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ches dieses Verbrechens uͤberwiesen ist, wird
im ersten Falle mit zehnzaͤhriger, im zweiten
Falle mit zwaniigishriger Festungs-Schanz-
arbeit, im dritten Falle aber, wie vorstehr,
mie dem Tode bestrast.
Art. 20. Jeder Soldat, welcher überwie
sen wird, die Löhmung seiner Kameraden oder
jedes andere ihnen zugehörige Effekr gestohlen
zu haben, soll auf sechs Jahre, wenn aber
dieser Diebstahl an seinen kranken Kameraden
im Lazarerhe oder während diese dahln gebracht
werden, verübt wied, mit zehnjähriger Schanz'
arbeie bestraft werden.
Art. 30. Jede Militr Person, welche ihre
Wassen, ihre Kletdung und Equipirung ganz
oder theilweise verkaufen oder versezen wird,
soll nach Umständen mit der Festungs-Schanz--
Acbeitsstcafe von zwel bis fünf Jahren belegt
werden. .
Art. 31. Jede Militär= oder der Armee
angehbrige Derson, welche überwiesen ist,
Kasernen Verrath oder Kamptrungs-Effekten
gestohlen zu haben, foll mit der Festungs-
Schanzarbeic von fünf bis zehn Jahren gestrase
werden.
Art. 32. Jede Miliccke oder der Armee
angehörige Person, welche überwiesen wird,
entweder Munizion oder sonstige Artillerie=
Regquisiten aus dem Park-Magazin Depot,
oder sonstiger Zufuhr gestohlen zu haben, soll
mit der Festungs-Schanzarbeitostrase von fünf
bis zehn Jahren belege werden.
Art. 33. Jeder Marquetender oder jedes
andere bei der Armee oder ihrem Gefolge sich
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befindende Indiokduum, welches die, in den
vorstehenden Arläkeln bemerkten, gestohlenen
oder geraubten Sachen, ankauft, oder welches
dieselben auf jede andere Art in Verwahrung
mmmt, versteckt hält oder verheimllcher, soll
von der Armee, aus dem Lager oder der Kan-
tonirung weggejagt, alle seine Effekten, Waa-
ren und das allenfalls aus solchen gestohlenen
oder geraubten Sachen erlöste Geld konfiszirt,
die Effekren und Waaren öffenrlich verkauft,
ünd der Erlbs von Allem zum Beßten der
Snpiräler der Armee verwendet werden.
Art. 3a. Jede Militär= Person, welche
überwiesen ist, betrüglicherweise und ohne es
zu bezahlen, bei einem Einwohner Essen oder
Trinken genommen zu haben, es seye nun auf
dem Marsch, in der Garnison oder Kantoni=
rung, soll mit einer den mehr oder minder
beschwerenden Umständen angemessenen körper-
lichen Züchrtigung bestraft werden.
Sechster Tit el.
Von hem Marodiren.
Art. 35. Jeder Unteroffizier oder Soldat,
oder jede andere zur Armee gehörige Person,
welche sich in ein Haus, Hof, Maierhof,
Garten, Park, oder verschlossenen Bezirk
eingeschlichen, und daseköst entweder Vieh,
Geflügel, Fleisch, Früchte, Gemüse, oder
irgend eine andere Eßwaare oder Fourage
gestohlen hat, soll im ersten Falle — der
Unterofsizier mit Degradirung auf unber
stimmte Zeit, — der Soldat mit einer an-