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Königlich = Baierisches
922
Regierungsblatt.
Nx Etia. München, Satnstag den tr. Inli 1613.
. dber
die Verhaͤlinisse der jüdischen
Glaubesgenossen im König-
reiche Batern.
Wir Mariwiltan Joseph.
don Gottes Gnaden König pon Baiern.
Un den juͤdischen Glaubensgenossen in Un-
serm Koͤnigreiche eine gleichfoͤrmige und der
Wohlfahrt des Staats angemessene Verfas-
fung zu erthellen, haben Wit nach Verneh-
mung Unseres geheimen Raths beschlossen,
und beschließen hiemit wĩe foͤlgt:
S. 1. Nur diejenigen jüdtschen Glaubens“
genossen können die in diesem Edikte ausge-
sprochenen bürgerlichen Rechte und Vorzügst
erwerben, welche das Indigenat in Unsern
Staaten auf gesezliche Welse erhalten haben.
S. 2. Zum Genuß derselben wird die Ein-
tragung in die bei Unsern Poligel: Behörden.
enzulegenden Juden Mateikel vor Allem vor-
ausgesezt.
F. S. Zu diesem Eme mässen bimmen drei
Monatem ach der Kundmachung dieses Edib-
tes alle in Unserm Reiche befindlichen Juden
in der Polizei: Behörde-ihres Wohrorté mit
Angtbung ihres Standis, Asters, Famillem
jahl, und Erwerbungsart ach melden, und
ihre Schuzbriese, Kouzjessioven oder Aufent-
halts-Bewilligungen unschriftlich vorlegen
S. ADiese Polizel-Behörde har die Auf,
nahms-Urkunden nach Unsern frühern Edik-
ten und Deklarazionen vem 31. Dejember#
1806 ( Regierungoblůtt 1807, Seite 199)
vem 19, Mäez 7'807 (Reggebl. Seire 476.)
f#aun 23. Juli 1808 (Regabl. Seite 1835.)
zu pruͤfen, und wenn sie dieselben gültig
findet, von dem Juden die Erklaͤrung abzufo-
dern;
1) ob und welchen bestlmmten Familien-
Nainen derselbe, wenn er nichr schon ei-
nen hätte, annehmen wolle, und
2) ob er den durch die Konstituzlon des-
Reichs Tit. 1. G. 8. vorgeschriebenen.
Umrerthans-Eid ablegen wolle?.
# 5. Den Juden ist nicht erlaube, hiebei-
Namen von bekannten Famillen, oder solche
welche ohnehin schon häufig geführt werden),
zu ihren künfiigen Familien= Mamen zu wäh-
len. Es bleibt sedoch denjenigen Juden,
welche eine Handlungs Firma unter ihrem:
vorigen Namen führen, unbenommmn, dem
selben noch ferner neben ihrem neuen Namen.
beizubehalten.
&.Die Poltzei= Behörde hat die in
Folge dessen gegebenen Erklärungen dem Ge-
(65).