Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

  
1341 
Quartale an die vorgesezten Finanz- Direk- 
nonen zur Einsicht, und besonders zur Kon- 
trollirung der Zu- und Abgangs-Register, 
der einzelnen Verhandlungen uͤber die vor- 
kommenden Veränderungen 2c. einzusenden. 
« VI. 
Zu gleichem Zwecke hat jede Finanz-Di- 
rekzion bei ihrem Rechnungs-Kommissariate 
fuͤr jedes Rentamt ein besonderes Vormer- 
kungs-Buch fuͤhren zu lassen, in welchem 
alle zu ihrer Kenntniß, oder zu ihrer De- 
rretur gelangenden Veraͤnderungen mit 
Allegazion der betreffenden Expedizions- 
Mumern vorgemerkt werben. 
VII. 
Fuͤr die Steuer-Ruͤckstaͤnde, welche aus 
der Vernachlaͤssigung der Umschreibung ent- 
stehen, und nicht mehr vom Besizer des 
steuerbaren Gegenstandes erholt werden koͤn- 
nen, haftet dasjenige Antt, oder derje- 
uge Beamte, dem die Unterlassung der Um- 
schreibung zur Last fällt. Die Bestzer steuer- 
barer Gegenstände hingegen, welche die ihr 
nen nach G. IV. obliegenden Anzeigen un- 
tetlassen, unterliegen in Fällen, aus denen 
für Unser Aerar keine Verküczung hervor- 
gehet, einer Strafe des ordentlichen Jah- 
res: Betrages der Steuer von jenem Ob- 
sekte, dessen Umschreibung zur gehbrigen 
Zeit durch ihre Schuld unterblieben ist; und 
in Fällen, aus denen sich ein Steuer-Zu- 
gang ergiebt, bleibt gegen ste diejenige Stra- 
se vorbehalten, welche in dem Edikte vom 
13. Mat 1808, Jnstrukzion Nro. I. . 
1342 
27. auf die Verschweigung steuerbarer Ge 
genstände festgesezt ist. 
Gegenwärtige Verordnung wird durch das 
Regierungsblatt bekannt gemacht. 
München den 27. Oktobec 1313. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekrerär. 
G. v. Geige t. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Das Verbot der Auszahlung des Vermbgens 
an einen noch im Kriegsdienste stehenden. 
Soldaten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden Uns bewogen, das unterm 
al. August 1807 ) erneuerte Verbot der 
Auszahlung des Vermögens eines Soldatru 
während seiner Kriegsdienste, auch auf die 
mittlerweilen neu akquirirten Gebierstheile 
auszudehnen, und demselben eine allgemeine 
verbindende Kraft zu ertheilen. 
Muͤnchen den 21. Oktober 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
v. Baumuͤlter. 
») S. Regierungsbl. vom J. 1807, St. XXXVIL. 
S. 1394. 
(04“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.