Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Königliche Auerhöchste Verordunng. 
(Die allgemeine Landeo-Bewaffuung betreffend.) 
Wir Maxrximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wenn Baiern, unter dem Beistande der 
göttlichen Vorsehung, in diesen neuesten Zei— 
ten von den verhrerenden Unfällen frei ge- 
blieben ist, welche die Geißel des Krieges 
über benachbarte Staaten gebracht hat, so 
erkennen Wir es für eine Unserer heiligsten 
Regenten" Pflichten, gleiche Wohlthat Un- 
sern gerreuen Unterthauen ferner zu erhalten, 
und zu solchem Ende alle Mittel zeitlich 
vorzukehren, wodurch dieselben gegen jede 
Unternehmung feindlicher Gewalt bräftigst 
geschüzt werden mögen. 
Audere Reiche, mit welchen Wir, in der 
gegenwärtigen Krisis der europlischen Ange- 
legenheiten, zu Erreichung der heilsamsten 
Zwecke aufs engste verbunden sind, haben 
in ähnlicher Absicht unter verschiedenen For- 
men und Benennungen, ihre gesamte streit= 
bare Mannschaft zu den Waffen gerufen, 
und diese n#ußerordentliche Anstrengung bis- 
her mit dem glücklichsten Erfolge gekrönt 
gesehen. 
Unsere Verfassung enthält bereits die Be- 
stimmungen, nach welchen die Sereirkräfte 
des Königreichs, wenn die Umstände es er- 
heischen, auf den höchsien Grad gesteigert 
werden können. Zu keiner Zeit aber war 
es dringenderes Bedürsfniß, als eben jezt, 
die konsiuuztonellen Vertheidigungs-Maß= 
regeln in ihrem größten Umfange zu ent- 
wickeln und wirksam zu machen. 
Von der Zweckmäßi-keit des Instituts 
Unserer Natzional-Gard 'durch lohnende 
Erfahrungen belehrt, haben Wir daher be- 
schleuen, die verschiedenen Klassen derselben 
bdergeftalt auszudehnen, daß nicht nur auf 
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dem Lande wie in Städten und Märkien, 
für die Erhalcung der innern Sicherheit 
möglichst gesorgt, sondern auch für die im 
Felde stehende Armee eine hinlängliche Re- 
serve gebildet, und für jeden Fall einer feind- 
lichen Invasion eine kräftige Gegenwehr, 
mittels geeigneter Volks" Bewaffnung, vor- 
bereitet werde. 
Wir verordnen demnach wie folgt: 
1. Ausdehnung der Nazional- 
Garde Ul. Klasse. 
Art. 1. 
Da die Verpflichtung für Aufrechthaltung 
der innern Ruhe und Sicherheit allen Klass 
sen von Unterthanen gemein ist, und Wir 
die Ueberzeugung hegen, daß jeder Baier 
in den gegenwärtigen Verhälenissen mit Freu- 
den zum Schuze und zur Erhaltung des Vas 
terlandes, so viel an ihm liegt, mitwirken 
werde, so erneuern Wir andurch unter nach- 
stehenden Modifikazionen die Verfügungen 
Unseres Edikts vom 6. Juli 1809 rücksicht- 
lich der Ausdehnung der Nazional-Garde 
III. Klasse’), auf die bisher zu derselben nicht 
gehörigen Familien: Vater. 
Art. 2. 
Dem zu Folge haben in Städten und 
Märkten, wo das Bürger: Militär bereits 
organisirt ist, oder, nach Unsern Befehlen 
noch organisirt werden soll, alle ansässigen 
Einwohner jedes Standes, — auch diejeni- 
gen, welche darin weder besteuerte Realitä#rten 
besizen noch steuerbare Gewerbe ausüben, an 
dieser öffentlichen Anstalt dermal Theil zu 
nehmen. 
Art. 3. 
Spätestens bis zum 1. Dezember laufenden 
Jahre sollen in allen diesen Gemeinden sämt' 
liche Familien= Väater, wecche das sechs#igste 
Jahr ihres Alters noch nicht erreicht haben, 
5) S. R#bl. 1609. St. 48. S. 193 
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