1255 —
Nuzungen und Wald-Kultur tref-
fen.
b) Die Leitung und primitive Revision
des Forst= Rechnungswesens überhaupt
so wie die Richrigstellung der jährlichen
Holzabgabs-Beschreibungen soll aber
von den einschlägigen Kreis Finanz-
Direkztonen, unter Beiziehung und
Mitwirkung des Kreis-Forstinspektors
besorgt werden.
c) Sobald nun die dreifach einzuholen-
den Matertal Etats von der General=
Forst-Administrazion jährlich geprüft,
und richtig gestellt sind, übersendet die-
selbe die betreffenden Eremplarten jedes-
mal einfach den einschlägigen Kreis-
Finanz-Direkzionen, und wie bisher
ebenfalls auch fürohin den Kreis-Forst-
Inspekzionen.
Die Finanz-Direkzionen verfügen
hierauf durch die Forstämter die gewöhn-
liche Versteigerung der Holzhauer-Löh-
nungen, dann die gleichzeitige Anferti-
gung der Holzabgabs= Beschreibungen,
und besorgen nach vorgängiger Rarifi-
kazion der im Versteigerungs-Wege
erzielten Holzhauer-Cöhnungs-Akkorde
die zur Bezahlung erfoderlichen Geld-
Anweisungen.
d) Die erwähnten Finanz-Direkzionen
bestimmen auch unter Beiziehung des
einschlägigen Kreis Forstinspektors die
Termine zur fährlichen Einsendung
der dreifach anzufertigenden Holz= und
Stren-Abgabs-Beschreibungen, und
sind für die alsbaldige Reviston dersel-
1256
ben verantwortlich, damie sodann jedes-
mal zur gehörigen Zeit ein Exemplar
hievon dem betreffenden Rentamte, und
das andere dem Forstamte zur gemein
schaftlichen Helzabgabe zugeschlossen,
und hierauf die Geld-Perzepzion von
dem Rentamte unaufhaltlich bewirket
werden könne.
cc) Am Ende des Etats-Jahres sind der
General-Forst-Administrazion summa-
rische Konspekte über die Gesamtzahl
und Gattung der verkauften Klafter
und Stämme, dann über die Geld-Er-
löse hievon mitzutheilen, damit diese
Sielle hieraus beurtheilen kann, in wie
ferne die nach ihren Etats, Entwürfen
ausgezeigten Holzschläge sowohl in ma-
terieller als pekuntdrer Hinsiche der Er-
wartung entsprochen haben, und damit sie
überhaupt den nöthigen Gebrauch zuih-
ren technischen Operazionen machen kann.
Diese Unsere allerhoͤchsten Beschluͤsse hat
demnach Unsere General-Forst Administra-
zion ihrer Seits in pünktlichsten Vollzug zu
sezen, und Wir versehen Uns zugleich von
den sämtlichen übrigen betreffenden Stellen
und Behörden, daß sie Uns bald durch zweck-
mäßige Erfüllung der festgesezten Bestim-
mungen in den Stand sehzen werden, diesel-
ben auch demnächst in Wirksamkeit treten las-
sen zu können.
München den 25. September 1813.
Mar Josephp.
Graf von Montgelacs.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl.
der General-Sekrerä
G. v. Geig er.