Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1327. 
und dermal weder bei Unserer Armee noch 
bei irgend einer Klasse der Razional= Garde 
schon Dienste leisten, in die kisten der Nazio- 
nal Garde 1lI. Klasse eingeschrieben werden. 
Art. 4. 
Da jedoch die in wirklichen Staats= und 
Hefdiensten stehenden Familien-Väter „sao 
wie die Geistlichen, Aerzte und Advoka- 
ten durch ihre speziellen Beruss, Geschäfte 
gehindert sind, den ihnen bei der Nazional= 
Garde ihrer Gemeinde obliegenden Dienst 
persönlich zu verrichten, so soll denselben, — 
nach F. 51. Unserer General: Berordnung 
vom 10. Juni l. J.) verstattet bleiben, sol- 
chen in Geld zu reluiren. 
Art. 5. 
In den Dorfgemeinden sell die Naztonal= 
Garde III. Klasse aus allen jenen Familten- 
Baͤtern gebildet werden, welche noch niche 
sechezig Jahre alt, und nach Unserm 
Erikte vom 28. September 1808 wirkliche 
Gemeinde= Glieder sind. 
Art. 6. 
Damit diese Ausdehnung der Razional= 
Garde auf dem planen Lande in möglichst 
kurzer Zeic reahsirt werde, sind in allen 
bLandgerichts-Bezirken sofort die erfoderlichen 
Musterlisten anzufertigen, welche alle nach 
dem vorhergehenden Artikel zu dieser Klasse 
pflichtigen Famtlien-Häupter begreisen müssen. 
Art. 7. 
Von Unsern General: Kommissarien ge- 
wärtigen Wir, spaätestens bis zu Ende dieses 
Jahres, die Vorlage sämelicher Listen über den, 
nach obigen Bestimmungen, in den Städten, 
Märkten und Landgemeinden ihrer Kreise sich 
bildenden Zugang, nebst den geeigneten Vor- 
schlägen über dessen ordnungsmässige Forma- 
zion oder Zutheilung zu den in erstern Gemein 
den bereits bestehenden Korps. 
*7) S. 340 u. s. . 
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" Art. 8. 
Unsere Verordnunzen über Einrichtung und 
Verfassiung der Nazional: Garde III. Klasse 
finden auf diesen neuen Zugang ihre vollkom- 
mene Anwendung. 
Auf der Uniformirung soll jedoch bei den 
Bewohnern des platten Landes nicht bestan- 
den werden, welche sich im wirklichen Dienste 
nur durch eine blaue und weisse Armbinde 
auszeichnen. Auch behalten Wir Uns vor, 
denjenigen darunter, welche sich nicht selbst 
zu bewaffnen vermögen, im Falle des Bedürf- 
nisses, die nöthigen Wassen, gegen Zurück- 
stellung und besonders anzuordnende Aufbe“ 
wahrung, auf den Grund der zu solchem Ende 
vorzulegenden Verzeichnisse, zukommen zu 
lassen. 
Art. 0. 
Wie werden es gerne sehen, wenn in jenen 
Gegenden, wo die kandleute schon, durch dltere 
Gewohnheit mit dem Gebrauche des Schieß- 
gewehres vertraue sind, aus den zur Mazional- 
Garde III. Klasse pflichtigen Familien Vatern, 
ssch Schüzen: Kompagnien bilden. Die In- 
dividuen, welche sich dazu einschrelben lassen 
wollen, müssen mit einem Stiuzen oder einer 
kurzen Flince mie gezogenem Rohre versehen, 
und des Gebrauches dieser Waffe kündig 
seyn. 
Damie dieselben sich in der Uebung des 
Scharfschießens erhalten, haben sie die Schieß- 
stätten, da wo dergleichen bestehen, nach Un- 
serer Verordnung vom 6. Jult 1800 regel- 
mäßig zu besuchen. Wo keine solche bestehen, 
ist den neuen Schüzen: Kompagnien die Er- 
richtung von Schießstäktten an geeigneten Orten 
zu verstatten. 
Art. 10. 
Auf dem Lande wie in den Städeen und 
Märkten bleibt die elgentliche und permanente 
Bestimmung der Nazional-Garde UI. Klasse
	        
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