Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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dadurch, daß sie den Grund, oder Ursprung 
der von den Unterthanen geschuldeten Holz- 
gelder in einer Art Privathandel, naͤmlich 
in der Versteigerung des Holzes sahen, und 
dabei die Bestimmung jener Gelder vergaßen, 
zu Denegtrung des Pfändungs= Rechtes 
Unserer Rentämter in Bezug auf derlei 
Waldzins-Rückstände verleiten ließen, so 
wird hiemit nachträglich, und Erlduterungs= 
weise zu Unserer allerhöchsten Verordnung 
vom 27. Februar 1807 erkläret, daß unter 
den Sraatsgefällen, zu deren exekuciven 
Beitreibung überhaupt den Rentämeern das 
Recht zustehe, insbesondere, und namentlich 
auch die Forstgefälle aus den Staatswal- 
dungen begriffen seyn sollen, damit in Zu- 
kunft nicht einige Zahlflüchtige unter den sehr 
vielen Käufern, welche Holz aus den Staats- 
waldungen abnehmen, alle mögliche Vorsicht 
dieser Aemter doch auf irgend eine Weise 
mehr vereiteln können. 
VII. Sollte bei der wieder eintretenden 
Holzverwerthungswelse außer der Versteige- 
rung sich gegründet dußern, daß auf diesem 
Wege das etatsmäßig gefällte Holz in eini- 
gen Forstrevieren nicht vollends abgesezt 
werden könnte, dann sollen in diesem Falle 
zur Veräusserung der noch unverwerther ge- 
bliebenen Holzvorräthe die öffentlichen Ver- 
steigerungen angewendet, und endlich, wenn 
auch dadurch der erfoderliche Absatz noch 
nicht zu erztelen wäre, dergleichen zur Regie 
ganz ungeeignete Waldungen ausgeschieden, 
und zum öffentlichen Verkaufe in Antrag ge- 
bracht werden. 
  
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VIII. Da sich bisher auch mehrere Im 
konvenienzen durch die Unserer General: Forst- 
Administrazien obgelegene Reoision der Holz-“ 
abgabs= Designazionen ergaben, indem da- 
bei der Abschluß der Forstrechnungen immer 
sehr verspätet, mithin die Rentbeamten auf- 
gehalten wurden, die förmliche Abrechnung 
zu pflegen; ein solcher Spielraum aber für 
dieselben ihren Rechnungs= Rest vom ver- 
slossenen Jahre mit den Intraden des lau- 
fenden zu decken, das Rechnungs-Ablags- 
wesen immer noch in dem biseherigen traurb 
gen Zustande lassen würde, zu dessen Beseie 
tigung Wir doch durch die Bildung und Er- 
richtung des obersten Rechnungs-Hofes den 
ersten Grund legten; — da Wir ferner für 
das Komptabilittswesen überhaupt nickts 
gefährlicher halten, als die versolitterte 
Rechnungs-Ablage an verschiedene Stellen, 
so wollen Wir hiemit Unsere Geseral-Forst- 
Administrazion auch der Revision der Holz- 
Abgabs-Designazionen gänzlich enthoben, 
und dieselbe Unseren Finanz= Direkzionen 
übertragen haben. 
Diesemnach 
a) soll sich in Zukunft nach Einführung 
der erneuerten Holz-Verwerthungsweise 
die General-Forst-Admintstrazion nur 
mehr mit der technischen Lettung des 
Forstwesens befassen, die von den sämo# 
lichen Forstbehörden des Retches jähr 
lich einzuholenden Material" Etats ge, 
hörig prüfen, hiernach die Holzhiebe 
anordnen, und sonst alle geeignete 
Verfügungen, in Bezug auf Forst= 
(38“°)
	        
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