Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

Lit. A. 
1107 
4. 16. Die sechsce und lezte 
Hauptklasse endlich besteht aus 
den mir Konzession versehenen 
Gewerbs- und Handelsleuten. 
F. 17. Bei den gegründeten Beschwerden 
gegen die dermalige Klassisikazlon der Ge- 
werbsteuer, welche ohnedieß eine Revision 
und Rektifikazion dieser Abgabe nothwendig 
machen, wollen Wir dem Kriegssteuer-Beis 
trage dieser Klasse nicht die Gewerbsteuer 
zum Grunde legen, sondern die sämtlichen 
Gewerbsleute nach einer besondern, der Aus- 
dehnung und Natur ihrer Gewerbe und ih- 
rer örtlichen Kage angemessenen Klassistkazion 
i Konkurrenz ziehen. 
C. 18. Wir destimmen hienes felgende 
fünf Klassen, deren jede fünf Unterabthei- 
lungen zählt, in welche die, in der Anlage 
nach alphabetischer Ordnung verzeichnecen 
Gewerbe auf die hierin bezeichnere Art ein- 
zureihen sind: 
Klasse. Unterab- 
thellung. 
Kriegssteuer- 
Simplum. 
fl. 6 kr. 
— 8 
10 
15 — 
20. 
— # 
— 
— 
!10 2 
- 
2â— 
—- 
1! 
# — 24 
* — 30 
54 
12 
36 — 
——-- " —. 
—— — 
1168 
Klasse. Unkerab= Kriegesteuer- 
tbeilung. Simplum. 
1 — — — 2 fl. „ kr. 
2 — — — 2 — 21 — 
II. 3 — — — 3— 
4 — — — 3 — 56 — 
5 — — — 4 — 12 — 
1 — — — 5 — * – 
ul — — 5 
w. 453 — — — 7 — 
4 — — — 8s — - — 
5 — — — lo — t — 
1 — — — 12 — — 
2 — — — 15— — 
V. 3— — — 20 — ! — 
4 — — — 25— — 
5 — — — 30 — — 
F. 10. Wenn Jemand in mehrfachen Ei- 
genschaft, z. B. als Beselderer, als Guts- 
besizer, als Kapitalist, 2c. Kriegosteuerpflich- 
tig ist, so muß die Kriegsteuer für jede 
Eigenschafe besenders berechnet und bezahle 
werden, und Wir gestatten von dieser Regel 
nur für die in der Klasse I. Nro. 5. vor- 
kommenden Lehrer, Schriftsleller und Künst- 
ler in so ferne eine Ausnahme, als solche 
zugleich als Besoldete, Kapitalisten, Guts= 
besizer, 2c. die Kriegssteuer zu entrichten ha- 
ben, in welchem Falle sie von der nach dem 
F. 5. gegenwärtigen Edikte treffenden Steuer 
befreit bleiben. 
F. 20. Die Belegung der Steuerpflichti- 
gen der ersien drei Hauprtklassen mit den in 
den verschiedenen Unterabtheilungen bezeich- 
neten Beitrags-Quoten hat lediglich nach
	        
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