Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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gischen Mediat-Untergerichte, oder die nun 
zu bildenden Herrschaftsgerichte, in erster 
Instanz zuruͤck; wobei sie jedoch der unmit- 
telbaren Leitung und Oberaufsicht des Ge- 
neral:= Kommissariats des Ober-Donaukrei- 
ses ausdrücklich untergeordnet sind. 
IV. 
Das Personal der Justiz-Kanzlei zu Oetr 
tingen, welches mit seinen Pensionen unter 
dem ausdrücklichen Vorbehalte der Liquida= 
zion, und der nach den bestehenden allge- 
meinen Normen zu regulirenden Festsezung, 
in der Art, wie Wir solches der Frau Fürstin 
schon besonders haben erkláren lassen, vom 
1. April 1813 auf das Staats-Aerar über- 
nommen wird, tritt von diesem Zeitpunkte 
an, einsweilen bis auf weitere Bestimmung 
in Quiescenz. Die sämtlichen aus der mitt- 
lern Gerichtbarkeit fließenden Gefälle, Spor- 
teln und Taren, werden dagegen ven gedach- 
tem Tage an, Unserm Aerar verrechnet. 
Wir beauftragen Unser General= Kom- 
missariat und Appellazionsgericht des Ober- 
Donaukreises Unsern gegenwärtigen Beschluß, 
soweit er dis Kompetenz einer jeden dieser 
Kreis= Stellen betrift, gehörig in Vollzug zu 
sezen, und seiner Zeit die förmliche Ertradizion 
und Uebernahme anzuordnen. 
München den 13. Jänner 1813. 
Max Joseph. , 
Gr. v. Montgelas. Gr. v. Reigersberg. 
Auf Kuiglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
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(Die Kaduzität ödliegender Gewerbs= Rechte 
betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
GGul Gottes Gnaden König von Baiern. 
Dea unsere Verordnung über die Kadu- 
zität der öde liegenden Gewerbs-Gerechrig- 
keiten vom 8. Februar 1811 (Rggsbl. S. 
233) nicht blos eine Erlduterung des Man- 
dats vom 1. Dezember 1304 über die Hand- 
werks-Befugnisse, sondern auch eine neue 
Ergänzung derselben, rücksichtlich der Zeit- 
bestimmung enthält; so kann solche nach der 
gesezlichen Borschrift in cod. civ. P. I. 
Cap. I. S. 3. keine zurückwirkende Kraft 
dußern; sie kommt vielmehr erst von dem 
Tage der Publikazion an gerechnet, nach 
Ablauf der darin festgesezten fünffährigen 
Zeitfrist, jedoch mit Vorbehalt der im Art. 
II. bestimmten Ausnahmen, in volle Aur 
wendung. 
Wir lassen dieses durch das Regierungs- 
blaet zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
München den 17. Jänner 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Tuf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Verlegung der Konkurs-Prüfung der Rechts- 
Kandidaten auf das Jahr 1814 betreffend.) 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
!* Do bereits eine für den Scaatedienst 
hinlängliche Anzahl geprüfter Rechts-Kan- 
didaten vorhanden ist; so ist beschlossen wor- 
den: die für dieses Jahr bestimmte Konkurs-
	        
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