Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

1369 
Koͤniglich-Baierisches 
1370 
Regierungsblatt. 
  
LX. Stuͤck. 
Muͤnchen, Samstag den 13. November 1813. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Geschaͤftsfuͤhrung bei den Ministerien, waͤh- 
rend der Abwesenheit Seiner Majestät des 
Kbnige betreffend.) 
So Majestät der König haben aller- 
guddigst beschlossen, während Ihrer kurzen 
Abwesenheit die obere Leltung der dem ks- 
niglichen gehelmen Staats= und Konferenz- 
Minister, Grafen von Montgelas, wel- 
cher Allerhöchstdieselben begleitet, anvererau- 
ten Ministerial: Departements dem ksniali- 
chen geheimen Staats= und Konferenz= Mi- 
nister, Grasen ven Reigersberg zu übers 
tragen. Dileß wird auf allerhéchsten Befehl 
durch das Regierungsblatt zur allgemeinen 
Kenmmniß gebrachr. 
München den ro. November 1313. 
  
(Die Versendung von Meßstipendien in das Aus- 
land betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf mehrfältig vorgekommene Anzeigen 
über die Versendung von Meßstipendien in ei- 
nem bedeutenden Geldbetrage in das Ausland, 
haben Wir Uns bewogen gefunden, zu ver- 
ordnen, wie folgze: 
1) Die Versendung der Meßstipendien, 
von welchem Geldbetrage ste auch immer 
seyn mögen, in das Ausland, ist durchaus 
verboten. 
2) Wer gegen dieses Verbot handelt, 
soll gehalten seyn, neben der schon im All- 
gemeinen durch die General-Verordnung im 
Berreff der Auswanderungen, und Verms- 
gens= Erportazionen vom 4. Juni 1804 (Re- 
gierungsblatt Seite 633) festgesezten Strafe 
des Ersazes der Abschoßgebühren, wenn sie 
von dem exportirten Vermsgen zu erholen 
wären, und der Entrichtung von fünf Pro- 
zenten der erporeirten Summen auch noch 
den ganzen in das Ausland versenderen Meß- 
stipendien = Betrag zu erlegen, welcher so- 
dann, nach jedesmaliger Anweisung Unsers 
geheimen Ministerium des Innern zur Un- 
terstüzung hilfsbedürftiger inländischer Geist- 
lichen verwendet werden sell; 
3) Sollten die Uebertreter dieses Ver- 
bets solche Personen seyn, von welchen der 
Ersaz im Gelde nicht erholet werden kann, 
so sind dieselben mit andern angemessenen 
nach Umständen zu schärfenden Strafen zu 
belegen. 
4) Persenen, welche zu solchen Geld- 
versendungen dadurch miewirken, daß sie 
Cob)
	        
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