Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1033 Königlich = Baierisches 1034 
Regierungsblatt. 
  
IIXtück. München, Samstag den 21. August 1313. 
  
Bekanntmachungen. 
  
Was kirchliche Aufgebot protestantischer Verlob- 
ten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch Unsere Verordnung vom 27. Februar 
1809 (Reggsbl. 1809, Stuͤck XXI.) haben 
Wir die gaͤnzliche Dispensazton von dem 
kirchlichen Aufgebote protestantischer Ver- 
lobten, so wie die Ertheilung der Erlaub- 
niß zur einmaligen Proklamazion Unserer 
allerhoͤchsten Stelle vorbehalten, die Dispen- 
sazion vom dritten Aufgebote aber Unseren 
General-Kreis-Kommissariaten uͤbertragen, 
und zwar in so lange, als Wir nicht in Be- 
zlehung auf die bevorstehende neue buͤrgerli- 
che Gesezgebung anders verfuͤgen wuͤrden. 
Um nun aber einen, dem Zwecke dieser 
Dispensazions: Gesuche widersprechenden, 
Zeitverlust zu entfernen, haben Wir auf 
den Uns hierüber erstatteten Vortrag Uns 
bewogen gefunden, jene Verordnung dahin 
abzuändern, daß 
1) zwar die gänzliche Dispensazion von 
dem Aufgebote im Allgemeinen ferner- 
hin unmittelbar bei Uns nachgesucht 
werden , sedoch den GeneralKreis- 
Kommissariaten, so wie den Kommissa- 
riaten der Städte Augsburg und Nürn- 
berg gestattet seyn solle, in höchstdringen- 
den Fällen und aus wichtigen Gründen 
diese Dispensazion selbst zu ertheilen. 
2) Wo nahe Todesgefahr zu beforgen ist, 
sind selbst die Landgerichte und Polizei- 
Behbrden, zur Ertheilung dieser Dis- 
pensazion ermüchtiget, haben aber hie- 
von, unter Anführung der Gründe, dem 
betreffenden General-Kommissariate un- 
verzügliche Anzeige zu machen. 
3) Im Falle der gänglichen Erlassung des 
Aufgebotes ist beiden Verlobten das 
Juramentum de statu libero vor der 
Trauung durch den Pfarrer abzunehmen. 
Die Tare für diese Dispensazion soll nach 
Maßgabe des Vermögens der Verlobten 
zu lo fl., 35 fl. und so fl. — von den 
General; und Lokal-Kommissariaten be- 
rechnet werden. 
5) Die Dispensazion von dem zweiten 
und dritten Ausgebote haben in Zukunft 
die General -Kreis= und Lokal-Kom- 
missariate gegen die in der Verordnung 
vom 27. Februar 1809 vorgeschriebene 
Taxe zu ertheilen. 
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