Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Nuzungen und Wald-Kultur tref- 
fen. 
b) Die Leitung und primitive Revision 
des Forst= Rechnungswesens überhaupt 
so wie die Richrigstellung der jährlichen 
Holzabgabs-Beschreibungen soll aber 
von den einschlägigen Kreis Finanz- 
Direkztonen, unter Beiziehung und 
Mitwirkung des Kreis-Forstinspektors 
besorgt werden. 
c) Sobald nun die dreifach einzuholen- 
den Matertal Etats von der General= 
Forst-Administrazion jährlich geprüft, 
und richtig gestellt sind, übersendet die- 
selbe die betreffenden Eremplarten jedes- 
mal einfach den einschlägigen Kreis- 
Finanz-Direkzionen, und wie bisher 
ebenfalls auch fürohin den Kreis-Forst- 
Inspekzionen. 
Die Finanz-Direkzionen verfügen 
hierauf durch die Forstämter die gewöhn- 
liche Versteigerung der Holzhauer-Löh- 
nungen, dann die gleichzeitige Anferti- 
gung der Holzabgabs= Beschreibungen, 
und besorgen nach vorgängiger Rarifi- 
kazion der im Versteigerungs-Wege 
erzielten Holzhauer-Cöhnungs-Akkorde 
die zur Bezahlung erfoderlichen Geld- 
Anweisungen. 
d) Die erwähnten Finanz-Direkzionen 
bestimmen auch unter Beiziehung des 
einschlägigen Kreis Forstinspektors die 
Termine zur fährlichen Einsendung 
der dreifach anzufertigenden Holz= und 
Stren-Abgabs-Beschreibungen, und 
sind für die alsbaldige Reviston dersel- 
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ben verantwortlich, damie sodann jedes- 
mal zur gehörigen Zeit ein Exemplar 
hievon dem betreffenden Rentamte, und 
das andere dem Forstamte zur gemein 
schaftlichen Helzabgabe zugeschlossen, 
und hierauf die Geld-Perzepzion von 
dem Rentamte unaufhaltlich bewirket 
werden könne. 
cc) Am Ende des Etats-Jahres sind der 
General-Forst-Administrazion summa- 
rische Konspekte über die Gesamtzahl 
und Gattung der verkauften Klafter 
und Stämme, dann über die Geld-Er- 
löse hievon mitzutheilen, damit diese 
Sielle hieraus beurtheilen kann, in wie 
ferne die nach ihren Etats, Entwürfen 
ausgezeigten Holzschläge sowohl in ma- 
terieller als pekuntdrer Hinsiche der Er- 
wartung entsprochen haben, und damit sie 
überhaupt den nöthigen Gebrauch zuih- 
ren technischen Operazionen machen kann. 
Diese Unsere allerhoͤchsten Beschluͤsse hat 
demnach Unsere General-Forst Administra- 
zion ihrer Seits in pünktlichsten Vollzug zu 
sezen, und Wir versehen Uns zugleich von 
den sämtlichen übrigen betreffenden Stellen 
und Behörden, daß sie Uns bald durch zweck- 
mäßige Erfüllung der festgesezten Bestim- 
mungen in den Stand sehzen werden, diesel- 
ben auch demnächst in Wirksamkeit treten las- 
sen zu können. 
München den 25. September 1813. 
Mar Josephp. 
Graf von Montgelacs. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl. 
der General-Sekrerä 
G. v. Geig er.
	        
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