Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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Katastrirung in den steuerpflichtigen Perso- 
nen, oder in den steuerbaren Gegenständen 
ergeben, in besondern Steuer-Umschreibe- 
büchern behandelt werden sollen, um neuen 
Ungleichheiten in der Vertheilung und neuen 
Unrichtigkeiten in der Verrechnung der durch 
das allgemeim Steuer-Provisorium eintre- 
tenden Steuern vorzubeugen, und in einer 
nachträglichen Instrukzion werden Wir diese 
Vorschriften, besonders in Beziehung auf 
die matertelle Behandlung der Veränderun- 
gen ergänzen lassen, so weit Wir es noth- 
wendig erachtet haben. 
Damit aber die gedachten Steuer= Um- 
schreibebücher um so gewisser immer in der 
erfoderlichen Ordnung geführt werden, so 
verordnen Wir hiemit, wie folgt: 
« I. 
Die Stadt= Land-Herrschafts und 
Orts, Gerichte haben am Schlusse eines je- 
den Monats den einschldgigen Rent= oder 
Perzepztons-Aemtern fortlaufende Proto- 
kolls-Auszüge über die im Laufe des Mo- 
nats nach den bestehenden Gesezen, dann 
nach der provisorischen Taxordnung vom 3. 
Oktober 1810), bei ihnen vorgekommenen 
Käufe, Tausche, Erbschafts, Theilungen, und 
überhaupt alle Handlungen, durch welche 
in den steuerpflichtigen Personen, oder in 
den steuerbaren Gegenständen eine Verände- 
rung vor sich gehr, mitzutheilen, und hie- 
bei besonders die Objekte so bestinemt auszu- 
mitteln, und zu bezeichnen, daß bei der ge- 
eigneten Umschreibung über die Identiccht 
derselben kein Zweifel obwalten kann. 
* S. Ragbl. '&#l0 St. I. V. S. 96e. u. F. 
  
1340 
II. 
Auf gleiche Weise haben die Polizel- 
Behäörden den Perzepzions-Aemtern monat- 
liche Verzeichnisse der neu entstandenen und 
erloschenen Gewerbe zuzustellen. 
III. 
Die Veränderungen, die sich in Unseen 
Staats-Gücern, oder in den Bestzungen 
Unserer Grund= und Lehenholden, oder in 
den Uns zustehenden Bodenzinsen, Zehen- 
ten rc. ergeben, und zur Kenntniß der Rent- 
dmter kommen müssen, haben diese sogleich 
selbst zur geeigneten Umschreibung vorzu- 
merken, und vorschriftmáßig zu behandeln. 
Ins#o ferne aber diese Veränderungen 
auch zur gerichtlichen Verhandlung kommen, 
müssen sie dessen ungeachret auch in die mo- 
natlichen Protokolls-Auszüge der Gerichre 
ausgenommen werden. 
IV. 
Die Besizer steuerbarer Gegenstände sin#s 
in Folge der vorausgehenden Bestimmungen 
nur mehr zur besondern Anzeige derjenigen 
Veränderungen verbunden, welche ihrer Na- 
tur nach nicht nochwendig zur Kenntniß der 
Gerichts= Polizei= und Perzepztions-Bre 
hörden kommen. Jedoch ist ihnen unbenom- 
men, ihr Indteresse auch in anderen Verän- 
derungs-Fällen selbst zu wahren, und die Ab- 
und Zuschreibungen zu veranlassen. 
Die Rentämter haben die monatlichen 
Protokolls-Auszüge und Anzeigen, welche 
sie nach G. G. I. und II. von den Gerichts- 
und Polizel= Behörden empfargen, alle
	        
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