Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Informazions-Instan; bekannt gemacht 
worden ist; 
2) der peremtorische Termin fuͤr die ex osũ- 
cio zu verfügenden Reklamazienen gegen 
zu niedere Steuer schließet sich in allen 
bandestheilen., wo das allgemeine Steuer- 
Provisorium nicht später als im Jahre 
18273 eingetreten ist, mit dem lezten Sep- 
ttember des Jahres 1814. 
München den 6. Oktober 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Monegelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekret## 
von Geiger. 
  
(Die streng lelbfälligen Güter im Iller= und 
Ober-Donaukreise betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns über den Bericht der Fi- 
nanz,Direkjion des Illerkreises vom 22. Jän- 
ner d. J., die streng leibfälligen Güter im 
Iller= und Ober= Donaukreise betreffend, nach 
Vernehmung Unserer Ministerial: Steuer= 
und Domainen: Sekzion Vortrag machen 
lassen, und beschließen und verordnen hier- 
auf, wie folge: 
J. 
Diejenigen streng leibfaͤlligen Guͤter, deren 
Besizer ohne Hinterlassung von Erben oder 
einer heurathsfaͤhigen Wittwe versterben, sol- 
len ohne weiters eingezogen, und auf freies, 
und unbelastetes Eigenthum nach den Nor- 
1276 
men der allgemeinen Verordnung vom 30. 
September 1811 verdußert werden. 
II. 
Den hinterlassenen Erben oder heuraths- 
faͤhigen Wittwen soll, in so ferne gegen ihre 
Annahme keine Bedenklichkeiten vorwalten, 
allergnaͤdigst gestattet seyn, dergleichen Guͤter 
auf bodenzinsiges Eigenthum, und zwar nach 
folgenden Normen zu übernehmen: 
2) Die auf solchen leibfálligen Gütern, 
welche bei obiger Gestattung niemals mehr 
auf beibrecht verliehen werden dürfen, 
biesher gelasteten Dominikal" Abgaben sind 
unter der Benennung als Bodenzins zu 
übernehmen, und fortan zu entrichren; 
b) der gerichtliche Schätzungs-Werth, wel- 
cher sich nach Abzug aller auf solch ei- 
nem Gute ruhenden Lasten ergiebe, ist als 
das Kaufschillings-Kapital zu betrach- 
ten; 
c) hieran hat der Gutsuͤbernehmer nur den 
4. Theil gleich baar bei der genehmigten 
Gutsübernahme zu entrichten, die übri- 
gen drei Viertheile hingegen verbleiben 
auf dem Gute als ein 4 prozentiges Ka- 
pital liegen, wovon die Zinsen jährlich 
in Geld so lange entrichtet werden müs, 
sen, bis der Gutsbesizer solche theilweise, 
oder im Ganzen abzulösen vermögend ist; 
4) für die Ablösung eines jeden jährlich zu 
entrichtenden Zinsgulden müssen zwan- 
zig Gulden bezahlt werden; « 
e) weder der 4. Theil des Kaufschillings- 
Kapitals, noch die fernern Ablösungs-
	        
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