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D. Gewerbesteuer.
CG. I. Ueber die Grösse der Gewerbestener
in jenen Landes-Theilen, wo dieselbe wie im
vorigen Jahre bereits nach den neuen Kata-
ftern erhoben werden kann, behalten Wir Uns
die nähern Bestimmungen bevor, indem Wir
zweckmässig befunden haben, in reife Ueberle-
gung nehmen zu lassen, ob und in wie ferne
die durch das Ediet vom 13. Mai 1808 vor-
zeschriebene Klassisikazion der Gewerbe einer-
seirs zur Erleichterung der kleineren, und ans
dererseits zur verháltnißmässigeren Mitleiden=
heit der größeren Gewerbe einer Verbesserung
fahts fto.
#. X. In den Fürstenrhümern Salzburg
und Berchtesgaden, im Inn und Haueruck-
Viertel und im ehemaligen Tirol hingegen
verbleibt es in Ansehung der Gewerbe-Aufla-
gen auch in diesem Jahre bei den vorjährigen
Bestimmungen.
. Familiensteuer.
S. XI. Auf gleiche Weise behaltcen Wir
Uns über die Klasstfikazion und Grösse der
Familiensteuer Unsere nähere Entschltessung
bevor.
F. Zugviehsteuer.
. XII. Die Zugviehsteuer ist für das lau-
sende Etats-Jahr in Unserm ganzen Reiche
wieder nach dem nämlichen Tarife und in dem
nämlichen Betrage, wie im verflossenen Etats-
Jahre einzubringen, wobei sich übrigens von
selbst versteht, daß auch in diesem Jahre zum
Behufe der genauen Perzepzion dieser Auflage
wieder neue, und vollständige Beschreibungen
der Zugviehgattungen nach den Steuerdistrik-
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ten oder Steuergemeinden hergestellt werden
muͤssen.
Dritter Abschnitt.
Von den Seeuer-Zlelen.
§. XIII. Die Grund-Haus= und Dor
minikalSteuern fud dort, wo sie bereite nach
den neuen Karastern erhoben werden, in den
durch das vorjährige Steuer-Mandat festgee
sezten Jielen zu erholen.
S. XIV. Die Zugviehsteuer ist vom lau'
fenden Etats-Jahre anfangend nicht mehr in
zwei Zielen, sondern sogleich nach threm gane
zen Betrage auf einmal, und zwar am 15.
Ilnner zu erheben.
§. XV. Die Ziele zur Einbringung der
neuen Gewerbestener und der Familiensteuer
werden Wir in den oben vorbehaltenen Ent-
schliessungen nachtraglich festsezen. Sollten
aber diese bis zum 25. Jänner 1813 niche
erfolgen können, so ist nach Umlauf dieses
Zieles die Hälfte der neuen Gewerbestener nach
dem bisherigen Klasststkazions-Betrage einst-
weilen auf Abschlag, sohin mit Vorbehale
der allenfalls treffenden Rückvergütung und
Nachholung zu erheben.
Nur von der Perzepzion der Familiensteuee
ist vor der Hand und bis zur Dublikazion Un-
serer nähern Bestimmungen über diese Auflage
ganz Umgang zu nehmen.
. XVI. In jenen Theilen des Neiches
hingegen, in welchen die Grund-Haus-Dor
minikal- und Gewerbesteuern noch nach dem
bisherigen Fuße erhoben werden, verbleibt es
auch bei den bisherigen Steuer-Zielen.