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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXXV. Stück. München, Samstag den 21. August 2018.
Allgemeine Verordnung.
(Die milltärischen Strafgeseze betreffend.)
Wir Maxrximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. Wir Uns bewogen gefunden haben,
rücksichtlich der miltrdrischen Dienstes-Ver-
brechen die bisher bestandenen Kriegsarrikel
aufzuheben, und einsweilen besondere, den
jezigen Verhälenissen angemessene Serafgeseze
zu erlassen, so wollen Wir solche durch das
Regierungsblatt mit dem Anhange zur allge-
meinen Kenneniß bringen, daß in den, Art.
13, 15, 16 und 1½7, bestimmten Fällen die
Gerichtbarkeit Unserer bürgerlichen Straf,
gerichte bis auf weiters fuspendirt seye, und
diejenigen Unserer Unrerthanen, welche sich
einer der darin ausgedrückten Handlungen
schuldig machen, den einschlägigen Milicär-
Gerichten zur Untersuchung und Bestrafung.
überlassen werden sollen. Zugleich bestimmen
Wir, daß soferne Unser kommandirender Ge-
neral, nach der ihm ertheilten Vollmacht,
eine Stadt in Belagerungsstand erklären,
oder in einem bestimmten Umereise mit Sus,
pendirung der bürgerlichen Ordnung das
Tricgegeso kund machen sollte, die in Un-
serm Edikte vom 27. Juli 1800 7°) enthal-
tenen Staats, Berbrechen lediglich durch die
Kriegsger#chte untersucht und abgeurtheilt
werden sollen.
München den 10. August 1813.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretiär
von Baumüller.
Armee = Befehle.
Muͤnchen den 16. August 18153.
Die bei der Armee zur Bestrafung der ge-
meinen Verbrechen bis jetzt vorgeschriebene
peinliche Gerichrsordnung Kaiser Karl des V.
wird dergestalt aufgehoben, daß das allge-
meine Strafgesezbuch für das Ke-
nigreich Batern von dem — im Pro-
mukgazions-Edikte vom 16. Mai laufenden
Jahres festgesezten — Zeitpunkte an, und
nach den darin entchaltenen übrigen Bestim-
*) NReggebl. 1309. St. LVI.
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S. 1381. et 2cq#:,