Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Individuen nicht eher statt finden, bevor 
nicht der geeignece Stempel adhibirt, und die 
Stempel-Taxe davon entrichtet worden ist- 
Das dagegen handelnde Büreau, wel- 
chem die Expedizion und Aushändigung sol- 
cher Dekrete, Patente, Anstellungs-Expe- 
dizionen und Verleihungs-Urkunden obliegt, 
verfällt, nebst dem Ersaze des betreffenden 
Sc#empel-Sazes, in eine Strafe von 12 
Gulden. 
* 
Die Buchbinder dürftn keine ungestem- 
pekten Kalender binden, und wenn ihnen der- 
gleichen zugestellt werden, so haben sie bei 
ihrer vorgesezten Obrigkeic hierüber sogleich 
zur weitern Untersuchung die Anzeige zu ma- 
chen. Im Unterlassungsfalle sind die vor- 
gefundenen Kalender der Konfiskazion, und 
die Buchbinder einer nach Befund der Um- 
stände angemessenen Geldstrafe, welche jedoch 
den sechsfachen Werth der konftszirten Ka- 
lender nicht übersteigen darf, unterworfen. 
Bei wiederholten Uebertretungen trict eine 
Verdoppelung der Strafe ein. 
- 
Wer den Verkauf oder Handel mit unge- 
stempelten Kalendern unternimmt, unterliegt 
nebst der Konfiskazion der Kalender einer 
Strafe von 1 fl. Zzo kr. von jedem einzelnen 
Stücke. 
S. 25. 
Der Verkauf ungestempelter Spielkareen 
im Inlande unterliegt dergestalt der Bestra- 
fung, daß neben der Konfiskajion der unge- 
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stempelten Spielkarten von sedem Stücke eine 
Serase von 2 Gulden state findet. 
Gastgeber und Wirthe, welche ungestem- 
pelte Karten kaufen, und damit spielen las- 
sen, unterliegen einer gleichen Strase, wie 
die Verkqufer. 
C. 26. 
Allen Geriches= und Administrativ-Be- 
hörden, so wie allen Aemtern überhaupt, und 
ingleichen allen Privat-Abnehmern und Ver- 
legern des Stempelpapiers ist durch den 13. 
§. gegenwärtigen Mandats strenge verboten, 
bei dem weitern Debit oder Wiederverkaufe 
des Stempelpapiers mehr als den berreffeu- 
den Stempelbetrag zu fodern, den Betrag 
des Papiers ausgenommen, wofür von jedem 
Bogen ohne Unterschied, ob demselben ein 
höherer oder geringerer Stempel aufgedrückt 
K, nicht mehr als ein halber Kreuzer ange- 
rechnet werden darf. 
Sollte sich eine Amtsbehörde, oder auch 
ein Privat-Abnehmer des Stempelpapiers 
gegen vorstehende Bestimmungen verfehlen, 
und bei dem weitern Debie= oder Wiederver- 
kaufe des Stempelpapiers ausser dem beeref 
senden Siegelbetrage, und dem halben Kreu- 
zer sür jeden einzelnen Bogen Papier einen 
grössern Betrag fodern, so verfällt die da- 
gegen handelnde Amtsbehörde oder der Pri- 
vat Abnehmer in eine Strafe von zo Gul- 
den, welche ad acrarium zu verrechnen ist. 
S. 27. 
Von der auf die Kontravenzions= Fälle 
gesezten Stcafe erhält der Anzeiger einer
	        
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