Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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D. Gewerbesteuer. 
CG. I. Ueber die Grösse der Gewerbestener 
in jenen Landes-Theilen, wo dieselbe wie im 
vorigen Jahre bereits nach den neuen Kata- 
ftern erhoben werden kann, behalten Wir Uns 
die nähern Bestimmungen bevor, indem Wir 
zweckmässig befunden haben, in reife Ueberle- 
gung nehmen zu lassen, ob und in wie ferne 
die durch das Ediet vom 13. Mai 1808 vor- 
zeschriebene Klassisikazion der Gewerbe einer- 
seirs zur Erleichterung der kleineren, und ans 
dererseits zur verháltnißmässigeren Mitleiden= 
heit der größeren Gewerbe einer Verbesserung 
fahts fto. 
#. X. In den Fürstenrhümern Salzburg 
und Berchtesgaden, im Inn und Haueruck- 
Viertel und im ehemaligen Tirol hingegen 
verbleibt es in Ansehung der Gewerbe-Aufla- 
gen auch in diesem Jahre bei den vorjährigen 
Bestimmungen. 
. Familiensteuer. 
S. XI. Auf gleiche Weise behaltcen Wir 
Uns über die Klasstfikazion und Grösse der 
Familiensteuer Unsere nähere Entschltessung 
bevor. 
F. Zugviehsteuer. 
. XII. Die Zugviehsteuer ist für das lau- 
sende Etats-Jahr in Unserm ganzen Reiche 
wieder nach dem nämlichen Tarife und in dem 
nämlichen Betrage, wie im verflossenen Etats- 
Jahre einzubringen, wobei sich übrigens von 
selbst versteht, daß auch in diesem Jahre zum 
Behufe der genauen Perzepzion dieser Auflage 
wieder neue, und vollständige Beschreibungen 
der Zugviehgattungen nach den Steuerdistrik- 
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ten oder Steuergemeinden hergestellt werden 
muͤssen. 
  
Dritter Abschnitt. 
Von den Seeuer-Zlelen. 
§. XIII. Die Grund-Haus= und Dor 
minikalSteuern fud dort, wo sie bereite nach 
den neuen Karastern erhoben werden, in den 
durch das vorjährige Steuer-Mandat festgee 
sezten Jielen zu erholen. 
S. XIV. Die Zugviehsteuer ist vom lau' 
fenden Etats-Jahre anfangend nicht mehr in 
zwei Zielen, sondern sogleich nach threm gane 
zen Betrage auf einmal, und zwar am 15. 
Ilnner zu erheben. 
§. XV. Die Ziele zur Einbringung der 
neuen Gewerbestener und der Familiensteuer 
werden Wir in den oben vorbehaltenen Ent- 
schliessungen nachtraglich festsezen. Sollten 
aber diese bis zum 25. Jänner 1813 niche 
erfolgen können, so ist nach Umlauf dieses 
Zieles die Hälfte der neuen Gewerbestener nach 
dem bisherigen Klasststkazions-Betrage einst- 
weilen auf Abschlag, sohin mit Vorbehale 
der allenfalls treffenden Rückvergütung und 
Nachholung zu erheben. 
Nur von der Perzepzion der Familiensteuee 
ist vor der Hand und bis zur Dublikazion Un- 
serer nähern Bestimmungen über diese Auflage 
ganz Umgang zu nehmen. 
. XVI. In jenen Theilen des Neiches 
hingegen, in welchen die Grund-Haus-Dor 
minikal- und Gewerbesteuern noch nach dem 
bisherigen Fuße erhoben werden, verbleibt es 
auch bei den bisherigen Steuer-Zielen.
	        
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