Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Koͤniglich-Baierisches 
1250 
Regierungsblat t. 
  
Inl. Stück. München, Samstag den c. Oktober 18313. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(pie Bildung gutsherrlicher Gerichte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J. Erwaͤgung, daß verschiedene Verhaͤlt- 
nisse eingetreten sind, wodurch mehrere Guts- 
herren außer Stand gesezt worden sind, den 
gesezlichen Termin Unsers Edikts uͤber die 
gutsherrliche Gerichtbarkeit vom 16. August 
1312 (S. 13.) zu beobachten, wollen Wir 
diese Frist bis zum 1. Jänner 1814, jedoch 
mit dem Drjudiz verlängern, daß irgend 
eine weitere Erstreckung oder eine Restituzion 
gegen den Ablauf dieses Termins aus was 
immer für einem Beweggrunde keineswegs 
statt finden soll. 
München den 30. September 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Moncgelas. 
Auf königlichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekretär 
v. Baumiller. 
  
  
(Die Aufhebung der bisherigen Holzversteigerung 
in den Staars-Waldungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gostes Gnaden König von Baiern. 
In Erwägung, daß durch die bioherige 
Verstelgerung des Holzes aus Unseren Staats= 
waldungen die Forstgefälle dem Zufalle Preis 
gegeben, bedeutende Holz= Geldausstände ver- 
anlaßt, zugleich auch hie und da Uebermaß 
oder Unregelmäßigkeir in dem Holzhiebe, 
und überhaupt große Weitléufigkeiten in dem 
ganzen Geschäfts-Umrriebe herbeigeführt 
worden sind, und in der Absicht, alle diese 
auf den Holzabsaz nachtheilig einwirkenden 
Folgen mit einem Male zu heben, haben 
Wir beschlossen, und beschließen hlemit, wie 
folgt: 
I. Die bisherigen Holzversteigerungen in 
Unsern Staatswaldungen sollen im Allge- 
meinen aufhören, und die Forst-Produkte 
an Unsere Unterthanen sowohl, als an Aus- 
wärtige wieder um einen bestimmten Preis 
abgegeben werden. 
II. Der Holzpreis soll sich überhaupt nach 
der örtlichen Lage, und der Beschaffenheit 
der Waldungen, dann nach den verschiedenen 
Lokal- Verhältnissen richten, und kann daher 
sehr verschieden seyn. 
Um diese Preise-Bestimmung gehörig 
auszumitteln, hat Upsere General-Forst- 
Adminestrazion unve#züglich 
1) den Muttelpreis aus den bisherigen 
Versteigerung“ = Protokollen Revier, 
(88)
	        
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