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nach die geeignete Rektifikazion vorgenom-
men werden solle.
Gegeben in Unserer Haupt= und Residenz-
stade München den 30. September 1813.
Max Josepp.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
Der General-Sekretär
G. von Geiger.
(Die Abzüge von dem Solde der Pollzei= Sol-
daten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir finden Uns in Rücksicht auf die be-
sonderen Dienstverhälenisse der Polizel: Sol-
daten bewogen, hiemit allgemein zu verord-
nen: daß bei den gegen dieselben eingeklag-
ten Privat: Foderungen, weder einer Be-
schlagnahme auf ihre Montirungs-Stücke,
noch einem Abzuge von ihrem Solde statt
gegeben, sendern die Kläger lediglich an das
allenfallsige anderweite Vermögen der Beklag-
ten gewiesen werden sollen.
Diese Unsere Verordnung soll übrigens auf
die gegenwärtig schon verfügten Soldabzüge
keine Rückwirkung haben.
München den 18. September 1813.
Max Joseph.
Sraf von Montgelas. Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretir
Z. von Kobell.
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Bekanntmachungen.
(Privilegium für den Uhrmacher Schmidt zu
Neustadt an der Donau.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern
Bewilligen auf das empfehlende Ginach-
ten Unserer Akademie der Wissenschaften,
hiemit dem bürgerlichen Uhrmacher Georg
Schmidt zu Neustadt an der Donau im
Regenkreise, auf 6 Jahre das persönliche
Privilegium zur ausschließlichen Verfertigung
und zum alleinigen Verkaufe einer von ihm
neu erfundenen Stockuhr, welche nur durch
eine Feder und zwei Räder in Bewegung
gesezt wird, und dabel schlägt und repetirt.
Den sämtlichen Einwohnern Unseres Reichs,
jedoch mit Ausnahme derjenigen, welche etwa
beweisen könneen, solche Stockuhren schon fruͤ-
her als genannter Schmidt verfertigt zu haben,
verbieten Wir deshalb, bei Vermetdung der
Konfiskazion, und bei einer Strase von Ein-
hundert Dukaten, halb dem Aerar, und
halb obigen Schmidt heimfüällig, ohne Ein-
willigung des Privilegirten diese Stockuhe
unter irgend einer Form nachzumachen, oder
zu verkaufen, oder die Nachmachung und
den Verkauf derselben zu begünstigen; auch
sollen dergleichen im Auslande verfertigte
Steckuhren, bei gleicher Strafe nicht in Un-
sere Staaren eingeführt werden. Wir befeh-
len allen Obrigkeiten Unseres Reichs, den
Uhrmacher Schmidt in der Ausübung seines
ausschließlichen Prtvilegiums krdftigst zu
schüjen; und lassen solches durch Unser Re-
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