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Informazions-Instan; bekannt gemacht
worden ist;
2) der peremtorische Termin fuͤr die ex osũ-
cio zu verfügenden Reklamazienen gegen
zu niedere Steuer schließet sich in allen
bandestheilen., wo das allgemeine Steuer-
Provisorium nicht später als im Jahre
18273 eingetreten ist, mit dem lezten Sep-
ttember des Jahres 1814.
München den 6. Oktober 1813.
Max Joseph.
Graf von Monegelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General= Sekret##
von Geiger.
(Die streng lelbfälligen Güter im Iller= und
Ober-Donaukreise betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben Uns über den Bericht der Fi-
nanz,Direkjion des Illerkreises vom 22. Jän-
ner d. J., die streng leibfälligen Güter im
Iller= und Ober= Donaukreise betreffend, nach
Vernehmung Unserer Ministerial: Steuer=
und Domainen: Sekzion Vortrag machen
lassen, und beschließen und verordnen hier-
auf, wie folge:
J.
Diejenigen streng leibfaͤlligen Guͤter, deren
Besizer ohne Hinterlassung von Erben oder
einer heurathsfaͤhigen Wittwe versterben, sol-
len ohne weiters eingezogen, und auf freies,
und unbelastetes Eigenthum nach den Nor-
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men der allgemeinen Verordnung vom 30.
September 1811 verdußert werden.
II.
Den hinterlassenen Erben oder heuraths-
faͤhigen Wittwen soll, in so ferne gegen ihre
Annahme keine Bedenklichkeiten vorwalten,
allergnaͤdigst gestattet seyn, dergleichen Guͤter
auf bodenzinsiges Eigenthum, und zwar nach
folgenden Normen zu übernehmen:
2) Die auf solchen leibfálligen Gütern,
welche bei obiger Gestattung niemals mehr
auf beibrecht verliehen werden dürfen,
biesher gelasteten Dominikal" Abgaben sind
unter der Benennung als Bodenzins zu
übernehmen, und fortan zu entrichren;
b) der gerichtliche Schätzungs-Werth, wel-
cher sich nach Abzug aller auf solch ei-
nem Gute ruhenden Lasten ergiebe, ist als
das Kaufschillings-Kapital zu betrach-
ten;
c) hieran hat der Gutsuͤbernehmer nur den
4. Theil gleich baar bei der genehmigten
Gutsübernahme zu entrichten, die übri-
gen drei Viertheile hingegen verbleiben
auf dem Gute als ein 4 prozentiges Ka-
pital liegen, wovon die Zinsen jährlich
in Geld so lange entrichtet werden müs,
sen, bis der Gutsbesizer solche theilweise,
oder im Ganzen abzulösen vermögend ist;
4) für die Ablösung eines jeden jährlich zu
entrichtenden Zinsgulden müssen zwan-
zig Gulden bezahlt werden; «
e) weder der 4. Theil des Kaufschillings-
Kapitals, noch die fernern Ablösungs-