Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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hoben worden sind; und der Vorbehalt, den 
Wir bei die sen Landes-Theilen im vorjaͤhri- 
gen Steuer-Mandate ruͤcksichtlich der Konkur- 
renzen zu besondern Zwecken nothwendig er- 
achtet haben, wird auch fuͤr dieses Jahr wie- 
derholet. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Betrage der für 1873 zu erhedenden 
direkten Staats-Auflagen. 
A. Grundsteuer. 
GF. III. Die ordeneliche Grundsteuer wird 
in jenen Theilen des Reiches, in welchen sie 
nach dem allgemeinen Steuer-Provisorium 
erhoben wird, wieder auf 2 Prozent oder auf 
45 kr. von jedem Hundert Gulden der Steuer- 
Kapitalien festgesezt. 
G. IV. In jenen Landes-Theilen hingegen, 
welche zu den Fürstenthümern Baireuth, Salz= 
burg, Berchtesgaden, zum Inn= und dieß- 
seitigen Hausruckviertel und zu Tirok gehören, 
find die Stenern, welche aks Grund= oder 
Rustikak-Steuern angesehen werden können, 
durchaus wieder in dem nämlichen Quanto, 
wie in den Jahren 18232 und 1677, sohin 
auch in Tirol mit Einschluß der 2 Steuer: 
Termine, welche daselbst ehehin als Schulden- 
#ilgungs-Steuern eingebracht wurden, zu er- 
heben. 
B. Haussteuer. 
F. V. Die ordentliche Haussteuer wird dort, 
wo das allgemeine Steuer: Provisorium ein- 
geführet ist, für dieses Jahr von 7# auf # 
Drozent oder auf 20 kr. von jedem Hundert 
Gulden der Steuer-Kayitalien erhöhet. 
. VI. Dagegen in jenen bandes,Theilen, 
wo das allgemeine Steuer-Provisorium noch 
nicht in Anwendung kommn, ist in Ansehung 
der Haussteuer das nämliche zu beobachten, 
was oben C. IV. rücksichtlich der Grundsteuer 
verfügt ist. 
C. Dominikalsteuer. 
G. VII. Die ordentliche Dominikalsteuer 
bestehet auch in diesem Jahre wieder, und 
zwar niche nur dort, wo das allgemeine Steuer- 
Drovisorium bereits in Anwendung ist, son- 
dern auch in den Fürstenthümern Baireuth 
und Salzburg in 2 Prozent, oder 30 kr. von 
jedem Hundert des Kapttals-Anschlages, wel- 
chen die Dominikal Renten nach den Normen 
des Sceuer-Mandates vom 14. Jänner 1808 
und den nachgefolgten Erldurerungen desselben 
erhalten haben, und Wir versehen Uns hie- 
bei zu Unfern Finanz-Direkzionen, daß sie dem 
vorhrigen Steuer Mandate zu Folge inzwi- 
schen die Dominikal= Renten-Fasssonen derge- 
stalt ergänze, purifizirt und berichtige haben, 
daß diese Steuer ohne Anstand und ohne Ab 
gang erhoben werden kann. 
G. VIII. Dagegen im ehemaligen Tirol, 
so wie im Inn= und Hauseuckviertel werden 
die Staats-Auflagen, welche als Dominikal= 
Steuern angesehen werden können, wieder in 
dem nämlichen Maase, wie im vorigen Etats#- 
Jahre, eingebracht, in so weit niche in den 
leztgedachten Landes, Theilen die Aufhebung 
einiger mit den erganischen Gesezen Unseres 
Reiches unvereinbarer Dominikalgefälle eine 
Medifkazion nach sich ziehe,
	        
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