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IV. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 23.
Wir erneuern andurch die Versicherung,
welche Wir beretts den mobilen Legionen
der Nazional-Garde ll. Klasse ertheilt ha-
ben, auch für die zur gegenwärtigen allge-
meinen Landes-Bewaffnung berufenen Korps,
daß allen Off zieren, Unterofftzieren und Sol-
daten, sowohl von der Nazional-Garde III.
Klasse, als von den freiwilligen Jägern und
Husaren, welche, nach den Bestimmungen
dieser Unserer Verordnung zur Vertheidl-
gung des Vaterlandes mitwirken, wenn sie
sich durch capfere Thaten bemerklich machen,
jene auezeichnenden Belohnungen zu Theil
werden sollen, welche, unter gleichen Be-
dingungen, für Unsere aktive Armee be-
stimmt sind.
Deßgleichen sollen die Wittwen von Frei-
willigen, sowohl der Nazional= Garde III.
Klasse, als der Jäáger: und Husaren Korps,
welche in Vertheidigung des Vaterlandes
fallen, so wie die in diesem Dienste un-
tauylich werdenden Männer, Anspruch auf
die normalmäßigen Pensionen haben.
Art. 21.
So wie nach obigem Art. 13. selbst die
aktioen Hof und Staatsbeamten an der Na-
zlonal: Gacde, in der Klasse zu welcher
sie gehören, direkren Antheil zu nehmen ha-
ben, so erwarten Wir, daß auch die Ad-
spiranten zum Staatsdienste, und solche junge-
Männer, die nach bereits bestandener Prü-
sung gegenwärtig auf den Vorbereitungs=
Seusen zum wieklichen Staatsdienste stehen,
wenn sie gleich, nach dem Konskripzions-
Geseze, von der Einreihung in die Linie-
der Armee, so wie in die mobilen Cegier
nen befreit sind, im Augenblicke der Gefahr
üch der Pflicht zur Vertheidigung des Va-
terlandes nicht entziehen, sondern vielmehr
Aberall berelt seyn werden, theils den Re-
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serven der Nazlonal, Garbe II. Klasse sich an-
zuschließen, theils auf Kriegedauer bei den
freiwilligen Korps Dienste zu nehmen, wo
jeder Gebildete auf Verlethung von Offi-“
ziersstellen Anspruch har.
Diesenigen, welche diesem ehrenvollen Ru-
fe nicht folgen, werden es sich selbst zu-
zuschreiben haben, wenn ihnen bei Erthei-
lung von Aemtern solche Konkurrenten vor-
gezogen werden, die nebst der übrigen Qua-
lifkazion, auch das Verdienst für sich ha-
ben, als brave Männer in Zeiten der Norh,
zum Schuze ihrer Mirbürger thänz gewesen
zu sepn.
Art. 25.
Indem Wir durch vorstehende Anordnun-
gen allen Unsern Unterthanen, wessen Stan-
des sie seyen, die gewiß den Meisten er-
wünschte Gelegenheit darbieten, zur Erreis
chung der erhabenen Zwecke kräfug miezu-
wirken, für welche Wir gegenwärtig mir
den meisten Staaten Europas innig ver-
bunden sind,,geht Unsere ausdrückliche Wil-
lensmeinung dahmn, daß dieselben nur unter
den vaterländischen Fahnen für diese wahr-
haft nazionale Sache kämpfen sollen. Wir
versehen Uns daher, daß nicht nur kein
Bater, den konstituzionellen Verboten zuwi-
der, sene Gelegenheit bei fremden Armeen
suchen, sondern daß vielmehr jeder Unserer
Unterthanen, welche sich dermal in auswäctl=
gen Krtegsdiensten besinden möchte, Un-
serm Aufgebote zufolge, eilen werde, seinen
Willen und seine Krast vorzugsweise dem
Vaterlande zu weihen.
München den 27. Oktober 1813.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhochsten Befehl
der General Sekretaͤr
von Baumuͤller.
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