Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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schen  Gemeindeanflalten  verbunden  sind,  sowie  die  hinsichtlich  solcher  Anstalten
auf  besonderen  Titeln  beruhenden  Privatrechte,  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Wer,  ohne  in  dem  Stadtbezirk  zu  wohnen,  daselbsi  Grundbesitz  hat,  oder
ein  stehendes  Gewerbe  betreibt,  isi  dennoch  verpflichtet,  an  denjenigen  Lasten
Theil  zu  nehmen,  welche  auf  den  Grundbesißz  oder  das  Gewerbe,  oder  auf  das
aus  jenen  Quellen  fließende  Einkommen  gelegt  sind.

Diieselbe  Verpflichtung  haben  jurisiische  Personen,  welche  in  dem  Stadtbezirke
  Grundeigenthum  besitzen,  oder  ein  stehendes  Gewerbe  betreiben.

Wo  släadtische  Gemeindeabgaben  durch  Zuschläge  zur  Klassen=  oder  klassistzirten
  Einkommensteuer  erhoben  werden,  inüssen  alle  diejenigen,  welche  im
S-adrbezirke  sich  aufhalten,  um  dort  ihren  Unterhalt  zu  erwerben,  sobald  sie
daselbst  eine  dieser  Steuern  zu  entrichten  haben,  auch  die  gedachten  Zuschläge
zahlen.  Wo  eine  Kommunalsteuer  anderer  Art  eingeführt  ist,  sind  dergleichen
Personen  bei  einem  Aufenthalte  von  mehr  als  drei  Monaten  im  Stadtbezirke
vom  Ablaufe  des  dritten  Monals  an  zu  jener  Steuer  beizutragen  verpflichtet.

Zu  den  auf  den  Grundbesitz  oder  auf  das  flehende  Gewerbe  gelegten
Lasten  sind  auch  die  im  F.  3.  erwähnten  Milikairpersonen  verpflichtet,  wenn  sie
im  Stadtbezirke  mit  Grundeigenthum  angesessen  sind  oder  ein  stehendes  Gewerbe
  treiben.  Von  anderen  direkten  Gemeindeabgaben  und  Lasten  sind  dieselben,
  mit  Ausnahme  der  Militairärzte  rücksichtlich  ihres  Einkommens  aus
einer  Civilpraris,  frei.  Von  Verbrauchsabgaben  bleiben  mur  die  Militair-Speiseeinrichtungen
  und  ahnliche  Anstalten  in  dem  bisherigen  Umfange  befreit.

Die  in  dem  Gesetze,  betreffend  die  Aufhebung  der  Grundsteuerbefreiungen
  vom  24.  Februar  1850.  F.  2.  (Gesetz-Sammlung  S.  62.)  bezeichneten
ertragsunfähigen  oder  zu  einem  öffentlichen  Diensie  oder  Gebrauche  bestimmten
Grundstücke  sind  nach  Maaßgabe  der  Kabinetsorder  vom  8.  Juni  1834.  (Geset=
  Sammlung  S.  87.),  die  Dienstgrundstücke  der  Geistlichen,  Kirchendiener
und  Elementarschullehrer  aber  überhaupt  von  den  Gemeindeauflagen  befreit.

Denjenigen  Staatswaldungen,  welche  seither  von  den  nach  dem  Grundsienerfuße
  vertheilten  Gemeindelasten  befreit  gewesen  sind,  verbleibt  fernerhin
diese  Befreiung,  dagegen  bleibt  auch  das  Regulatio  wegen  Heranziehung  der
Staatswaldungen  zum  Wegebau  vom  17.  November  1811.  (Gesetz-Sammlung
  S.  405.)  fortbestehen.

Zeiltweilige  Befreiungen  von  Gemeindeabgaben  und  Leislungen  für  neu
bebaute  Grundsiücke  sind  zulässig.

Alle  sonsiige,  nicht  persönliche  Befreiungen  können  von  den  Stadtgemeinden
  abgelöst  werden,  und  hören  auf,  wenn  die  Entschädigung  festgeslellt  und
gezahlt  isl;  bis  dahin  bestehen  dieselben  in  ihrem  bisherigen  Umfange  fork,  erstrecken
  sich  jedoch  nur  auf  den  gewöhnlichen  Zustand,  nicht  auf  außerordentliche
  Leistungen.

Die  Befreiung  und  der  Anspruch  auf  Entschädigung  erlöschen,  wenn  sie
in  Städten,  wo  die  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.  bereits  eingeführt
ist,  nicht  binnen  Jahresfrist  nach  deren  Einführung  bei  dem  Gemeindevorstande
(Magistrate)  angemelder  sind,  und  in  den  anderen  Städten  nicht  binnen  Jahresfrist
  nach  Einführung  der  gegenwärtigen  Städteordnung  bei  demselben  angemeldet
  werden.  Die  Entschädigung  wird  zum  zwanzigfachen  Betrage  des

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