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Koͤniglich-Baierisches
1405)
Regierungsblat t.
LV. Stück. München, Mittwoch den 20. Oktober 1813.
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Allgemeine Verordnung.
(Die Taxen fuͤr die Revision und Stellung der
Vormundschafts-Rechnungen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J Hinslcht der Anstände, welche sich we-
gen der von einigen Quleszenten bieher ber
zogenen Tantiemen für die Revision der
Vormundschafts-Rechnungen ergeben ha-
ben, sinden Wir Uns bewogen, über diesen
Gegenstand folgende erläuternde Bestimmun-
gen zu erlassen.
I.
Den Paragraph à9 der provisorlschen
Taxordnung vom 8. Oktober 1810°“), wollen
Wir in Beziehung der Vormundschafts-
Rechnungen für die Zukunft dahin modiftzirt
haben, daß jenes hierin als Taxe für amt,
liche Rechnungen ausgesprochene 1 per Zent
der Bruto-Einnahme zur Hälste für die
Stellung der Vormundschafts-Rechnungen,
und zur andern Hälfte für die Revision der-
selben erhoben werde,
G. Regssbl. v. J. 1910. St. LV. S. 969 ei sed.
II.
Bei denjenigen Landgerichten, bei wel-
chen die Revision der Vormundschafts-Rech-
nungen durch Quteszencen geschieht, soll dies
sen hiefür ein Fünfeheil der nunmehr mit-# per
Zent der Bruto-Einnahme bestimmten Ne,
vistons-Taxre verabfolgt werden, wogegen
von dem Landrichter nicht auch ein wetteres
Fünftheil als regulatiomäßiger Taxantheil in
Anspruch genommen werden kann, sondern
der ganze übrige Betrag ad 3 Unserem aller-
höchsten Aerar zu verrechnen ist.
III.
Die Taxe für die Stellung derjenigen
Vormundschafts-Rechnungen, welche schon
vor der Bekanntmachung der provisorischen
Tarordnung vom 8. Oktober 1810 abgelegt
worden sind, ist nach den einzelnen Provin-
zial-Notmativen festzusezen, und der Be-
trag, wenn damals dem Beamten kein
Sportel- Tantleme zukam, Unserm Aerar
zu verrechnen.
Muͤnchen den 21. September 1313.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koöniglichen allerhöchsten Befehl.
der General-Sekretäh-
G. v. Geiger.
Cyr"