Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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noch befonders darthun, daß er mit Ausschluß 
des Schächerhandels einen ordentlichen durch 
das Gesez gebilligten Erwerbszweig treibe, 
unn sich und seine Familie dadurch zu ernähren 
im Stande sey. 
C. 15. Um die Juden von ihren bäsheri- 
gen eben so unzureichenden als gemeinschäd- 
lichen Erwerbeo= Arten abzuieiten, und ihnen 
jede erlaubte, mit ihrem gegenwärtigen Zu- 
stande vereinbare Erwerbs-Quelle zu eröffnen, 
sollen dieselben zu allen bürgerlichen Nah- 
rungszweigen, als Feldbau, Handwerken, 
Treibung von Fabriken und Manufakturen 
und des ordentlichen Handels, unrer den nach- 
folgenden Bestimmungen zugelassen, dagegen 
der gegenwärtig bestehende Schächerhandel 
allmählig, jedoch so bald immer möglich, 
JLanz abgestellt werden. 
. 16. Den Juden soll daher gestattet seyn, 
das volle und das Nuz-Eigenthum (Domi- 
ninium plenum et utile) von Häusern, Feld 
und andern liegenden Gründen zu erweiben, 
und dieses Eigenthum auf sede durch die 
Geseze erlaubte Art zu benüzen, Das ab- 
zesonderte Ober-Eigenthum (Dominium ci- 
rectum) über Gründe, deren Nuz- Eigenthum 
andern zusteht, so wie gutsherrliche Rechte 
uͤberhaupt zu erlangen und zu besizen, bleibt 
den Juden durchaus untersagt. 
Einem Juden ist jedoch erlaubt, das Ober- 
Eigenthum desselben Grundes, von welchem 
er das Nuz-Eigenthum selbst besizt, an sich 
zu bringen, um hievon das volle Eigenthum 
leines Grundes zu erlangen, 
  
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Haͤuser und liegende Guͤter, welche die 
Juden nicht zur eigenen Bewohnung und 
Bebauung, sondern zum Wiederverkauf an 
sich bringen wellen, können sie nur bei öffent- 
lichen Verstelgerungen eder in Konkursfällen 
juro delendi erwerben. 
. Zur Erkaufung von Häusern, auch zur 
eigenen Bewohnung in der Residenzstadt wird 
die Genehmigang der allerhöchsten Stelle er- 
fodert.. 
K. 17. Die Juden koͤnnen durch juͤdische 
oder christliche Dienstboten ihre Felder bear- 
beiten lassen; die Verwendung ausländischer 
Juden wird jedoch nicht gestattet. 
Die Pachtung von Feldgründen ist ihnen 
erlaubt, die Verpachtung untersagt. 
G. 18. Die Betreibung aller Manufaktu- 
tren, Fabriken, Gewerbe und Handwerke, 
sie mögen zünftig oder nicht zünftig seyn, 
(Beuerelen, Schenk: und Gastwirthschaften 
ausgenommen) ist den Juden, in so ferne 
ihrer Ansäßigmachung nichts im Wege steher, 
wie dem Christen gestattet. 
Die zünftigen Gewerbe können von ihnen 
nur betrieben werden, wenn sie ordentlich ein- 
gezünftet sind. Es sollen aber keine eigenen 
füdischen Zünfte bestehen, sondern die zu 
Betreibung eines Gewerbes oder Handwer- 
kes hinlänglich Befähigten mit Personal- 
Konzessionen oder auch mit erworbenen Reab 
gerechtigkeiten versehenen Juden koͤnnen sich 
in die bestehenden Zuͤnfte aufnehmen lassen. 
Die von einem Meister in die Lehre und als 
Gesellen aufgenommenen Juden sollen von 
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