Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Königlich = Baierisches 
114 
Regierungsblat t. 
  
V. Stück. München, Samstag den 30. Jänner 1813. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Aufldsung der Oettingen . Spielbergischen 
Justiz -Kanglei betreffend.) 
Wir Mapimilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben bereits durch Eneschließung vom 
#5. November 1810 die Uns gegen Ueber- 
nahme des Justiz-Kanzlei-Personals von dem 
fürstlichen Hause Oettingen-Spielberg. 
angetragene Nesignazion auf die mittlcke In- 
Kanz anzunehmen geruher; und verordnen 
deshalb, über die gänzliche Auflösung der 
Mediat-Justiz-Kanzglei zu Oeningen hie- 
mit Folgendes: 
Die gedachte Justiz-Kanglei soll mit dem 
1. April 1813 ihre bisherigen Verrichtungen 
schließen, bis dahin alle laufenden Geschäfte 
und Räckstände beendigen, und Alles zur 
Uebergabe an die Kreisstellen vorbereiten. 
II. 
Mit dem Eintritte dieses gesezten Ter- 
mins bildet Unser Appellazionsgericht des 
Hber-Donaukreises, als unmittelbares Ober- 
gericht die zweite. Instanz in allen Rechts, 
angelegenheiten und Prozesfen des mediati- 
sirten Fürstenthums Oettingen? Spielberg; 
und alle bei der Justiz-Kanzlei in zweiter 
Instanz schwebenden Prozesse und Rechts- 
sachen gehen, so wie sie am 31. März 1813 
liegen, an das bemeldte Appellazionsgericht 
über. Die Untergerichte, oder die von der 
Frau Fürstin zu Oettingen-Spielberg zu 
sormirenden Herrschaftsgerichte üben in ih- 
rem Bezirke bloß die Rechtspflege in allen 
Handlungen der bürgerlichen Gerichtbar- 
keit in erster Instanz aus; haben in peinli- 
chen Fällen, in soweit sie sich im Bestze der 
Kriminal= Gerichtbarkeit besinden, zwar 
die Kriminal-Untersuchungen vorzunehmen, 
jedoch die Akten an das Appellazionsge- 
richt zur Entscheidung einzusenden; und 
sind überhaupt in ihrer ganzen Justizver, 
waltung der Oberaufsicht des erwähnten Ap- 
pellazionsgerichts unrerworfen. 
III. 
Alle bisher von der Mediat-Justiz, 
Kanzlei respizirten staatsrechtlichen, polizeis 
lichen und staatswirthschaftlichen Geschäfte 
fallen nach den in Unserm Edikte über die 
gutsherrliche Gerichtbarkeit vom 16. Au- 
gust v. J. G. 238 bis 65 Begebenen Bestim- 
mungen, von dem oben gesezten Termine an, 
in gleicher Art an die Oettingen-Spielber= 
(2)
	        
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