Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
1056 
Regierungsblatt. 
  
XXXXV. Stück. München, Samstag den 21. August 2018. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die milltärischen Strafgeseze betreffend.) 
Wir Maxrximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. Wir Uns bewogen gefunden haben, 
rücksichtlich der miltrdrischen Dienstes-Ver- 
brechen die bisher bestandenen Kriegsarrikel 
aufzuheben, und einsweilen besondere, den 
jezigen Verhälenissen angemessene Serafgeseze 
zu erlassen, so wollen Wir solche durch das 
Regierungsblatt mit dem Anhange zur allge- 
meinen Kenneniß bringen, daß in den, Art. 
13, 15, 16 und 1½7, bestimmten Fällen die 
Gerichtbarkeit Unserer bürgerlichen Straf, 
gerichte bis auf weiters fuspendirt seye, und 
diejenigen Unserer Unrerthanen, welche sich 
einer der darin ausgedrückten Handlungen 
schuldig machen, den einschlägigen Milicär- 
Gerichten zur Untersuchung und Bestrafung. 
überlassen werden sollen. Zugleich bestimmen 
Wir, daß soferne Unser kommandirender Ge- 
neral, nach der ihm ertheilten Vollmacht, 
eine Stadt in Belagerungsstand erklären, 
oder in einem bestimmten Umereise mit Sus, 
pendirung der bürgerlichen Ordnung das 
Tricgegeso kund machen sollte, die in Un- 
serm Edikte vom 27. Juli 1800 7°) enthal- 
tenen Staats, Berbrechen lediglich durch die 
Kriegsger#chte untersucht und abgeurtheilt 
werden sollen. 
München den 10. August 1813. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretiär 
von Baumüller. 
  
Armee = Befehle. 
Muͤnchen den 16. August 18153. 
Die bei der Armee zur Bestrafung der ge- 
meinen Verbrechen bis jetzt vorgeschriebene 
peinliche Gerichrsordnung Kaiser Karl des V. 
wird dergestalt aufgehoben, daß das allge- 
meine Strafgesezbuch für das Ke- 
nigreich Batern von dem — im Pro- 
mukgazions-Edikte vom 16. Mai laufenden 
Jahres festgesezten — Zeitpunkte an, und 
nach den darin entchaltenen übrigen Bestim- 
*) NReggebl. 1309. St. LVI. 
(74.) 
S. 1381. et 2cq#:,
	        
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