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noch befonders darthun, daß er mit Ausschluß
des Schächerhandels einen ordentlichen durch
das Gesez gebilligten Erwerbszweig treibe,
unn sich und seine Familie dadurch zu ernähren
im Stande sey.
C. 15. Um die Juden von ihren bäsheri-
gen eben so unzureichenden als gemeinschäd-
lichen Erwerbeo= Arten abzuieiten, und ihnen
jede erlaubte, mit ihrem gegenwärtigen Zu-
stande vereinbare Erwerbs-Quelle zu eröffnen,
sollen dieselben zu allen bürgerlichen Nah-
rungszweigen, als Feldbau, Handwerken,
Treibung von Fabriken und Manufakturen
und des ordentlichen Handels, unrer den nach-
folgenden Bestimmungen zugelassen, dagegen
der gegenwärtig bestehende Schächerhandel
allmählig, jedoch so bald immer möglich,
JLanz abgestellt werden.
. 16. Den Juden soll daher gestattet seyn,
das volle und das Nuz-Eigenthum (Domi-
ninium plenum et utile) von Häusern, Feld
und andern liegenden Gründen zu erweiben,
und dieses Eigenthum auf sede durch die
Geseze erlaubte Art zu benüzen, Das ab-
zesonderte Ober-Eigenthum (Dominium ci-
rectum) über Gründe, deren Nuz- Eigenthum
andern zusteht, so wie gutsherrliche Rechte
uͤberhaupt zu erlangen und zu besizen, bleibt
den Juden durchaus untersagt.
Einem Juden ist jedoch erlaubt, das Ober-
Eigenthum desselben Grundes, von welchem
er das Nuz-Eigenthum selbst besizt, an sich
zu bringen, um hievon das volle Eigenthum
leines Grundes zu erlangen,
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Haͤuser und liegende Guͤter, welche die
Juden nicht zur eigenen Bewohnung und
Bebauung, sondern zum Wiederverkauf an
sich bringen wellen, können sie nur bei öffent-
lichen Verstelgerungen eder in Konkursfällen
juro delendi erwerben.
. Zur Erkaufung von Häusern, auch zur
eigenen Bewohnung in der Residenzstadt wird
die Genehmigang der allerhöchsten Stelle er-
fodert..
K. 17. Die Juden koͤnnen durch juͤdische
oder christliche Dienstboten ihre Felder bear-
beiten lassen; die Verwendung ausländischer
Juden wird jedoch nicht gestattet.
Die Pachtung von Feldgründen ist ihnen
erlaubt, die Verpachtung untersagt.
G. 18. Die Betreibung aller Manufaktu-
tren, Fabriken, Gewerbe und Handwerke,
sie mögen zünftig oder nicht zünftig seyn,
(Beuerelen, Schenk: und Gastwirthschaften
ausgenommen) ist den Juden, in so ferne
ihrer Ansäßigmachung nichts im Wege steher,
wie dem Christen gestattet.
Die zünftigen Gewerbe können von ihnen
nur betrieben werden, wenn sie ordentlich ein-
gezünftet sind. Es sollen aber keine eigenen
füdischen Zünfte bestehen, sondern die zu
Betreibung eines Gewerbes oder Handwer-
kes hinlänglich Befähigten mit Personal-
Konzessionen oder auch mit erworbenen Reab
gerechtigkeiten versehenen Juden koͤnnen sich
in die bestehenden Zuͤnfte aufnehmen lassen.
Die von einem Meister in die Lehre und als
Gesellen aufgenommenen Juden sollen von
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