Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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gen Monaten als Offiziere in die mobilen Legio- 
nen getreten, und seittem zum Theil bei der akti- 
ven Armee in gleichem Grade definitiv an 
gestellt worden sind, andern zur Ermuntes 
rung dienen werde, gegenwärtig eine gleich 
ehrenvolle Bestimmung zu wählen, wodurch 
sse, nach Verschiedenheit ihrer übrigen Ver- 
haͤltnisse auf Befoͤrderung im Militaͤr-- oder 
im Zivildienste, sich die giltigsten Anspruͤche 
erwerben koͤnnen. 
Art. 14. 
Die bei den Reserven der Nazional' Garde 
II. Klasse neu anzustellenden Offiziere, deren 
Ernennung Wir Uns, nach dem oflichtmäßt- 
gen Gutachten der General-Kommtssarlate, 
vorbehalten, werden Uniform und Unter- 
scheidungszeichen mic jenen der mobilen Legior 
nen, wozu sie gehèren, gemein haben, vor- 
erst aber, und bis dieselbe allenfalls in die 
mobilen= oder Feld# Bataitllons übertreten, 
das Porle epce der Nazional-Gardelll. Klasse 
tragen. 
Diese Offizlere erhalten ihre Ernennungs= 
Dekrere durch das General-Kommando der 
die außerordentliche Landes : Bewaffnung bil- 
denden Korps. 
Art. 15. 
Wenn die gegenwärtig zur Reserve gehöri- 
igen Legionisten aus ihren Wohnorten Batail= 
lonsweise zusammengezogen werden, es sen 
zu militatrischen Uebungen oder zum wirkli- 
chen Dienste, so sollen sie in Löhnung und 
Verpflegung den Legionisten der schon mobilt- 
strren Bataillons vollkommen gleich gehalten 
werden. 
Ingleichem erhalten alsdann auch die bei 
jenen Reserven angestellten Off#ziere die. ih- 
#en Graden entsprechende Gagen. 
—. 
1322 
Ul. Freiwillige Korps. 
Art. 16. 
Um überdieß sowohl den gegenwärtig zur 
Reserve gestellten Individuen, als auch den 
übrigen zum Waffendienste brauchbaren Män- 
nern jedes Standes und Gewerbes, welche 
jeht schon den Ruhm und die Gefahren ih- 
rer für Herstellung eines beglückenden Frie- 
dens und Erhaltung der Naztonal Selbst- 
ständigkeir bewaffneten Brüder zu theilen 
willens sind, dazu überall Gelegenheit zu ver- 
schaffen, sollen unter der Leitung Unseres 
General : Kommissarien, in jeden Landge- 
richts und Polizei. Bezirke unverzüglich ei- 
gene Listen eröffnet werden, wo solche Frei- 
willigen sich, unter nachbemerkten Bedin“ 
gungen zum Militäe= Dienste auf Kriegsdauer 
einschreiben lassen können. 
« Akk.17. 
DieselbenwerdenalsJckqerunlfortnirr, 
und in Kompagnien und Bataillons, nach 
dem Fuße der leichten Infanterte Unserer 
Armee, gebildet. 
Ihre Kleidung soll, nach dem Muster der 
früher bestandenen Korps dieser Art, aus ei- 
nem kurzen Rocke von grünem Tuche, mit 
gelbem Kragen und Vorstoße, dann einer 
Reihe gelb metallener Knspfe, weiten Pan- 
talons von demselben Tuche, und einem 
Tschako gleich jenen der mobilen Legienen 
besteben. 
Die freiwilligen Jäger müssen sich diese 
Montirungsstäcke selbst anschaffen, und ers 
halten dafür bei ihrer Assentirung ein Aver- 
sum von 50 Gulden. 
Ihre Bewaffnung ist jene Unf rer reguli- 
ren Jufanterie, mit welcher sie auch, vom 
Tage ihrer Assentrung, in Sold und Ver- 
pflctung völlig gleich gestellt seyn sollen. Die 
geubten Schüzen werden mit Seuzen versehen.
	        
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