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schen Gemeindeanflalten verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten
auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hierdurch nicht berührt.
Wer, ohne in dem Stadtbezirk zu wohnen, daselbsi Grundbesitz hat, oder
ein stehendes Gewerbe betreibt, isi dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten
Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesißz oder das Gewerbe, oder auf das
aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.
Diieselbe Verpflichtung haben jurisiische Personen, welche in dem Stadtbezirke
Grundeigenthum besitzen, oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
Wo släadtische Gemeindeabgaben durch Zuschläge zur Klassen= oder klassistzirten
Einkommensteuer erhoben werden, inüssen alle diejenigen, welche im
S-adrbezirke sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, sobald sie
daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge
zahlen. Wo eine Kommunalsteuer anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen
Personen bei einem Aufenthalte von mehr als drei Monaten im Stadtbezirke
vom Ablaufe des dritten Monals an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet.
Zu den auf den Grundbesitz oder auf das flehende Gewerbe gelegten
Lasten sind auch die im F. 3. erwähnten Milikairpersonen verpflichtet, wenn sie
im Stadtbezirke mit Grundeigenthum angesessen sind oder ein stehendes Gewerbe
treiben. Von anderen direkten Gemeindeabgaben und Lasten sind dieselben,
mit Ausnahme der Militairärzte rücksichtlich ihres Einkommens aus
einer Civilpraris, frei. Von Verbrauchsabgaben bleiben mur die Militair-Speiseeinrichtungen
und ahnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit.
Die in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen
vom 24. Februar 1850. F. 2. (Gesetz-Sammlung S. 62.) bezeichneten
ertragsunfähigen oder zu einem öffentlichen Diensie oder Gebrauche bestimmten
Grundstücke sind nach Maaßgabe der Kabinetsorder vom 8. Juni 1834. (Geset=
Sammlung S. 87.), die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener
und Elementarschullehrer aber überhaupt von den Gemeindeauflagen befreit.
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grundsienerfuße
vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin
diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulatio wegen Heranziehung der
Staatswaldungen zum Wegebau vom 17. November 1811. (Gesetz-Sammlung
S. 405.) fortbestehen.
Zeiltweilige Befreiungen von Gemeindeabgaben und Leislungen für neu
bebaute Grundsiücke sind zulässig.
Alle sonsiige, nicht persönliche Befreiungen können von den Stadtgemeinden
abgelöst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgeslellt und
gezahlt isl; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fork, erstrecken
sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche
Leistungen.
Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie
in Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. bereits eingeführt
ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeindevorstande
(Magistrate) angemelder sind, und in den anderen Städten nicht binnen Jahresfrist
nach Einführung der gegenwärtigen Städteordnung bei demselben angemeldet
werden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des
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