Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

097. 
Königlich -Baierisches 
1008 
Regierungsblat t. 
  
XXXXVII. Stuͤck. München, Mittwoch den 8. September 1873. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Das Instanzen= Verhältniß in Zivil= und Krl- 
minal-Rechtsgegenständen bel der Gendar- 
merie betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf den Uns von dem Korps-Kommando 
Unserer Gendarmerie über das Instanzen- 
Verhältniß dieses Korps in Zivil= und Kei- 
minal-Rechtsgegenständen erstatteten Antrag, 
beschließen Wir, nach Vernehmung Unseres 
General-Auditoriats, wie folgt: 
J. 
In Zlvil-Rechtsgegenständen sollen für 
Unsere Gendarmerie die LegionsKomman- 
do's in so lange als erste Instanz bestehen, 
als auch für Unsere übrigen Militäk Ab- 
theilungen das Provtsorium vom 15. April 
1900 seine Anwendung finder, und die Bes 
stimmung des C. 4. Titel VI. der Reichs- 
konstiruzion suspendirt bleibt. 
Die begions-Kommandanten selbst, und 
das zum Korps Kommando gehörige Per- 
sonal finden hingegen in Uebereinstimmung 
mit Unserer allerhöchsten Verordnung vom 
18. Oktober 1810 ihre erste Instanz bei 
den Lokal-Untergerichten; und da Wir dem 
Korps- Kommando der Gendarmerte so we- 
nig als einem Unserer General= oder Bri- 
JLade, Kommando's irgend eine Kompetenz 
in Zivil: Rechtsgegenständen einréumen wol- 
len, so hat der Appellazlonszug in zweiter 
und dritter Instanz an Unsere höheren Zivil- 
gerichte einzutreten. 
II. 
Was die Kriminal= und Milicär= Ver- 
brecher anbelange, sollen dieselben gleichfalls 
in erster Instanz durch die einschldgigen 
begions-Kommando's abgeurtheilt, die Re- 
vision aber in zweiter Instanz durch das 
Korps," Kommando, und in dritter und lez- 
ter Instanz durch das General= Auditorlat 
verfügt werden. 
München den s7. August 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgekas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
G. v. Geiger. 
(77)
	        
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