Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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IV. 
Das bis zur Ablösung verfallene Ra- 
tum des Ectrages ist abgesondert in haarem 
Gelde zu dem treffenden Rentamte zu ent- 
richten. - 
V. 
Die Finanze Direkzionen haben sogleich 
den fünfjährigen Eindienungspreis-Durch- 
schnite für jedes Rentamt zu berechnen, und 
denselben den Rentämtern mit dem Auftrage 
mitzutheilen, unverzüglich eine Tabelle der 
Korn-Bodenzinspflichtigen herzustellen, und 
darin den Durchschnittspreis und das hievon 
treffende Ablösungs" Kapital zu entwerfen, 
sofort die Zinspflichtigen zur mündlichen oder 
schriftlichen Erklärung einzuladen. Diese 
Tabelle ist mit den beigesezten Erklärungen 
längstens in Zeit vier Wochen an die vorges 
sezte Finanz-Direkzion in Duple einzusenden, 
und sich nach diesem Termine durch die allen- 
talls verspäceten Erklärungen nicht mehr auf- 
halten zu lassen. 
VI. 
Die Finanz Direkzionen haben sodann 
diese Tabellen schleunigst zu prüfen, und die 
Rentämter zum Vollzug anzuweisen, und zu- 
gleich die Duplikate in eine Uebersichts: Ta- 
belle zu bringen, und solche an Unser gehei- 
mes Finanz Departement einzusenden. 
VII. 
Von Seite der Rentämter ist sodann die 
Ablösung unverzüglich in Vollzug zu sezen, 
und sind sowohl der baar eingehende Geld- 
Betcag, als auch die eingehenden Obliga- 
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zionen und Papicre an die Kreis: Kasse und 
von dieser an die Zencral-Staats-Kasse 
einzusenden, dabei den Rentämtern das 
in der Verordnung vom 138. Dezember 
1810 ausgesprochene Brutoprozent bewilligt 
bleibt. 
Die Finanz, Direkzionen haben die Abls- 
sungs-Brrefe den treffenden Thellen ohne alle 
Verzögerung auszufertigen. 
VIII. 
Wenn, wie meistens der Fall seyn wird, 
die Papiere auf eine höhere Summe lauten, 
als die in Papieren zu bezahlenden zwei 
Drittheile betragen, so wird die Staats= 
Schulden#ilgungs-Kommission in der Folge 
um das Surplus die geeignete Zerschlagung 
versfügen; damit jedoch diese Zerschlagung 
nicht auf einzelne Gulden hinausgehe, so ist 
sie so einzurichten, daß die den Ablösenden 
in Handen verbleibende Kapitals= Summe 
immer auf 10 ausgehe, wobei die sich erge- 
bende Differenz in Baarem zu ersezen ist. 
1X. 
Diese Ablösüng erstreckt sich auf die Geld= 
Bodenzinse, so wie auf andere Getreid- 
Bodenzinse, welche bei einigen Verkäufen 
obiger Realitäten bedungen worden sind, und 
wird der Geld-Betrag ebenfalls zu einem 
fünforozentigen Kapitale erhoben, sohin jeder 
Gulden mit zwanzig abgelbset. 
X. 
Versteht sich von selbst, daß wenn und wo 
wegen der Bodenzinse bisher eine geringere 
Steuer, Belegung statt gefunden hat, hier-
	        
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