Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Wir lassen diese Verordnung durch das 
Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß 
bringen, und tragen Unseren General-Kreis- 
und Lokal-Kommissariaten auf, sich darnach 
zu achten. 
München den r1. August 1813. 
Max Josep. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekren## 
JF. v. Kobell“ 
  
(Die Bestimmung des Beitrages zu der allge- 
meinen Brand-Versicherungsanstalt für das 
erste Versicherungs-Jahr 1812 berreffend.) 
  
Ministerium des Inneen. 
Aus Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Grund der vorliegenden ämeli- 
chen Berichte über den Stand des in die 
allgemeine Brand-Versicherungsanstalt ein- 
geschäzten Grund-Kapitals, so wie über 
die Summe der zu leistenden Entschäbigun- 
gen und andern aus dem Zwecke und der 
Verwaltung der Anstalt hervorgehenden Zah- 
lungen, wird hiemit der Beitrag der im 
Jahre 1847 dem Assekuranz-Verbande ein- 
verleibten GebäudeF Besizer für das eben 
gedachte erste Versicherungs-Jahr vom 1. 
Oktober 1871 bis lezten September 1822, 
auf 
Acht Kreuzer von jedem hundert 
Gulden der in die Grundbücher 
eingeschriebenen Anschläge, 
bestimme. 
  
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Hierunter ist aber nicht nur der erfoder= 
liche Beitrag zur Zurückzahlung des dritten 
Theils der zum Besten der Anstalt aus den 
Stiftungen aufgenommenen Kapitalien zu 
200, o00 fl., sondern auch derjenige besondere 
Beitrag von zwei Kreuzern begriffen, wel- 
che, in Gemaßheit der Brand Versicherungs- 
Ordnung, drei Jahre lang erhoben werden 
sollen, um der Anstalt einen eigenthümlichen 
Vorschuß= Fond zu verschaffen, und welche 
nach Verfluß der dretjährigen Frist nicht 
ferner werden bezahlt werden dürfen. 
Indem nun dieses zur allgemeinen Kennt- 
niß gebracht, und die baldige gleichmäßige 
Bekanntmachung der detaillirten Rechnungs= 
Uebersichten vorbehalten wird, erhalten sämt= 
liche Polizei: Behörden, Land= und Unter- 
gerichte den Befehl, sich die E.hebung des 
oben bestimmten Beitrags binnen 14 Tagen, 
nach Maßgabe der Brandversicherungs Ord- 
nung, Art. 22. und 33, dann der ergänzen- 
den Instrukzion, G. 11. ernstlich angelegen 
seyn zu lassen; so wie auch die Generals- 
Kreis, und Lokal-Kommissariate über die 
Einhaltung des gesezten Termins zu wachen, 
und die vorgeschriebenen Berichte über die 
vollzogene Erhebung zu erstatten haben; 
wobei dieselben übrigens noch aurorisirt wer#- 
den, auf die erhobenen Beitrdge, die in 
ihren Kreis:= Bezirken noch unberichtigten 
Brand-Enrschädigungen für das Jahr 1817. 
sogleich anzuweisen; mit der Obliegenheit 
jedoch, über diese Anweisungen die gehs- 
rigen Uebersichten zur allerhöchsten Stelle
	        
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