Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1213 
nach die geeignete Rektifikazion vorgenom- 
men werden solle. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz- 
stade München den 30. September 1813. 
Max Josepp. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
Der General-Sekretär 
G. von Geiger. 
  
(Die Abzüge von dem Solde der Pollzei= Sol- 
daten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden Uns in Rücksicht auf die be- 
sonderen Dienstverhälenisse der Polizel: Sol- 
daten bewogen, hiemit allgemein zu verord- 
nen: daß bei den gegen dieselben eingeklag- 
ten Privat: Foderungen, weder einer Be- 
schlagnahme auf ihre Montirungs-Stücke, 
noch einem Abzuge von ihrem Solde statt 
gegeben, sendern die Kläger lediglich an das 
allenfallsige anderweite Vermögen der Beklag- 
ten gewiesen werden sollen. 
Diese Unsere Verordnung soll übrigens auf 
die gegenwärtig schon verfügten Soldabzüge 
keine Rückwirkung haben. 
München den 18. September 1813. 
Max Joseph. 
Sraf von Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretir 
Z. von Kobell. 
1214 
Bekanntmachungen. 
  
(Privilegium für den Uhrmacher Schmidt zu 
Neustadt an der Donau.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Bewilligen auf das empfehlende Ginach- 
ten Unserer Akademie der Wissenschaften, 
hiemit dem bürgerlichen Uhrmacher Georg 
Schmidt zu Neustadt an der Donau im 
Regenkreise, auf 6 Jahre das persönliche 
Privilegium zur ausschließlichen Verfertigung 
und zum alleinigen Verkaufe einer von ihm 
neu erfundenen Stockuhr, welche nur durch 
eine Feder und zwei Räder in Bewegung 
gesezt wird, und dabel schlägt und repetirt. 
Den sämtlichen Einwohnern Unseres Reichs, 
jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche etwa 
beweisen könneen, solche Stockuhren schon fruͤ- 
her als genannter Schmidt verfertigt zu haben, 
verbieten Wir deshalb, bei Vermetdung der 
Konfiskazion, und bei einer Strase von Ein- 
hundert Dukaten, halb dem Aerar, und 
halb obigen Schmidt heimfüällig, ohne Ein- 
willigung des Privilegirten diese Stockuhe 
unter irgend einer Form nachzumachen, oder 
zu verkaufen, oder die Nachmachung und 
den Verkauf derselben zu begünstigen; auch 
sollen dergleichen im Auslande verfertigte 
Steckuhren, bei gleicher Strafe nicht in Un- 
sere Staaren eingeführt werden. Wir befeh- 
len allen Obrigkeiten Unseres Reichs, den 
Uhrmacher Schmidt in der Ausübung seines 
ausschließlichen Prtvilegiums krdftigst zu 
schüjen; und lassen solches durch Unser Re- 
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