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oder wo moͤglich Steuer-Distriktsweise betreffenden Rentamte als ein sicherer Zahler
zu erheben, und
2) von saͤmtlichen Forstaͤmtern des Rei-
ches über die Verhältnisse der allenfalls
auf den Holzabfaz und Werth einwir--
kenden Lokal-Umstände der betreffenden
Reviere, oder Forstwarteien Berichte
abzufodern.
Ein Gleiches haben Unsere Flnanz- Direk-
lionen hinsichtlich der ihnen untergeordneten
Rentämter zu beobachten, und die Resultate
unverzüglich Unserem geheimen Mtnisterium
der Finanzen vorzulegen.
III. Bei der künftigen Abgabe des Hol-
jes um bestimmte Preise ist durch die Forst-
ämter unter Mitwirkung der einschlägigen
Nenträmter jeder Unterthan, respektive jede
Kommune noch unmittelbar vor Anordnung
des allgemeinen Holzhiebes jedesmal zur An-
gabe aufjufodern, wie viel Holz, und in
welcher Gattung er im folgenden Jahre be-
dürfe, oder abnehmen wolle.
Dabet ist zugleich auf die Zahlungsfähig-
oder Unfähigkeit des sich meldenden Abneh=
mers geeignete Rücksicht zu nehmen.
IV. Die Bezahlung der Holzgelder muß
gleich bei der Abführung des Holzes, oder
wie die Räumung der Schläge eintritt, für
jeden Fall aber wenigstens noch inner dem
Laufe desselben Etats-Jahres geschehen.
Bei Aueländern ist gar nicht, und bei
Inländern nur dann bis zum Schlusse des
Rechnungs= Jahres nachzuborgen, wenn sie
von frühern Jahren kein Holzgeld mehr
schuldig find; doch muß jeder Käufer dem
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bekannt seyn. Ist er also aus einem andern
Rentamts Bezirke, so hat er darüber ein
Zeugniß seines Landgerichts und Rentamts
beizubringen.
Von obiger Regel hat nur im Main-
kreise bei der Abgabe von sogenannten Hol-
länder-Hölzern eine Ausnahme dahin statt, daß
die Zahlung dafür erst im anderen-Jahre
darauf erfolgen darf, doch wieder nur in
so ferne, als der Abnehmer solcher Hölzee
hinreichende Kauzion oder Bürgschaft beie
bringt.
V. Bel der Aufnahme der Holz Ab-
gabs= Beschreibungen, so wie bei der Holz“
abgabe selbst bleibt der Rentbeane zuer
Kontrolle, also auch zur Rücksichtsnahme
auf die Zahlungsfähig oder Unfahigkeit
der Unterthanen oder Kommunen verbunden.
Sollte auch in der Zukunfe ein Verlust am
Forstgefällen erweislich aus Unterlassung
dieser Rücksichten einrreten, so ist der Rent-
beamte allein dafür verantwortlich. Ent-
stünde ein solcher aber lediglich aus Schuld
des Forstbeamten, z. B. wenn er einseirig
und ohne Vorwissen des Rentbeamten einen
Holz Verkauf oder Abgabe vornahm, so hac
auch nur dieser allein zu haften.
VI. Die Forstgefälle sind schon in An-
betracht ihres Zweckes und ihrer Verwen-
dung nichts anders, als wahre Staatsge-
fälle, und tragen als solche nie den Karaktee
einer anderen Privatfoderung an sich. Da
sich indessen, wie zu Unserer Kennentß ger
kommen ist, einige Unserer Justiz= Stellen