1033 Königlich = Baierisches 1034
Regierungsblatt.
IIXtück. München, Samstag den 21. August 1313.
Bekanntmachungen.
Was kirchliche Aufgebot protestantischer Verlob-
ten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch Unsere Verordnung vom 27. Februar
1809 (Reggsbl. 1809, Stuͤck XXI.) haben
Wir die gaͤnzliche Dispensazton von dem
kirchlichen Aufgebote protestantischer Ver-
lobten, so wie die Ertheilung der Erlaub-
niß zur einmaligen Proklamazion Unserer
allerhoͤchsten Stelle vorbehalten, die Dispen-
sazion vom dritten Aufgebote aber Unseren
General-Kreis-Kommissariaten uͤbertragen,
und zwar in so lange, als Wir nicht in Be-
zlehung auf die bevorstehende neue buͤrgerli-
che Gesezgebung anders verfuͤgen wuͤrden.
Um nun aber einen, dem Zwecke dieser
Dispensazions: Gesuche widersprechenden,
Zeitverlust zu entfernen, haben Wir auf
den Uns hierüber erstatteten Vortrag Uns
bewogen gefunden, jene Verordnung dahin
abzuändern, daß
1) zwar die gänzliche Dispensazion von
dem Aufgebote im Allgemeinen ferner-
hin unmittelbar bei Uns nachgesucht
werden , sedoch den GeneralKreis-
Kommissariaten, so wie den Kommissa-
riaten der Städte Augsburg und Nürn-
berg gestattet seyn solle, in höchstdringen-
den Fällen und aus wichtigen Gründen
diese Dispensazion selbst zu ertheilen.
2) Wo nahe Todesgefahr zu beforgen ist,
sind selbst die Landgerichte und Polizei-
Behbrden, zur Ertheilung dieser Dis-
pensazion ermüchtiget, haben aber hie-
von, unter Anführung der Gründe, dem
betreffenden General-Kommissariate un-
verzügliche Anzeige zu machen.
3) Im Falle der gänglichen Erlassung des
Aufgebotes ist beiden Verlobten das
Juramentum de statu libero vor der
Trauung durch den Pfarrer abzunehmen.
Die Tare für diese Dispensazion soll nach
Maßgabe des Vermögens der Verlobten
zu lo fl., 35 fl. und so fl. — von den
General; und Lokal-Kommissariaten be-
rechnet werden.
5) Die Dispensazion von dem zweiten
und dritten Ausgebote haben in Zukunft
die General -Kreis= und Lokal-Kom-
missariate gegen die in der Verordnung
vom 27. Februar 1809 vorgeschriebene
Taxe zu ertheilen.
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