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immer angesprochen azerden wollte, so wie
alle Einmischung derselben und der Barnosen
in buͤrgerliche oder Gemeinde- Angelegenhei-
ten wird bei ernstlichen Geld- und Arrest-
Strafen, nach Umstaͤnden selbst der Entlas-
sung verboten, wobei sich die Nichtigkeit der
Handlung von selbsten versteht. Die Juden
haben demnach, gleich den uͤbrigen Untertha-
nen, bei Unsern Behoͤrden Recht zu nehmen,
und alle Geseze Unseres Reiches, in so weit
nicht ruͤcksichtlich der Juden Ausnahmen ge-
macht sind, finden auch auf sie ihre Anwen-
dung.
&. 31. Das südische Kirchen Vermögen
bleibt dem jüdischen Kultus ausschließend
überlassen. Es wird in den einzelnen Kir-
chen Gemeinen durch den Rabbiner und zwei
von der Gemeinde erwählte Mieglieder ver-
waltet.
(. 32. Die Juden Kinder beider Ge-
schlechrer sind gleich jener Unserer übrigen
Unterthanen zum öffentlichen Schulbesuche in
Sctädten und auf dem Lande verbunden, und
sie erhalten, mit Ausnahme der Religions
lehre, gleichen Unterricht mit denselben, und
ter Beobachtung aller über das Schul= und
Erziehungswesen bestehenden Verordnungen;
der Zutritt zu allen höhern Lehranstalten ist
thnen gestattet.
* 33S. Den Juden ist bewilliger eigene
Schulen zu errichten, wenn sie vorschrift-
mäßig gebildere und geprüfte Schullehrer auf-
stellen, welche königliche Unterthauen sind,
und denen ein Gehalt von wenigstens 300 fl.
gesichert ist. Dieselbeu sind an den allgemei-
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nen Lehrplan gebunden, die Aufnahme von
Hauslehrern richtet sich nach den allgemeinen
Bestimmungen.
G. 34. Die Erlaubniß zum Seudlum der
jüdischen Gottesgelehrtheit soll keinem jüdit
schen Jünglinge ertheilt werden, bevor er von
einer öffentlichen Studien-Anstalt des Ks-
nigreichs über seine hinreichende Vorberei-
tungs: Kenntnisse ein günstiges Zeugniß er-
halten hat.
In diesen Bestimmungen werden die in
Unserm Reiche befindlichen Juden einen Be-
weis. Unserer auf das Wehl Unserer saämt-
lichen Unterthanen sich erstreckenden Sorgfale
eben so dankbar erkennen, als gesammte Po-
lizei= Behörden kradftig mitzuwirken haben,
daß diese Verordnung allenthalben genau in
Vollzug komme, weßwegen Wir dieselbe durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt-
niß bringen lassen.
München den 10. Juni 1313.
Mar Josepp.
Graf von Montgelas.
Uuf koͤniglichen allerhoͤchsten Besehl
der General-Sekretaͤr
I Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die dlesjährige Herbst= Prüfung der Studien-
Lehramts-Kandldaten zu Nürnberg betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die durch allerhöchstes Reskeipt jährlich
nur einmal im Herbste zu Rürnberg zu hal-
tende allgemeine Prüfung der sich aumelden-