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hoben worden sind; und der Vorbehalt, den
Wir bei die sen Landes-Theilen im vorjaͤhri-
gen Steuer-Mandate ruͤcksichtlich der Konkur-
renzen zu besondern Zwecken nothwendig er-
achtet haben, wird auch fuͤr dieses Jahr wie-
derholet.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Betrage der für 1873 zu erhedenden
direkten Staats-Auflagen.
A. Grundsteuer.
GF. III. Die ordeneliche Grundsteuer wird
in jenen Theilen des Reiches, in welchen sie
nach dem allgemeinen Steuer-Provisorium
erhoben wird, wieder auf 2 Prozent oder auf
45 kr. von jedem Hundert Gulden der Steuer-
Kapitalien festgesezt.
G. IV. In jenen Landes-Theilen hingegen,
welche zu den Fürstenthümern Baireuth, Salz=
burg, Berchtesgaden, zum Inn= und dieß-
seitigen Hausruckviertel und zu Tirok gehören,
find die Stenern, welche aks Grund= oder
Rustikak-Steuern angesehen werden können,
durchaus wieder in dem nämlichen Quanto,
wie in den Jahren 18232 und 1677, sohin
auch in Tirol mit Einschluß der 2 Steuer:
Termine, welche daselbst ehehin als Schulden-
#ilgungs-Steuern eingebracht wurden, zu er-
heben.
B. Haussteuer.
F. V. Die ordentliche Haussteuer wird dort,
wo das allgemeine Steuer: Provisorium ein-
geführet ist, für dieses Jahr von 7# auf #
Drozent oder auf 20 kr. von jedem Hundert
Gulden der Steuer-Kayitalien erhöhet.
. VI. Dagegen in jenen bandes,Theilen,
wo das allgemeine Steuer-Provisorium noch
nicht in Anwendung kommn, ist in Ansehung
der Haussteuer das nämliche zu beobachten,
was oben C. IV. rücksichtlich der Grundsteuer
verfügt ist.
C. Dominikalsteuer.
G. VII. Die ordentliche Dominikalsteuer
bestehet auch in diesem Jahre wieder, und
zwar niche nur dort, wo das allgemeine Steuer-
Drovisorium bereits in Anwendung ist, son-
dern auch in den Fürstenthümern Baireuth
und Salzburg in 2 Prozent, oder 30 kr. von
jedem Hundert des Kapttals-Anschlages, wel-
chen die Dominikal Renten nach den Normen
des Sceuer-Mandates vom 14. Jänner 1808
und den nachgefolgten Erldurerungen desselben
erhalten haben, und Wir versehen Uns hie-
bei zu Unfern Finanz-Direkzionen, daß sie dem
vorhrigen Steuer Mandate zu Folge inzwi-
schen die Dominikal= Renten-Fasssonen derge-
stalt ergänze, purifizirt und berichtige haben,
daß diese Steuer ohne Anstand und ohne Ab
gang erhoben werden kann.
G. VIII. Dagegen im ehemaligen Tirol,
so wie im Inn= und Hauseuckviertel werden
die Staats-Auflagen, welche als Dominikal=
Steuern angesehen werden können, wieder in
dem nämlichen Maase, wie im vorigen Etats#-
Jahre, eingebracht, in so weit niche in den
leztgedachten Landes, Theilen die Aufhebung
einiger mit den erganischen Gesezen Unseres
Reiches unvereinbarer Dominikalgefälle eine
Medifkazion nach sich ziehe,