Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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G. Jo. Dlese besteht in den Städten, 
in welchen diese Razlonal:= Garde ein Regi- 
ment oder Bataillon bildet, jederzeit 
#a) aus dem Offizier, im Grade dem näch- 
sten nach dem Kommandanten, als der- 
selben Vorstande, 
b)) aus den Chefs der verschiedenen Korps, 
dann 
·4 aus dem Quartiermeister, und einem 
Fourier als Aktuar. 
An jenen Orten, wo nur 3, 2, oder 1 
Kompagnie sich befinder, ist der Polizei- Be- 
amte derselben Vorstand, und die Mitglie- 
der der Kommission bestehen aus denjenigen 
Individuen, welchen nach der Verordnung 
vom 20. August 1827 die Schlüssel zur Kasse 
envertraut sind. 
I§. or. Der Wirkungs-Kreie dieser 
Kommission erstreckt sich über alle ökonomi- 
schen Gegenstände, vorzüglich uber das Kasse- 
wesen, über die Regulirung der Beiträge 
nach den hierüber bereits festgesezten und noch 
zu bestimmenden Nermen, dann eine zweck- 
mäßige Verwendung der in die Kasse fließen- 
kden Gelder, auch hat dieselbe die Aussiche 
über das bürgerliche Zeughaus, über die 
Waffen und das Lederwerk 2c. 
V. qa. Diese Kommission hat jedesmal 
ihre Sizungs-Protokolle dem Kommandiren- 
den, und durch diesen mit Bericht mic jedem 
halben Jahre ihre von sämtlichen Mitglie- 
dern unterschriebenen Rechnungen dem betref- 
senden General Kreis= oder Stadt -Kom- 
missariate zur Adjustirung vorzulegen. 
  
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§. 93. Stmliche Oekonomle-Kommis- 
sions. Glieder, den Quartiermeister und Zeug- 
wart eingeschlossen, sollen in Beziehung auf 
das ihnen übertragene Geschäft jederzeit in 
besondere Pflichten genommen werden. 
S. . Dieselben sind verbunden, ihre 
Beschlüsse motivirt zu Protokoll zu geben, 
die Gegenstände von Wichrigkeit, oder bei 
welchen sie über einen gemeinschaftlichen Be- 
schluß sich nicht vereinigen können, durch 
das vorgesezte Kommando dem einschlägigen 
General= Kreis: oder Stadt= Kommissariate 
zu berichten, und von demselben Entschliess 
sung zu erwarten. 
. os. Die üöbrigen rücksichtlich dieser 
Oekonomie: Kommission in den Verordnun= 
gen vom 20. August 1807, (Reggsbl. St. 
XIIV. Seite 1582.) dann vom 1. August 
1312 (Reggsbl. St. XIIV. Seite 27411 
bseqd. ) enthaltenen speziellen Bestimmungen 
werden bestätiget. 
Austritt. 
I. 06. Keinem zur Nazional= Garde 
III. Klasse Dienstpflichtigen ist der Austrite 
vor dem Goten Lebensjahre gestattet. 
S. 97. Sollte ein Individuum früher 
als es jenes Alter erreicht hat, wegen eines 
ihm zugestossenen körperlichen Gebrechens 
oder sonstiger gültiger Ursachen seine Entlas 
sung nachsuchen, so muß es sein Gesuch 
dienstmäßig durch die Kompagnie oder Es- 
kadron bei dem kommandirenden Offizier an- 
bringen, welcher dasselbe nach der Vorschrift 
vom S. November 1808 zu untersuchen, und 
darüber an das einschlägige General, Kreis-
	        
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