Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Gulden jaͤhrlich; — fuͤr die der zweiten 
Klasse auf r100 Gulden jährlich be- 
stimmt; und was der mit solchen Deka- 
naten verbundenen Pfarrstelle fassions- 
gemäß an diesem Ertrage fehle, soll als 
Funkzions-Zulage den zu Distrikts-De- 
kanen definiciv bestellten Pfarrern ver- 
williget werden, und der Termin der Ber- 
willigung dieser Zulagen vom 1. April 
des laufenden Jahres anfangen. Hin- 
gegen soll bei jeder künftigen Wiederbe- 
sezung der Distrikts-Dekanate die Bezah- 
lung der denselben bewilligten Kirchen- 
Visteazions-Gebühr von 3 fl. aus den 
vermöglichern Distrikts-Kirchen-Aera= 
rien aufhören, und den Distrikts-De- 
kanen zur Pflicht gemacht werden, sich 
mit den als Distrikts-Schul-Inspektoren 
ihnen bewilligten Visitazions-Gebähren 
um so mehr zu begnügen, als die Kir- 
chen= Visttazionen mit den Schul= Visi- 
tazionen gleichzeitig vorgenommen werden 
können. 
3) Im General: Dekanate des Rezarkreises 
werden als Dekanate der ersten Klasse 
bestimmt: 
Ansbach, Alrdorf, Dinkelsbühl, Ei- 
nersheim, Erlangen, Feuchtwangen, 
Gräfenberg, Gunzenhausen, Hersbruck, 
Insingen, Kadolzburg, Kolmberg, Lauf, 
Neustadt an der Aisch, Rochenburg, 
Schwabach, Uehlfeld, Uffenheim, Was- 
sertrudingen, Windsbach, Windsheim 
und Nürnberg; — 
108. 
als Dekanate der zweiten Klasse aber 
Burghaßlach und Markt-Erlbach. 
München den 13. August 1313. 
Graf von Monegelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretär 
F. von Kobell. 
  
(Die Konurs-Noten der katholischen Pfarramts- 
Kandidaten in dem Regenkreise vom Jahre 
1811 betresffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben die 
Klassifkazion der katholischen Pfarramts- 
Kandidaten für den im Regenkreise, im Jahre 
18711 angeordneten Prüfungs Konkurs al- 
lergnddigst genehmiget, und befohlen, daß 
jedem derselben ein Zeugniß über die erhal- 
tene Note ausgestellt werden solle. 
Süämtliche Kandidaten werden daher auf- 
gesodert, solches bei dem Erpedizions Amce 
des königlichen General-Kommissariats in- 
nerhalb 6 Wochen nach gegenwärtiger Be- 
kanntmachung persoönlich, oder durch einen 
Bevollmächtigten gegen Entrichtung der Tar- 
und Siegelgebühr um so gewisser zu erheben, 
als nach dem Verlaufe dieser Zeit die Ac- 
teste den Sáumigen auf ihre Kosten zuge- 
schickt werden. 
Regensburg den r1. August 1813. 
Königliches General-Kommissa- 
riat des Regenkreises. 
von Schmitt. 
Resch.
	        
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