Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

922 
Königlich = Baierisches 
922 
Regierungsblatt. 
  
Nx Etia. München, Satnstag den tr. Inli 1613. 
. dber 
die Verhaͤlinisse der jüdischen 
Glaubesgenossen im König- 
reiche Batern. 
Wir Mariwiltan Joseph. 
don Gottes Gnaden König pon Baiern. 
Un den juͤdischen Glaubensgenossen in Un- 
serm Koͤnigreiche eine gleichfoͤrmige und der 
Wohlfahrt des Staats angemessene Verfas- 
fung zu erthellen, haben Wit nach Verneh- 
mung Unseres geheimen Raths beschlossen, 
und beschließen hiemit wĩe foͤlgt: 
  
S. 1. Nur diejenigen jüdtschen Glaubens“ 
genossen können die in diesem Edikte ausge- 
sprochenen bürgerlichen Rechte und Vorzügst 
erwerben, welche das Indigenat in Unsern 
Staaten auf gesezliche Welse erhalten haben. 
S. 2. Zum Genuß derselben wird die Ein- 
tragung in die bei Unsern Poligel: Behörden. 
enzulegenden Juden Mateikel vor Allem vor- 
ausgesezt. 
F. S. Zu diesem Eme mässen bimmen drei 
Monatem ach der Kundmachung dieses Edib- 
tes alle in Unserm Reiche befindlichen Juden 
in der Polizei: Behörde-ihres Wohrorté mit 
Angtbung ihres Standis, Asters, Famillem 
jahl, und Erwerbungsart ach melden, und 
ihre Schuzbriese, Kouzjessioven oder Aufent- 
halts-Bewilligungen unschriftlich vorlegen 
S. ADiese Polizel-Behörde har die Auf, 
nahms-Urkunden nach Unsern frühern Edik- 
ten und Deklarazionen vem 31. Dejember# 
1806 ( Regierungoblůtt 1807, Seite 199) 
vem 19, Mäez 7'807 (Reggebl. Seire 476.) 
f#aun 23. Juli 1808 (Regabl. Seite 1835.) 
zu pruͤfen, und wenn sie dieselben gültig 
findet, von dem Juden die Erklaͤrung abzufo- 
dern; 
1) ob und welchen bestlmmten Familien- 
Nainen derselbe, wenn er nichr schon ei- 
nen hätte, annehmen wolle, und 
2) ob er den durch die Konstituzlon des- 
Reichs Tit. 1. G. 8. vorgeschriebenen. 
Umrerthans-Eid ablegen wolle?. 
# 5. Den Juden ist nicht erlaube, hiebei- 
Namen von bekannten Famillen, oder solche 
welche ohnehin schon häufig geführt werden), 
zu ihren künfiigen Familien= Mamen zu wäh- 
len. Es bleibt sedoch denjenigen Juden, 
welche eine Handlungs Firma unter ihrem: 
vorigen Namen führen, unbenommmn, dem 
selben noch ferner neben ihrem neuen Namen. 
beizubehalten. 
&.Die Poltzei= Behörde hat die in 
Folge dessen gegebenen Erklärungen dem Ge- 
(65).
	        
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