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Königlich = Baierisches
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Regierungsblat t.
V. Stück. München, Samstag den 30. Jänner 1813.
Bekanntmachungen.
(Die Aufldsung der Oettingen . Spielbergischen
Justiz -Kanglei betreffend.)
Wir Mapimilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben bereits durch Eneschließung vom
#5. November 1810 die Uns gegen Ueber-
nahme des Justiz-Kanzlei-Personals von dem
fürstlichen Hause Oettingen-Spielberg.
angetragene Nesignazion auf die mittlcke In-
Kanz anzunehmen geruher; und verordnen
deshalb, über die gänzliche Auflösung der
Mediat-Justiz-Kanzglei zu Oeningen hie-
mit Folgendes:
Die gedachte Justiz-Kanglei soll mit dem
1. April 1813 ihre bisherigen Verrichtungen
schließen, bis dahin alle laufenden Geschäfte
und Räckstände beendigen, und Alles zur
Uebergabe an die Kreisstellen vorbereiten.
II.
Mit dem Eintritte dieses gesezten Ter-
mins bildet Unser Appellazionsgericht des
Hber-Donaukreises, als unmittelbares Ober-
gericht die zweite. Instanz in allen Rechts,
angelegenheiten und Prozesfen des mediati-
sirten Fürstenthums Oettingen? Spielberg;
und alle bei der Justiz-Kanzlei in zweiter
Instanz schwebenden Prozesse und Rechts-
sachen gehen, so wie sie am 31. März 1813
liegen, an das bemeldte Appellazionsgericht
über. Die Untergerichte, oder die von der
Frau Fürstin zu Oettingen-Spielberg zu
sormirenden Herrschaftsgerichte üben in ih-
rem Bezirke bloß die Rechtspflege in allen
Handlungen der bürgerlichen Gerichtbar-
keit in erster Instanz aus; haben in peinli-
chen Fällen, in soweit sie sich im Bestze der
Kriminal= Gerichtbarkeit besinden, zwar
die Kriminal-Untersuchungen vorzunehmen,
jedoch die Akten an das Appellazionsge-
richt zur Entscheidung einzusenden; und
sind überhaupt in ihrer ganzen Justizver,
waltung der Oberaufsicht des erwähnten Ap-
pellazionsgerichts unrerworfen.
III.
Alle bisher von der Mediat-Justiz,
Kanzlei respizirten staatsrechtlichen, polizeis
lichen und staatswirthschaftlichen Geschäfte
fallen nach den in Unserm Edikte über die
gutsherrliche Gerichtbarkeit vom 16. Au-
gust v. J. G. 238 bis 65 Begebenen Bestim-
mungen, von dem oben gesezten Termine an,
in gleicher Art an die Oettingen-Spielber=
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