Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXNX, Stück. München, Samstag den 24. Juli 1813. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Strafe wegen vernachlássigter Angabe des 
Publikazions-Tags, und unterlaßner Bel- 
legung der beschwerenden Urtheile, bei. Ap- 
pellazionen in administrativ-kontenziosen Ge- 
genständen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie wollen, daß in den Appellazions= 
und Rekursschriften, welche bei Unsern 
administrativen Stellen in administrativ“ 
kontenziosen Gegenständen eingereicht wer- 
den, der Tag der Publikazion des beschwe- 
renden Urtheils angegeben, dasselbe in Ur- 
schrift beigelegt, oder die allenfalls verwei- 
gerte Mirtheilung angezeige, und diejenigen 
Sachwalter, welche diese Formalien ver- 
nachlássigen, gemäß der Verordnung vom 
13. September 1755, zu sechs Reichsthaler 
Strafe verurtheilt, übrigens aber die Parteten 
in solchen Negligenz-Fällen, mit Umge- 
hung der strengeren Bestimmung des Cod. 
jud. Kap. XV. G. 5. n. 2. et. S. 6. u. 4. 
een oflicio in intetzrum restituirt werden 
sellen. · 
Wir lassen diese Unsere allerhoͤchste Ent- 
schliessung hiemit zur allgemeinen Kenntniß 
bringen. 
München den 20. Juli 1813. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Spezial-Vollmacht. 
Graf von Montgelac. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
—# 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Den Stand der Jentral-Pensions-Anstalt für die 
Hinterlassenen der Advokaten des Relches 
beereffend.) 
Ministerium der Jußtz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben unterm 
27. Juni r808 (Regierungsblatt vom 
Jahre r8os, Srück KXXII.) die Errichtung 
einer Pensions-Anstalt für die Wietwen umd 
Waisen der Advokaten des Königreichs an- 
geordnet. Sie nahm mit dem r. Oktober 
166s, hten Anfang, und besteht daher bei-
	        
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