Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1273 
Koͤniglich-Baierisches 
1274 
Regierung sblatt. 
  
IW. Stück. München, Samstag den 16. Oktober 1818. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
  
(Die Gerichtbarkelt über die Razional= Garde 
II. Klasse betreffend.) 
Wir Marximilsan Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die an Uns gebrachten Anfragen fin- 
den Wir Uns bewogen den G. 18. Unserer Ver- 
ordnung vom 10. Juni dieses Jahres wegen 
Errichtung einer Nazional: Garde') dahin zu 
erlutern, daß die Nazlonal' Garde II. Klasse 
während der wirklichen Dienstesleistung, nicht 
nur in eigentlichen Dienstsachen, sondern 
auch in allen Gegenständen der Strafgerichte- 
barkeit Unsern Militärgerichten unterstehen, 
und nach den für Unser Linien, Milteär be- 
stehenden Strafgesezen abgewandelt werden 
sollen. 
Wir lassen gegenwaͤrtige Entschließung 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Kenntniß bringen. 
Muͤnchen den 8. Oktober 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhochsten Befehl 
der General Sekretär 
von Baumuller. 
) S. Rggsbl. I. J. S. 849. u. folg. in apocio §. 18. 
auf S. 956. 
(Den peremtorischen Termin für die Keklama- 
zionen wider das allgemeine Steuer-Provi- 
sorium betreffend) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In dem Edikre vom 30. September 1811 
über die Reklamazionen wider das allgemeine 
Scteuer-Provisorium ) haben Wir sowohl für 
die Eingabe der Reklamazionen gegen zu hohe 
Besteuerung, als auch für die ex ollicio zu 
verfügende Erhöhung zu niederer Steuer- 
Kapitale und Gewerbssteuern eine peremteri- 
sche Zeitfrist von einem Jahre festgesezt. 
Nachdem aber Zweifel entstanden sind, wie 
es zu halten sey, we die Errichtung der In- 
sormazions,- Instanzen verspatet worden ist? 
und wann der peremtorische Termin für die 
Reklamazionen er ollicio sein Ende erreiche?7 
so erklären Wir: 
1) Wenn in einem Seeuerdistrikte das erste 
Steuerziel nach dem allgemeinen Steuer- 
Prootsorium schon früher erhoben war, 
als daselbst eine Informazions, Instanz 
zur Begründung der Neklamazionen er- 
richtet war, so beginnt der peremtorische 
Termin zur Eingabe der Reklamazionen 
gegen zu hohe Besteuerung erst mit dem 
Tage, an welchem die Errichtung der 
S. Mggsbl. v. J. 1811. S. 1521. u. s. f.; 
(70)
	        
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