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Koͤniglich-Baierisches
1338
Regierungsblattt.
LVIII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 3. November 1813.
Allgemeine Berordnungen.
(Den Eintritt der Großjaͤhrigkeit betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
W. haben in Erwägung der nachtheili-
gen Folgen, mit welchen eine Verschieden-
heit der Geseze über den Eintritt der Groß:
jährigkeit in den Provinzen Unsers Reiches
verbunden ist, nach Vernehmung Unsers
Ober,: Appellazionsgerichts, und sämrlicher
höhern Justiz= Stellen des Reiches, dem
Antrage Unserer mit der Revisson des Mari-
milianeischen Koder beauftragten Kommissäre
entsprechend, beschlossen, noch vor der Ver-
kündung eines allgemeinen bürgerlichen Ge-
sezbuches in diesem Punkte die Gleichförmig=
keit im ganzen Umfange des Königreiches
herzustellen; Wir verordnen demnach, wie
folgt:
Artikel 1.
Jeder baierische Unterthan ohne Unter-
schied des Standes oder Geschlechts, tritt
nach zuruͤckgelegtem ein und zwanzigsten Jah-
re seines Alters in die Sroßjaͤhrigkeit ein.
Artikel 2.
An jenen Orten, wo bisher ein anderer
Zeitpunkt fuͤr die Großjährigkeic festgeseze
war, kommt die gegenwaͤrtige Verordnung
vom 1. Jaͤnner 1814 an in Wirksamkeit.
Artikel 3.
Von diesem Zeitpunkte an sind alle ent-
gegenstehenden Geseze, Gewohnheiten und
Statuten aufgehoben.
Gegenwaͤrtige Verordnung wird zur all-
gemeinen Wissenschaft und Nachachtung
durch das Regierungsblatt öffentlich bekanne
gemacht.
München den 2360. Oktober 1813.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekrerär
von Nemmer.
(Die Führung der Steuerumschreibebücher, in
Beziehung auf das allgemeine Steuer-Pro-
visorium betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Unserem Edikte vom 13. Mai 1808,
und in der demselben angefügten Instrukzion
sub Nro. V.“) haben Wir bereits umständ-
liche Vorschriften ertheilt, wie die verschie-
denen Veränderungen, welche sich nach der
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