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Wir lassen diese Verordnung durch das
Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß
bringen, und tragen Unseren General-Kreis-
und Lokal-Kommissariaten auf, sich darnach
zu achten.
München den r1. August 1813.
Max Josep.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekren##
JF. v. Kobell“
(Die Bestimmung des Beitrages zu der allge-
meinen Brand-Versicherungsanstalt für das
erste Versicherungs-Jahr 1812 berreffend.)
Ministerium des Inneen.
Aus Befehl Seiner Majestät des Königs.
Auf den Grund der vorliegenden ämeli-
chen Berichte über den Stand des in die
allgemeine Brand-Versicherungsanstalt ein-
geschäzten Grund-Kapitals, so wie über
die Summe der zu leistenden Entschäbigun-
gen und andern aus dem Zwecke und der
Verwaltung der Anstalt hervorgehenden Zah-
lungen, wird hiemit der Beitrag der im
Jahre 1847 dem Assekuranz-Verbande ein-
verleibten GebäudeF Besizer für das eben
gedachte erste Versicherungs-Jahr vom 1.
Oktober 1871 bis lezten September 1822,
auf
Acht Kreuzer von jedem hundert
Gulden der in die Grundbücher
eingeschriebenen Anschläge,
bestimme.
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Hierunter ist aber nicht nur der erfoder=
liche Beitrag zur Zurückzahlung des dritten
Theils der zum Besten der Anstalt aus den
Stiftungen aufgenommenen Kapitalien zu
200, o00 fl., sondern auch derjenige besondere
Beitrag von zwei Kreuzern begriffen, wel-
che, in Gemaßheit der Brand Versicherungs-
Ordnung, drei Jahre lang erhoben werden
sollen, um der Anstalt einen eigenthümlichen
Vorschuß= Fond zu verschaffen, und welche
nach Verfluß der dretjährigen Frist nicht
ferner werden bezahlt werden dürfen.
Indem nun dieses zur allgemeinen Kennt-
niß gebracht, und die baldige gleichmäßige
Bekanntmachung der detaillirten Rechnungs=
Uebersichten vorbehalten wird, erhalten sämt=
liche Polizei: Behörden, Land= und Unter-
gerichte den Befehl, sich die E.hebung des
oben bestimmten Beitrags binnen 14 Tagen,
nach Maßgabe der Brandversicherungs Ord-
nung, Art. 22. und 33, dann der ergänzen-
den Instrukzion, G. 11. ernstlich angelegen
seyn zu lassen; so wie auch die Generals-
Kreis, und Lokal-Kommissariate über die
Einhaltung des gesezten Termins zu wachen,
und die vorgeschriebenen Berichte über die
vollzogene Erhebung zu erstatten haben;
wobei dieselben übrigens noch aurorisirt wer#-
den, auf die erhobenen Beitrdge, die in
ihren Kreis:= Bezirken noch unberichtigten
Brand-Enrschädigungen für das Jahr 1817.
sogleich anzuweisen; mit der Obliegenheit
jedoch, über diese Anweisungen die gehs-
rigen Uebersichten zur allerhöchsten Stelle