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dadurch, daß sie den Grund, oder Ursprung
der von den Unterthanen geschuldeten Holz-
gelder in einer Art Privathandel, naͤmlich
in der Versteigerung des Holzes sahen, und
dabei die Bestimmung jener Gelder vergaßen,
zu Denegtrung des Pfändungs= Rechtes
Unserer Rentämter in Bezug auf derlei
Waldzins-Rückstände verleiten ließen, so
wird hiemit nachträglich, und Erlduterungs=
weise zu Unserer allerhöchsten Verordnung
vom 27. Februar 1807 erkläret, daß unter
den Sraatsgefällen, zu deren exekuciven
Beitreibung überhaupt den Rentämeern das
Recht zustehe, insbesondere, und namentlich
auch die Forstgefälle aus den Staatswal-
dungen begriffen seyn sollen, damit in Zu-
kunft nicht einige Zahlflüchtige unter den sehr
vielen Käufern, welche Holz aus den Staats-
waldungen abnehmen, alle mögliche Vorsicht
dieser Aemter doch auf irgend eine Weise
mehr vereiteln können.
VII. Sollte bei der wieder eintretenden
Holzverwerthungswelse außer der Versteige-
rung sich gegründet dußern, daß auf diesem
Wege das etatsmäßig gefällte Holz in eini-
gen Forstrevieren nicht vollends abgesezt
werden könnte, dann sollen in diesem Falle
zur Veräusserung der noch unverwerther ge-
bliebenen Holzvorräthe die öffentlichen Ver-
steigerungen angewendet, und endlich, wenn
auch dadurch der erfoderliche Absatz noch
nicht zu erztelen wäre, dergleichen zur Regie
ganz ungeeignete Waldungen ausgeschieden,
und zum öffentlichen Verkaufe in Antrag ge-
bracht werden.
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VIII. Da sich bisher auch mehrere Im
konvenienzen durch die Unserer General: Forst-
Administrazien obgelegene Reoision der Holz-“
abgabs= Designazionen ergaben, indem da-
bei der Abschluß der Forstrechnungen immer
sehr verspätet, mithin die Rentbeamten auf-
gehalten wurden, die förmliche Abrechnung
zu pflegen; ein solcher Spielraum aber für
dieselben ihren Rechnungs= Rest vom ver-
slossenen Jahre mit den Intraden des lau-
fenden zu decken, das Rechnungs-Ablags-
wesen immer noch in dem biseherigen traurb
gen Zustande lassen würde, zu dessen Beseie
tigung Wir doch durch die Bildung und Er-
richtung des obersten Rechnungs-Hofes den
ersten Grund legten; — da Wir ferner für
das Komptabilittswesen überhaupt nickts
gefährlicher halten, als die versolitterte
Rechnungs-Ablage an verschiedene Stellen,
so wollen Wir hiemit Unsere Geseral-Forst-
Administrazion auch der Revision der Holz-
Abgabs-Designazionen gänzlich enthoben,
und dieselbe Unseren Finanz= Direkzionen
übertragen haben.
Diesemnach
a) soll sich in Zukunft nach Einführung
der erneuerten Holz-Verwerthungsweise
die General-Forst-Admintstrazion nur
mehr mit der technischen Lettung des
Forstwesens befassen, die von den sämo#
lichen Forstbehörden des Retches jähr
lich einzuholenden Material" Etats ge,
hörig prüfen, hiernach die Holzhiebe
anordnen, und sonst alle geeignete
Verfügungen, in Bezug auf Forst=
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