Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1343 
Privilegium 
für die von dem Prefessor Herrmann erfun- 
dene Hopfen-zertheilungs-Maschine. 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Uns der Professer Jehann 
Burtist Herrmann um die Ausstellung 
eines Patentes für die von ihm erfundene 
Hopfen-Zerthellungs-Maschine, oder Ho- 
paffnmöhle, allerunterthänigst gebeten, und 
Unsere Akademie der Wissenschaften nach 
vorgenommener Prüfung, die gemeinni#lsche 
Zecckmäßigkeie dieser Maschine bestätiget 
hat; so ertheilen Wir hiemit dem gedachten 
Prefesser für diese sein: Maschine auf fünf 
folgende Jahre vom ersien des gegenwärti- 
gen Menats Oktober anfangend, ein Privi- 
legzium exclusirvum, und wollen, daß in- 
nerhalb der eben gesezten Zeitfrist, jene Ma- 
schine von Riemanden, als nur von dem 
Erfinder alleln, oder mit Bewilligung des- 
selben, verfertige oder nachgemacht werden 
solle, bei Bermeidung einer Strafe von 
fünfsig Dukaten, wovon die etne Hälfte 
Unserm Aerar, und die andere Hälfte dem 
Inhaber des gegenwärtigen Pakentes zu- 
fallen soll; Alles dieses jedoch unbescha- 
det den Rechten derjenigen, welche erweisen 
können, schon früher diese nämliche Ma- 
schine erfunden, besessen und gebraucht, 
oder späterhin noch verbessert zu haben. 
So gegeben in Unserer Haust und Resi- 
denzstadt München den 17. Oklober 1813. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen all-##chsten Befehl. 
der General-ESekretä: 
robe . 
  
. 1344 
(Die Abldsung der Geld= und Kornbodenzinse 
betreffend.) 
Obwohl die wegen Ablösung der Boden- 
zinse erlassene Verordnung vom 30. Septem- 
ber l. J. “) nach dem klaren Inhalte dessel- 
ben sich nur auf die Ablösung der bei dem 
Verkaufe der Staats= und Kloster-Reali= 
täken stipulirten Geld= und Kornbodenzinse 
verstehet,, so wird doch zur Beseitigung aller 
Anstände ausdrücklich erklärt, das sich diese 
Verordnung keinesweges auch auf die durch 
Eignung der Lehen konstituirten Bodenzinse 
beziehe, sondern daß es vielmehr ruͤcksicht- 
lich dieser bei der bestehenden Verordnung 
zu verbleiben habe. 
München den z. Oktober 1813. 
  
(Bildung eines Herrschaftegerichts bei dem Kron- 
lehen Sugenheim im Rezakkreise.) 
Auf das Gutachten des königlichen Gene- 
ral-Kommissariats im Rezat= Kreise, vom 15. 
Julil. J. bewilligen Seine königliche Majestäc, 
daß bet dem Kronlehen Sugenheim das 
Herrschaftsgericht dergestalt gebildet werde, 
daß sich dasselbe über den geschlossenen Be- 
zirk Markt Sugenheim, über die Pfarr- 
dörfer Deutenheim und Ezelheim, 
über die zwei Weiler Riedern und Hür- 
feld, dann über den Einöthof Duzend- 
thal, mit 348 Familien (bieher im Land= 
gerichte Windeheim) erstrecke. Dieses Herr- 
schaftsgericht bleitt jedoch eine Zubehörde 
des besagten Mannlehens der Krene. 
München den 23. Oktober 1813. 
) S. das L.II. Elät des l. J. Seite 12c9 u. fl.
	        
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