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Bekanntmachungen.
(Die Kordons-Kosten des Landgerichts Ried
im Innkreise betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät genehmigten
nach dem Berichte des General-Kommissa-
riats des Innkreises die im Landgerichte Ried
vom z2. März 1811 bis Ende März 1812
erlausenen Kordons-Kosten mit dem Betrage
von 1752 fl. S kr., nach dem Steuerfuße
mit Zuziehung der Dominikal:-Listen zu re-
partiren, hiebel aber ein Drittheil des gan-
zen Betrages als Prdzipuum dem Rustikal-
Steuer-Kapitale zuzutheilen.
München den 9. Juli 1813.
Graf von Monegelas.
Durch den Minister
der General, Sekretär
G. von Geiger.
(Die für das Jahr 1848 erfoderliche Kommunal-
Umlage im Rezatkreise betreffend.)
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nach dem Antrage des General= Kom-
missariats des Rezatkreises vom 16. d. M.
genehmigten Seine Königliche Majestär,
daß zur Bestreitung der Kommunal: Ausga-
ben des Jahres 1814 eine allgemeine gleich-
heitliche Umlage von einem Sechstheil der
ordinären Setener von Gründen, Häusern
und Gewerben erhoben, und zur Disposizion
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der einschlägigen Kommnnal= Administrazion
gestellt werde.
München den 26. August 1873.
Graf von Montgelas.
Durch den Minlster
der General-Sekretär
G. von Geiger.
(Die Unterstüzungs = Kasse für protestantische
Geistliche und daraus zu verwilligende Zu-
lagen für Dekane und andere Geistliche im Ge-
neral-Dekanate des Regatkreises betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Majestät haben hin-
sichtlich der Unterstüzung für protestantische
Geistliche aus dem Rezatkreise Folgendes zu
bestimmen allergnddigst geruht:
1) Sämtliche Distrikts = Dekanate dieses
Kreises sollen nach dem Verhälenisse der
grössern oder kleinern Anzahl der unter
ihrer Aufsicht stehenden Pfarreien und.
stabilen Geistlichen in zwei Klassen abs
getheilt werden, wovon die erstere oder
höhere Klasse diejenigen Dekanate in sich
begreist, deren Inspekzions-Bezirk über
zehen Pfarreien und stabile Geistliche um-
fabt; die zweite oder niedrigere Klasse
aber diejenigen Dekanate einschließe, de-
ren Inspekzion nur auf zehen, oder noch
wenigere Pfarreien und stabile Geistliche
sich verbreiter.
2) Für die Dekanate erster Klasse wird der
mindeste Ertrag ihrer Stelle auf 1200
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