Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Bekanntmachungen. 
  
(Die Kordons-Kosten des Landgerichts Ried 
im Innkreise betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Majestät genehmigten 
nach dem Berichte des General-Kommissa- 
riats des Innkreises die im Landgerichte Ried 
vom z2. März 1811 bis Ende März 1812 
erlausenen Kordons-Kosten mit dem Betrage 
von 1752 fl. S kr., nach dem Steuerfuße 
mit Zuziehung der Dominikal:-Listen zu re- 
partiren, hiebel aber ein Drittheil des gan- 
zen Betrages als Prdzipuum dem Rustikal- 
Steuer-Kapitale zuzutheilen. 
München den 9. Juli 1813. 
Graf von Monegelas. 
Durch den Minister 
der General, Sekretär 
G. von Geiger. 
  
(Die für das Jahr 1848 erfoderliche Kommunal- 
Umlage im Rezatkreise betreffend.) 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nach dem Antrage des General= Kom- 
missariats des Rezatkreises vom 16. d. M. 
genehmigten Seine Königliche Majestär, 
daß zur Bestreitung der Kommunal: Ausga- 
ben des Jahres 1814 eine allgemeine gleich- 
heitliche Umlage von einem Sechstheil der 
ordinären Setener von Gründen, Häusern 
und Gewerben erhoben, und zur Disposizion 
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der einschlägigen Kommnnal= Administrazion 
gestellt werde. 
München den 26. August 1873. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minlster 
der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
(Die Unterstüzungs = Kasse für protestantische 
Geistliche und daraus zu verwilligende Zu- 
lagen für Dekane und andere Geistliche im Ge- 
neral-Dekanate des Regatkreises betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Majestät haben hin- 
sichtlich der Unterstüzung für protestantische 
Geistliche aus dem Rezatkreise Folgendes zu 
bestimmen allergnddigst geruht: 
1) Sämtliche Distrikts = Dekanate dieses 
Kreises sollen nach dem Verhälenisse der 
grössern oder kleinern Anzahl der unter 
ihrer Aufsicht stehenden Pfarreien und. 
stabilen Geistlichen in zwei Klassen abs 
getheilt werden, wovon die erstere oder 
höhere Klasse diejenigen Dekanate in sich 
begreist, deren Inspekzions-Bezirk über 
zehen Pfarreien und stabile Geistliche um- 
fabt; die zweite oder niedrigere Klasse 
aber diejenigen Dekanate einschließe, de- 
ren Inspekzion nur auf zehen, oder noch 
wenigere Pfarreien und stabile Geistliche 
sich verbreiter. 
2) Für die Dekanate erster Klasse wird der 
mindeste Ertrag ihrer Stelle auf 1200 
(76“)
	        
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