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Katastrirung in den steuerpflichtigen Perso-
nen, oder in den steuerbaren Gegenständen
ergeben, in besondern Steuer-Umschreibe-
büchern behandelt werden sollen, um neuen
Ungleichheiten in der Vertheilung und neuen
Unrichtigkeiten in der Verrechnung der durch
das allgemeim Steuer-Provisorium eintre-
tenden Steuern vorzubeugen, und in einer
nachträglichen Instrukzion werden Wir diese
Vorschriften, besonders in Beziehung auf
die matertelle Behandlung der Veränderun-
gen ergänzen lassen, so weit Wir es noth-
wendig erachtet haben.
Damit aber die gedachten Steuer= Um-
schreibebücher um so gewisser immer in der
erfoderlichen Ordnung geführt werden, so
verordnen Wir hiemit, wie folgt:
« I.
Die Stadt= Land-Herrschafts und
Orts, Gerichte haben am Schlusse eines je-
den Monats den einschldgigen Rent= oder
Perzepztons-Aemtern fortlaufende Proto-
kolls-Auszüge über die im Laufe des Mo-
nats nach den bestehenden Gesezen, dann
nach der provisorischen Taxordnung vom 3.
Oktober 1810), bei ihnen vorgekommenen
Käufe, Tausche, Erbschafts, Theilungen, und
überhaupt alle Handlungen, durch welche
in den steuerpflichtigen Personen, oder in
den steuerbaren Gegenständen eine Verände-
rung vor sich gehr, mitzutheilen, und hie-
bei besonders die Objekte so bestinemt auszu-
mitteln, und zu bezeichnen, daß bei der ge-
eigneten Umschreibung über die Identiccht
derselben kein Zweifel obwalten kann.
* S. Ragbl. 'l0 St. I. V. S. 96e. u. F.
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II.
Auf gleiche Weise haben die Polizel-
Behäörden den Perzepzions-Aemtern monat-
liche Verzeichnisse der neu entstandenen und
erloschenen Gewerbe zuzustellen.
III.
Die Veränderungen, die sich in Unseen
Staats-Gücern, oder in den Bestzungen
Unserer Grund= und Lehenholden, oder in
den Uns zustehenden Bodenzinsen, Zehen-
ten rc. ergeben, und zur Kenntniß der Rent-
dmter kommen müssen, haben diese sogleich
selbst zur geeigneten Umschreibung vorzu-
merken, und vorschriftmáßig zu behandeln.
Ins#o ferne aber diese Veränderungen
auch zur gerichtlichen Verhandlung kommen,
müssen sie dessen ungeachret auch in die mo-
natlichen Protokolls-Auszüge der Gerichre
ausgenommen werden.
IV.
Die Besizer steuerbarer Gegenstände sin#s
in Folge der vorausgehenden Bestimmungen
nur mehr zur besondern Anzeige derjenigen
Veränderungen verbunden, welche ihrer Na-
tur nach nicht nochwendig zur Kenntniß der
Gerichts= Polizei= und Perzepztions-Bre
hörden kommen. Jedoch ist ihnen unbenom-
men, ihr Indteresse auch in anderen Verän-
derungs-Fällen selbst zu wahren, und die Ab-
und Zuschreibungen zu veranlassen.
Die Rentämter haben die monatlichen
Protokolls-Auszüge und Anzeigen, welche
sie nach G. G. I. und II. von den Gerichts-
und Polizel= Behörden empfargen, alle