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welche auf bestimmte Darleiher ausgestellt
sind, dagegen bei verlornen oder dem
Eigenthümer entwendeten Staats= oder
sonstigen öffentlichen Fonds= Obligazionen,
welche auf jeden Inhaber (au porteur)
lauten, Amortisazions-Gesuche nicht statt
finden, die genanme Verordnung mithin
hierauf nicht angewendet werden dürfe; —
ausgenommen, wenn solche Obligazionen
von der emittirenden Behörde entweder
durch eine den Regeln des Instituts gemäße
Erklärung, oder auf eine gerichtliche Ver-
anlassung, oder auf Verlangen deo Eigen-
thümers durch ihre Vormerkung auf dem
Instrumente selbst auf bestimmte Inhaber
überschrieben worden wären, in welchem
Falle dieselben die Natur gewöhnlicher
Obligazionen annehmen.
Uebrigens bleiben dem Eigenthümer
verlorner oder entwendeter Obligazionen
dieser Art gegen deren unrechtmäßigen Be-
sizer, der sie erweislich unmittelbar nach
Jenem auf eine solche Art an sich gebracht,
daß er wissen mußte, daß er dieselbe sich
zuzuwenden nicht berechtiger sey, die ger
wöhnlichen Rechtsmittel vorbehalten.
Diese nachträgliche Erklärung wird durch
Unser Regierungsblatt hiemit öffentlich be-
kannt gemacht.
Muͤnchen den 17. August 1813.
Mar Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf Huiglichen allerhochsten Befehl
der General- Sekretaͤr
von Remmer,
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(Die Folgerung auf das Recht des Besizes oder
Eigenthums einer Sache von der Entrichtung
der Steuern fuͤr dieselbe betreffend.)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nach eingegangener Anzeige der Admi-
nistrativ-Behoͤrden sollen einige Parteien
und Sachwalter aus der Fatirung und Be-
stenerung streitiger Gegenstände zu Gunsten
ihrer Ansprüche ungebührende Folgerungen
ableiten, um hiedurch entweder Besiz oder
das Eigenthum zu erweisen. Dajedoch nach
dem Drinzip der allgemeinen Steuerpflichtig-
keit streitige Besizungen und Rechte von der
Besteuerung nicht ausgeschlossen seyn kön-
nen, und die Steuer hievon von Niemand
anderem als dem Inhaber erholet werden
kann, während es nicht in dem Berufe des-
jenigen, welcher das Kataster verferriger,
oder die Steuer erhebt, gelegen ist, dem
rechtlichen Besize oder Eigenthums-Rechte
des Fassionsstellers oder Steuerpflichtigen
nachzuforschen, so folget hieraus von selbst,
daß diesenigen, welche in Folge des Ediktes
vom 13. Mai 1808 Häuser, Gründe und
Rechte fatiret haben, und als Besizer dieser
Obsekte in die Steuer-Kataster eingetragen
worden sind, auch als solche die Steuern
entrichten, — hieraus allein keine rechtlichen
Titel weder zum Besize, noch zum Eigen-
thume der fatirten Gegenstände herleiten und
im Rechtswege geltend machen können.
München den 24. August 1813.
Max Josepb.
Graf Reigenberg.
Auf toniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
von Nemmer.