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den Zünsten, wie christliche Lhriungen und
Gesellen eingeschrieben, aufgedungen, frel#
gesprochen, und mit Lehrbriefen versehen
werden. Den Juden wird erlaube, eigene
Prmien für christliche Handwerks-Meister,
welche jüdtsche Kinder aufnehmen, auszusezen.
Es versteht sich, daß jeder Inde, welcher
einmal zur Meisterschaft gelangt ist, seldst
wieder christliche und jüdlsche Eehrjungen und
Gesellen aufnehmen und halten dürfe.
V. 10. Eben so sollen die Juden zu dem
ordenrlichen Wechsel, Groß? und Detailhan=
del mit ordentlicher Buchführung (welche
sedoch nur in teutscher Sprache geschehen
darf) jugelassen werden, wenn sie das hin-
reichende Vermögen., die gute Aufführung,
und die Gewerbsbefähigung, welche die Ge-
sehe vorschreiben, ausgewiesen.,, und eine or#
bentliche Real= oder Personal.= Handels?
Konzessoon nach den allgemein geltenden
Grundsäzen erlangt haben.
S. 20. Aller Hansier: Noth- und Schaͤ-
cherhandel soll in Zukunft gänzlich verboten,
und eine Ansäßigmachung hierauf durchaus
untersagt bleiben. Nur von denjenigen hiers
auf bereits ansäßigen jädischen Hausvtern,
welche sich dermal auf andere Art zu ernaͤh-
ren nicht vermögen, darf derselbe noch in so
lange fortgesezt werden, bis sie einen andern
ardentlichen Erwerbszweig erlange haben, wos
zu dle Polizeibehörden bestens miezuwirken
wissen werden. ·
Das Hausieren unterliegt den befondern
polizeilichen Bestimmungen.
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. 21. Alle in dem Koͤnigreiche noch beste-
hen Juden-Kerporazionen werden aufgeloͤst,
die Korporazions Diener entlassen, und die
Korporazions- Schulden unter jene Distrikte,
welche bioher jede Kerporazien gebildet ha-
ben, mit völliger Sicherstellung der Gläubit
ger verthetlt. Diese Auflösung soll in Zeit
von 0 Monaten nach Kundmachung dieses
Erikts in Wirkung treten, und die General=
Kommissariate, in deren Bezirke sich derglei-
chen Kerporazionen befinden, werden ange-
wiesen, in Zeit von drei Monaten nach dieser
Puolikazion ihre detailirten Gutachten über
die Vollztehung der Auflösung bei jeder Kor-
rora#ton insbesondere, und ein vollständiges
Prosekt der Schulden-Vertheilung an das
Ministerium des Innern einzusenden.
C. 22. Die in den verschiedenen Orten des
Königreichs wohnenden Juden, sie mögen sich
von ordentlichen bürgerlichen Gewerben, oder
noch ferner von dem Rorhhandel ernähren,
bilden keine eigenen Juden Gemeinden, son-
dern schließen sich au die ehristlichen Bewoh,
ner des Ores in Gemeinde" Angelefenheiten
an, mit welchen sie nur eine Gemelnde aus-
machen. Sie theilen mit den Übrigen Be-
wohnern die Gemeinde: Rechte und Verbind"
lichkeiten, jedoch mit der Ausnahme, daß
die Nokhhandel tretbenden Juden an den Ge-
meinde-Gründen jener Orte, in welchen ße
wohnen, (in so ferne ihnen nichr bieher schon
Rechte darauf zustanden, welche ihnen vor-
behallen bleiben) keine Nuzung und keinen
Antheil haben. Die Landbau oder ordent-
liche konzeßHtonirte Gewerbe treibenden Juden