stabs" und Ober- 
offiziere des Bürger-Militärs bei solchen 
Ausrückungen genau darauf sehen müssen. 
daß Montur und Armatur in gutem Stande 
sey, so wie auch öfters im Aufbewahrungs- 
orte der übrigen Waffen Nachsicht zu pflegen 
ist, um sich zu überzeugen, ob der Zeugwart 
dem ihm obliegenden Geschäfte der Vor- 
schrist nach, mit Ordnung und Fleiß vorstehe, 
folglich der Wassen-Vorrath, so wie andere 
Requisiten, in reinem und ganz brauchbarem. 
Zustande erhalten werden. 
Kamman de. . 
§. 63. Die Nazional-Garde dieser 
Klasse stehr in allen Gegenständen, welche 
ihren Organism und innere Verfassung be- 
treffen, zu welchen auch die Anordnung der 
Musterungen und die Veranlassung der Waf- 
senübungen gehört, unter den Befehlen der 
Zivil-Auchoritäten. 
  
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6. 64. Diese sind, unter der obersten 
Leitung des Ministerium des Innern, die 
General, Kreis= und Stadt= Kommissariate, 
welchen das Bürger-Milirär in der Kreis- 
Hauptstadt unmittelbar, in den übrigen 
Städdten und Märkten des Kreises aber 
mittelst der allda bestehenden Polizel= Behör- 
den untergeben ist. 
§. 655. Wenn die Nazienal: Garden 
dritter Klasse unter den Waffen stehen, und 
zu irgend einer milierischen Dienstleistung 
wirklich ausrücken, oder in Vereinigung mit 
inien: Truppen oder Nazional= Garden der 
zweiten Klasse den für ihre Klasse bestimmten 
Dienst verrichten, so stehen sie unter den 
Befehlen der Militkhr Kommandantschaften, 
und in Städten, in welchen sich keine wirk- 
lichen Kommandantschaften befinden, unter 
dem Kommandanten des Linien-Militärs, 
von welchem Grade derselbe auch seyn mag, 
indem er in einem solchen Falle als Orts- 
Kommandant zu betrachten ist. 
. 606. In jenen Orten, in welchen 
kein Linien-Militcr: Kommandant sich be- 
findet, gehs die Besorguug der Dienst= und 
Kommando= Gegenstände nach den näheren 
Bestimmungen der Verordnung vom 10 Juli 
r808 (Reggsbl. Se. XXX. Seite 1845) 
an die Dolizei= Kommissäre, Land= oder 
Herrschaftsrichter über; diese sind jedoch ge- 
halten, die in der Eigenschaft als Plaz- 
Kommandanten ihnen aufgetragenen Funkzio- 
nen, ausser einem legalen. Verhinderungs- 
Fale, 3n eigener Person zu versehen. 
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