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Königliche Auerhöchste Verordunng.
(Die allgemeine Landeo-Bewaffuung betreffend.)
Wir Maxrximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wenn Baiern, unter dem Beistande der
göttlichen Vorsehung, in diesen neuesten Zei—
ten von den verhrerenden Unfällen frei ge-
blieben ist, welche die Geißel des Krieges
über benachbarte Staaten gebracht hat, so
erkennen Wir es für eine Unserer heiligsten
Regenten" Pflichten, gleiche Wohlthat Un-
sern gerreuen Unterthauen ferner zu erhalten,
und zu solchem Ende alle Mittel zeitlich
vorzukehren, wodurch dieselben gegen jede
Unternehmung feindlicher Gewalt bräftigst
geschüzt werden mögen.
Audere Reiche, mit welchen Wir, in der
gegenwärtigen Krisis der europlischen Ange-
legenheiten, zu Erreichung der heilsamsten
Zwecke aufs engste verbunden sind, haben
in ähnlicher Absicht unter verschiedenen For-
men und Benennungen, ihre gesamte streit=
bare Mannschaft zu den Waffen gerufen,
und diese n#ußerordentliche Anstrengung bis-
her mit dem glücklichsten Erfolge gekrönt
gesehen.
Unsere Verfassung enthält bereits die Be-
stimmungen, nach welchen die Sereirkräfte
des Königreichs, wenn die Umstände es er-
heischen, auf den höchsien Grad gesteigert
werden können. Zu keiner Zeit aber war
es dringenderes Bedürsfniß, als eben jezt,
die konsiuuztonellen Vertheidigungs-Maß=
regeln in ihrem größten Umfange zu ent-
wickeln und wirksam zu machen.
Von der Zweckmäßi-keit des Instituts
Unserer Natzional-Gard 'durch lohnende
Erfahrungen belehrt, haben Wir daher be-
schleuen, die verschiedenen Klassen derselben
bdergeftalt auszudehnen, daß nicht nur auf
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dem Lande wie in Städten und Märkien,
für die Erhalcung der innern Sicherheit
möglichst gesorgt, sondern auch für die im
Felde stehende Armee eine hinlängliche Re-
serve gebildet, und für jeden Fall einer feind-
lichen Invasion eine kräftige Gegenwehr,
mittels geeigneter Volks" Bewaffnung, vor-
bereitet werde.
Wir verordnen demnach wie folgt:
1. Ausdehnung der Nazional-
Garde Ul. Klasse.
Art. 1.
Da die Verpflichtung für Aufrechthaltung
der innern Ruhe und Sicherheit allen Klass
sen von Unterthanen gemein ist, und Wir
die Ueberzeugung hegen, daß jeder Baier
in den gegenwärtigen Verhälenissen mit Freu-
den zum Schuze und zur Erhaltung des Vas
terlandes, so viel an ihm liegt, mitwirken
werde, so erneuern Wir andurch unter nach-
stehenden Modifikazionen die Verfügungen
Unseres Edikts vom 6. Juli 1809 rücksicht-
lich der Ausdehnung der Nazional-Garde
III. Klasse’), auf die bisher zu derselben nicht
gehörigen Familien: Vater.
Art. 2.
Dem zu Folge haben in Städten und
Märkten, wo das Bürger: Militär bereits
organisirt ist, oder, nach Unsern Befehlen
noch organisirt werden soll, alle ansässigen
Einwohner jedes Standes, — auch diejeni-
gen, welche darin weder besteuerte Realitä#rten
besizen noch steuerbare Gewerbe ausüben, an
dieser öffentlichen Anstalt dermal Theil zu
nehmen.
Art. 3.
Spätestens bis zum 1. Dezember laufenden
Jahre sollen in allen diesen Gemeinden sämt'
liche Familien= Väater, wecche das sechs#igste
Jahr ihres Alters noch nicht erreicht haben,
5) S. R#bl. 1609. St. 48. S. 193
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