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ber verschiedenen Grade zusammengesezte Ab-
ordnung anerboten, die Feinde des Vater-
landes überall, auch jeuseits der Grenze-
in der Eigenschaft eines Feld-Regiments
treu und muchvoll zu bekámpfen. —
Der König nimmt diesen rühmlichen. Be—
weis der patriotischen Denkungsart dieses
braven Regiments, welcher zum allerhoͤchsten
Wohlgefallen gereicht hat, in Gugden auf;
dasselbe wird sich nun 7.·-Chevaurlegers"
Kegiment Prinz Karl nennen, und
die für eine zweijéhrige Kapitulazion bestimmts
Gratißkazion empfangen.
Max Josepb.
von Tri##:
München den 15. August 1813.
In der Absicht den Verirrten die Rück-
kehr zur Pflicht zu erleichtern, wird verord-
net, wie folgt: 6 *
Art. 1. Allen denjenigen Soldgten,
Nazional = Gardisten, zum Linien-Dienste
und zur Nazional-Garde II. Klasse Pflich-
ligen, welche sich vor Verkündung der ge-
zenwärtigen Verordnung der Deserzion oder
Widerspenstigkeit, nach den Artikeln 100. und
101. des Konskripziqus Gesezes schuldig ge-
macht, oder sonst dem Dienste sich entjogen
haben, soll volle Verzethung und Straflo=
sigkeit bewilliget seyn, wonn sie sich binnen
sechs Wochen vom heutigen Tage
an gerechnet, und zwar die Soldaten und
Nazional, Gardisten bei den Regimentern und
Bataillons, bet welchen e eingereiht waren,
— —— —
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die zunm Linien-Militaͤr, und zu den Legio—
nen Pflichtigen bei ihrer Konskripzions--Be—
hoͤrde freiwillig stellen, und den ihnen oblie—
genden: Pflichten nachkommen.
Art. 2. Ausgenommen von dieser Ver-
seihung sollen seyn:
1. diejenigen, welche zum Feinde uͤberge-
gangen sind, und bei demselben Dienste
genommen haben;
2 diejenigen, welche vor oder nach ihrer
Entweichung ein anderes Verbrechen ber
hangen haben;
diejenigen., welche bei ihrer Enrweichung
Gewehr, Montur, Pferd, Sattel und
Zeug oder andere Geräthschaften miege-
vommen haben, sind darum von der Ver-
leihung nicht ausgeschlossen.
Art. 3. Diejenigen Soldaten, Nazio-
nal= Garzisten, zum Dienste der Linie oder
der. Nazlon##l= Garde II. Klasse Pflichtigen,
welche binnen der Art. 1. bestimmten Frist
von der ihnen bewilligten Verzeihung keinen
Gebrauch machen, sollen nach denjenigen
Straf-Gesezen behandelt werden, deren be-
sondere Kundmachung nächsteus folgen wird.
Max Josepp.
von Triva.
—
Dienstes
Seine Majestaͤt der König geruhten al-
lergnädigst
am 15. Juli l. J. den Fiskal-Adjunkt
zu Neuburg, Joseph Kamel, nach Bam-
berg, und den Fiskal= Adjunkt zu Bamberg,