Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1289 
Koͤniglich-Baierisches 
1405) 
Regierungsblat t. 
  
LV. Stück. München, Mittwoch den 20. Oktober 1813. 
4 
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Taxen fuͤr die Revision und Stellung der 
Vormundschafts-Rechnungen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J Hinslcht der Anstände, welche sich we- 
gen der von einigen Quleszenten bieher ber 
zogenen Tantiemen für die Revision der 
Vormundschafts-Rechnungen ergeben ha- 
ben, sinden Wir Uns bewogen, über diesen 
Gegenstand folgende erläuternde Bestimmun- 
gen zu erlassen. 
I. 
Den Paragraph à9 der provisorlschen 
Taxordnung vom 8. Oktober 1810°“), wollen 
Wir in Beziehung der Vormundschafts- 
Rechnungen für die Zukunft dahin modiftzirt 
haben, daß jenes hierin als Taxe für amt, 
liche Rechnungen ausgesprochene 1 per Zent 
der Bruto-Einnahme zur Hälste für die 
Stellung der Vormundschafts-Rechnungen, 
und zur andern Hälfte für die Revision der- 
selben erhoben werde, 
G. Regssbl. v. J. 1910. St. LV. S. 969 ei sed. 
II. 
Bei denjenigen Landgerichten, bei wel- 
chen die Revision der Vormundschafts-Rech- 
nungen durch Quteszencen geschieht, soll dies 
sen hiefür ein Fünfeheil der nunmehr mit-# per 
Zent der Bruto-Einnahme bestimmten Ne, 
vistons-Taxre verabfolgt werden, wogegen 
von dem Landrichter nicht auch ein wetteres 
Fünftheil als regulatiomäßiger Taxantheil in 
Anspruch genommen werden kann, sondern 
der ganze übrige Betrag ad 3 Unserem aller- 
höchsten Aerar zu verrechnen ist. 
III. 
Die Taxe für die Stellung derjenigen 
Vormundschafts-Rechnungen, welche schon 
vor der Bekanntmachung der provisorischen 
Tarordnung vom 8. Oktober 1810 abgelegt 
worden sind, ist nach den einzelnen Provin- 
zial-Notmativen festzusezen, und der Be- 
trag, wenn damals dem Beamten kein 
Sportel- Tantleme zukam, Unserm Aerar 
zu verrechnen. 
Muͤnchen den 21. September 1313. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koöniglichen allerhöchsten Befehl. 
der General-Sekretäh- 
G. v. Geiger. 
Cyr"
	        
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