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Königlich -Baierisches
1008
Regierungsblat t.
XXXXVII. Stuͤck. München, Mittwoch den 8. September 1873.
Bekanntmachungen.
(Das Instanzen= Verhältniß in Zivil= und Krl-
minal-Rechtsgegenständen bel der Gendar-
merie betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf den Uns von dem Korps-Kommando
Unserer Gendarmerie über das Instanzen-
Verhältniß dieses Korps in Zivil= und Kei-
minal-Rechtsgegenständen erstatteten Antrag,
beschließen Wir, nach Vernehmung Unseres
General-Auditoriats, wie folgt:
J.
In Zlvil-Rechtsgegenständen sollen für
Unsere Gendarmerie die LegionsKomman-
do's in so lange als erste Instanz bestehen,
als auch für Unsere übrigen Militäk Ab-
theilungen das Provtsorium vom 15. April
1900 seine Anwendung finder, und die Bes
stimmung des C. 4. Titel VI. der Reichs-
konstiruzion suspendirt bleibt.
Die begions-Kommandanten selbst, und
das zum Korps Kommando gehörige Per-
sonal finden hingegen in Uebereinstimmung
mit Unserer allerhöchsten Verordnung vom
18. Oktober 1810 ihre erste Instanz bei
den Lokal-Untergerichten; und da Wir dem
Korps- Kommando der Gendarmerte so we-
nig als einem Unserer General= oder Bri-
JLade, Kommando's irgend eine Kompetenz
in Zivil: Rechtsgegenständen einréumen wol-
len, so hat der Appellazlonszug in zweiter
und dritter Instanz an Unsere höheren Zivil-
gerichte einzutreten.
II.
Was die Kriminal= und Milicär= Ver-
brecher anbelange, sollen dieselben gleichfalls
in erster Instanz durch die einschldgigen
begions-Kommando's abgeurtheilt, die Re-
vision aber in zweiter Instanz durch das
Korps," Kommando, und in dritter und lez-
ter Instanz durch das General= Auditorlat
verfügt werden.
München den s7. August 1813.
Max Joseph.
Graf von Montgekas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
G. v. Geiger.
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